Mietshaus

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – gesetzliche Rentenversicherung – „Wohnort“ und „wohnen“ im RV/UVAbk POL – gewöhnlicher Aufenthalt – Überprüfbarkeit einer Prognose durch das Revisionsgericht (Beschluss des BSG 13. Senat)

Beschluss vom 21.10.2020, AZ B 13 R 7/19 B, ECLI:DE:BSG:2020:211020BB13R719B0§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, RV/UVAbk POL, SozSichAbk POL, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1

Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten – Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) des Beschwerdeführers, soweit die Untersuchungsanordnung die Verwendung der zu erhebenden Gesundheitsdaten zu einem vorliegend nicht gerechtfertigten Zweck vorsieht (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020, AZ 2 BvR 652/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201021.2bvr065220Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG

Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel – insb zu den Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen – sowie zur Zulässigkeit fachgerichtlicher Abweichung von einem Sachverständigengutachten – hier: unzureichende Substantiierung der Beschwerdebegründung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2020, AZ 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201021.2bvr247317Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 67d Abs 2 S 1 StGB

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (Pressemeldung des BMJV)

Besserer Schutz von Kindern durch schärfere Strafen, effektive Strafverfolgung, Verbesserungen bei der Prävention und Verankerung von Qualifikationsanforderungen in der Justiz Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Immer wieder erleben wir, dass Kindern durch Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (Pressemeldung des BMJV)