Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die… (Urteil des BGH 9. Zivilsenat)

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 15.10.2020, AZ IX ZR 243/19, ECLI:DE:BGH:2020:151020UIXZR243.19.0

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 667 BGB, § 50 BRAO

Leitsatz

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 13. August 2019, Az: 8 U 43/18
vorgehend LG Frankfurt, 1. März 2018, Az: 2-25 O 125/17, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Q.       (fortan: Schuldnerin) beauftragte die Beklagte mit Vereinbarung vom 31. August 2011 mit ihrer wirtschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung, insbesondere der Entwicklung eines Sanierungskonzepts. Nr. 13 der Vereinbarung enthielt folgende Regelung:

„Aktenaufbewahrung

Wir führen unsere Akten entweder in elektronischer oder papiergebundener Form. Unterlagen bewahren wir für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats auf. Danach sind wir berechtigt, Daten zu löschen bzw. Akten zu vernichten, soweit wir Ihnen nicht Originaldokumente zur Aufbewahrung übergeben.“

2

Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangte von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von in der Zeit vom 10. November 2011 bis zum 23. April 2012 erhaltener Anwaltsvergütung.

3

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die während des Mandats geführten Handakten herauszugeben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. Januar 2016 ab und berief sich auf Verjährung.

4

Mit seiner am 9. Januar 2017 beim Gericht eingegangenen und der Beklagten am 3. Februar 2017 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Herausgabe der auf der Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 31. August 2011 geführten Handakten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten ergebe sich allein aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB. Dieser Anspruch sei verjährt. Er werde spätestens mit Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig und unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das Mandatsverhältnis mit der Beklagten sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen und damit beendet. Der Kläger habe von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis gehabt. Bei Einreichung der Klage am 9. Januar 2017 sei die Verjährung daher bereits abgelaufen gewesen.

7

Der Beginn der Verjährung sei weder in entsprechender Anwendung von § 695 Satz 2 BGB hinausgeschoben noch stehe § 50 Abs. 2 BRAO einer Verjährung des Herausgabeanspruchs binnen drei Jahren entgegen. § 50 BRAO begründe lediglich eine berufsrechtliche Aufbewahrungsfrist. Diese habe keinen Einfluss auf die Verjährung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Mandanten. Gleiches gelte für die in Nr. 13 der Mandatsvereinbarung getroffene Regelung; diese betreffe allein die berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht.

8

Schließlich ergebe sich weder aus Nr. 13 der Mandatsvereinbarung noch aus § 50 BRAO ein eigenständiger Herausgabeanspruch des Mandanten. Die Mandatsvereinbarung enthalte keinen Verwahrungsvertrag. § 50 BRAO regele nur berufsrechtliche Plichten des Rechtsanwalts, schaffe aber keine über die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden materiell-rechtlichen Ansprüche des Mandanten.

II.

9

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

10

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB verjährt ist. Die am 9. Januar 2017 beim Gericht eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, weil bereits zum 31. Dezember 2015 Verjährung eingetreten war.

11

a) Der Anspruch auf Herausgabe der die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten betreffenden Akten folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 263; vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319 Rn. 11).

12

b) Die Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB begann zum Schluss des Jahres 2012 zu laufen. Verjährung trat daher mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ein.

13

aa) Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben muss. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2007 – XI ZR 230/07, ZIP 2008, 1762 Rn. 17 mwN).

14

bb) Der Anspruch auf Herausgabe der Handakten wird spätestens mit Beendigung des Mandatsverhältnisses fällig (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264). Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin endete das Auftragsverhältnis mit der Beklagten gemäß §§ 115, 116 InsO. Dies war der 1. Juli 2012.

15

cc) Ohne Erfolg meint die Revision, dass das Geschäftsbesorgungsverhältnis gemäß § 115 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Aufbewahrung der Handakten fortbestanden habe. Es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die begründen könnten, dass im Sinne des § 115 Abs. 2 InsO mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Eine eigenständige materiell-rechtliche Aufbewahrungspflicht ist nicht dargetan. Die in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung (fortan: aF; jetzt § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) bestimmte berufsrechtliche Pflicht, die Handakten aufzubewahren, setzt weder ein fortbestehendes Geschäftsbesorgungs- oder Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt voraus noch begründet sie ein solches Rechtsverhältnis.

16

dd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung bereits im Jahr 2012 vorgelegen haben, greift die Revision nicht an.

17

c) Die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten beginnt unabhängig von einem Herausgabeverlangen des Mandanten. § 695 Satz 2 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Die Bestimmung regelt den Sonderfall, dass der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers bereits mit Hingabe der Sache entsteht und die Verjährung ohne gesonderte Regelung sofort zu laufen begänne, und beruht somit auf den Besonderheiten sogenannter verhaltener Ansprüche (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 258, 269; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 695 Rn. 2). Diese Interessenlage ist mit der des Mandanten eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar; die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten beginnt erst mit Fälligkeit dieses Anspruchs und nicht bereits mit Abschluss des Mandatsvertrags.

18

d) Die Bestimmungen des § 50 BRAO zur Aufbewahrungspflicht bei Handakten haben auf den Lauf der Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB keinen Einfluss (vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 41; BeckOGK-BGB/Riesenhuber, Stand 2020, § 667 Rn. 44; Jungk in Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 23 Rn. 163; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 51; Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl., § 50 Rn. 16). Die von § 50 BRAO vorgesehenen Aufbewahrungsfristen stellen für den Herausgabeanspruch weder eine die Verjährung verdrängende materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar noch führen sie dazu, dass der Herausgabeanspruch des Mandanten aus § 667 BGB als verhaltener Anspruch einzuordnen ist, bei dem die Verjährung erst mit dem Herausgabeverlangen zu laufen beginnt.

19

aa) § 50 BRAO enthält hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht und den hierfür bestimmten Fristen berufsrechtliche Regelungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2014 – AnwZ (Brfg) 72/13, WM 2015, 455 Rn. 11; Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 50 Rn. 17; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 25). Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift war in allen vorangegangenen Rechtsanwaltsordnungen seit 1878 enthalten (Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 50 BRAO, Rn. 1). Systematisch steht die Regelung im mit „Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“ überschriebenen Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der erste Abschnitt dieses Teils der Bundesrechtanwaltsordnung zielt in erster Linie darauf, die beruflichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts zu regeln (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 75). Dies gilt auch für die Verpflichtung des Rechtsanwalts, Handakten zu führen, und die mit dieser Verpflichtung zusammenhängenden Regelungen in § 50 BRAO (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 78 zu § 62 BRAO-E). Hieran hat weder die Neufassung im Jahr 1994 (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 31) noch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ff) etwas geändert (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 115 f). Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 50 BRAO ebenfalls darauf ab, dass es sich um eine Regelung berufsrechtlicher Pflichten handele.

20

bb) Weder aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF (jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF) noch aus § 50 Abs. 3 BRAO ergibt sich ein hinreichender Grund, den Herausgabeanspruch des Mandanten als verhaltenen Anspruch oder die Aufbewahrungsfrist als die Verjährung verdrängende materiell-rechtliche Ausschlussfrist einzuordnen. Auch wenn diese Bestimmungen über ihren berufsrechtlichen Regelungsgehalt hinaus die materiell-rechtliche Rechtslage zwischen Mandant und Anwalt beeinflussen, folgt daraus nicht, dass der Lauf der Verjährung des Herausgabeanspruchs abweichend von § 199 BGB zu bestimmen ist.

21

Dass die von § 50 BRAO vorgesehene Aufbewahrungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erlischt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF, § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF), betrifft nicht den Herausgabeanspruch des Mandanten, sondern die Aufbewahrungspflicht des Rechtsanwalts. Der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB besteht unabhängig davon, ob den Rechtsanwalt eine Aufbewahrungspflicht trifft. Unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt von der Pflicht zur Herausgabe der Handakten frei wird, richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln. So ist etwa der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten unmöglich ist. Jedoch haftet der Rechtsanwalt gemäß §§ 280 ff BGB, wenn er sich nicht entlasten kann. Eine solche Entlastung kann sich nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF) ergeben, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.

22

Ebenso wenig zwingt § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO dazu, die Verjährung des Herausgabeanspruchs besonderen Regeln zu unterwerfen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO ist ein Sonderrecht des Rechtsanwalts, das weitergeht als das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und es dem Anwalt ermöglichen soll, seine berechtigten Ansprüche gegen den Auftraggeber auch ohne Prozess und ohne Anrufung der Gerichte durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – IX ZR 244/96, WM 1997, 2087, 2090 unter II.2.a; BT-Drucks. 3/120, S. 79 zu § 62 BRAO-E; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 50 BRAO Rn. 18). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die von § 50 BRAO bestimmte Dauer, während derer der Rechtsanwalt die Handakten aufzubewahren hat, zugleich den Lauf der Verjährung beeinflusst. Da die Interessen des Mandanten durch die verjährungsrechtlichen Regeln ausreichend geschützt sind, hat die Länge der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

23

Auch wenn die von § 50 BRAO bestimmten Aufbewahrungsfristen nicht mit der Verjährung des Herausgabeanspruchs abgestimmt sind (vgl. zur Kritik Henssler/Prütting/Offermann-Bruckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 51, 113), behält die gegenüber der regelmäßigen Verjährung längere berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht eine eigenständige Bedeutung. Dies beschränkt sich nicht nur auf die berufsrechtlichen Belange. So beeinflusst die Länge der Aufbewahrungspflicht etwa datenschutzrechtliche Ansprüche des Mandanten (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 115). Da die Handakte bei einem Haftungsprozess gegen den Anwalt ein wichtiges Beweismittel darstellen kann (vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 50 Rn. 2), berührt die Länge der Aufbewahrungspflicht neben der Beweisführung weiter die Frage, wie sich der Anwalt in tatsächlicher Hinsicht im Haftungsprozess einlassen kann.

24

cc) Aus den gleichen Gründen hat auch die Verlängerung der berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht in Nr. 13 der Mandatsvereinbarung keinen Einfluss auf die Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB.

25

2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht aus anderen Rechtsgründen bestehende Herausgabeansprüche des Klägers hinsichtlich der Handakten des Rechtsanwalts.

26

a) § 50 BRAO begründet keinen zusätzlich neben § 667 BGB tretenden materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch des Mandanten. § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO nF (in Kraft seit 18. Mai 2017) bestätigt dies; die Vorschrift regelt ebenfalls nur die berufsrechtliche Herausgabepflicht (vgl. BT-Drucks. 18/9521 S. 116).

27

b) Einen selbständigen Herausgabeanspruch aus einem Verwahrungsvertrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts genügt die Regelung in Nr. 13 der Mandatsvereinbarung nicht, um einen Verwahrungsvertrag hinsichtlich der Handakten zu begründen. Die Angriffe der Revision auf die tatrichterliche Auslegung zeigen keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler auf. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung betreffe nach objektivem Empfängerhorizont vor allem die Berechtigung zur Datenlöschung und zur Aktenvernichtung, weist auch sonst keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Vielmehr fehlt es hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt geführten Handakten im Ganzen regelmäßig an einer Inobhutnahme fremder beweglicher Sachen zu einer fremdnützigen Aufbewahrung (vgl. MünchKomm-BGB/Henssler, 8. Aufl., § 688 Rn. 48).

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