Lobbyre­gister nur mit Schutz des Mandats­ge­heim­nisses (PM 30/20 des DAV)

Pressemitteilung Rechtspolitik

Gesetzentwurf heute im Bundestags-Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, Lobbytätigkeit transparent zu gestalten und hierfür ein Lobbyregister zu schaffen. Allerdings ist eine gesetzliche Klarstellung zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlich. Anwaltliche Tätigkeit mit Verschwiegenheitspflicht muss klar von Lobbytätigkeit abgegrenzt werden. Es bedarf einer Ausnahme von der Eintragungspflicht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten.

Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessen und Perspektiven bei der Gesetzgebung ist für einen demokratischen Willensbildungsprozess unverzichtbar. Diejenigen, die die geplante Regelung am Ende betrifft, müssen die Möglichkeit haben, den Entscheidern ihre Bedenken und Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. Ebenso ist externer Sachverstand, vor allem juristischer, eine Bereicherung für den Gesetzgebungsprozess.

„Wir begrüßen das Anliegen, mit dem geplanten Lobbyregister für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen, wer wie an politischen Entscheidungsprozessen mitwirkt“, so
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer, Mitglied des Ausschusses Berufsrecht des DAV. Gleichzeitig warnt er:
„Die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit auch bei der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben muss respektiert werden – und dafür bedarf es zwingend einer gesetzlichen Präzisierung.“

Schon das Bestehen eines Mandats fällt unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Anwaltliche Tätigkeit mit Verschwiegenheitspflicht muss klar von Lobbytätigkeit – Interessenvertretung ohne Verschwiegenheit – abgegrenzt werden. Der DAV schlägt in seiner
Stellungnahme 67/2020 folgende Formulierung für eine Ausnahme von der Eintragungspflicht vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 7 des Lobbyregistergesetzes):

„[Der Eintragungsverpflichtung unterliegt die Interessenvertretung nicht]

im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie im Rahmen der Erstattung von wissenschaftlichen Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstelllungen und Erörterungen von Rechtsfragen“

Vorstellbar wäre auch eine Fassung entsprechend der europäischen Regelung in der
Interinstitutionellen Vereinbarung (unter III. 10).

 

Pressemitteilung vom
30.09.2020 15.16

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, Lobbytätigkeit transparent zu gestalten und hierfür ein Lobbyregister zu schaffen. Allerdings ist eine gesetzliche Klarstellung zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlich. Anwaltliche Tätigkeit mit Verschwiegenheitspflicht muss klar von Lobbytätigkeit abgegrenzt werden. Es bedarf einer Ausnahme von der Eintragungspflicht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten.

Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessen und Perspektiven bei der Gesetzgebung ist für einen demokratischen Willensbildungsprozess unverzichtbar. Diejenigen, die die geplante Regelung am Ende betrifft, müssen die Möglichkeit haben, den Entscheidern ihre Bedenken und Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. Ebenso ist externer Sachverstand, vor allem juristischer, eine Bereicherung für den Gesetzgebungsprozess.

„Wir begrüßen das Anliegen, mit dem geplanten Lobbyregister für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen, wer wie an politischen Entscheidungsprozessen mitwirkt“, so
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer, Mitglied des Ausschusses Berufsrecht des DAV. Gleichzeitig warnt er:
„Die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit auch bei der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben muss respektiert werden – und dafür bedarf es zwingend einer gesetzlichen Präzisierung.“

Schon das Bestehen eines Mandats fällt unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Anwaltliche Tätigkeit mit Verschwiegenheitspflicht muss klar von Lobbytätigkeit – Interessenvertretung ohne Verschwiegenheit – abgegrenzt werden. Der DAV schlägt in seiner
Stellungnahme 67/2020 folgende Formulierung für eine Ausnahme von der Eintragungspflicht vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 7 des Lobbyregistergesetzes):

„[Der Eintragungsverpflichtung unterliegt die Interessenvertretung nicht]

im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie im Rahmen der Erstattung von wissenschaftlichen Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstelllungen und Erörterungen von Rechtsfragen“

Vorstellbar wäre auch eine Fassung entsprechend der europäischen Regelung in der
Interinstitutionellen Vereinbarung (unter III. 10).

 

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, Lobbytätigkeit transparent zu gestalten und hierfür ein Lobbyregister zu schaffen. Allerdings ist eine gesetzliche Klarstellung zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlich. Anwaltliche Tätigkeit mit Verschwiegenheitspflicht muss klar von Lobbytätigkeit abgegrenzt werden. Es bedarf einer Ausnahme von der Eintragungspflicht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten.

Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessen und Perspektiven bei der Gesetzgebung ist für einen demokratischen Willensbildungsprozess unverzichtbar. Diejenigen, die die geplante Regelung am Ende betrifft, müssen die Möglichkeit haben, den Entscheidern ihre Bedenken und Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. Ebenso ist externer Sachverstand, vor allem juristischer, eine Bereicherung für den Gesetzgebungsprozess.

„Wir begrüßen das Anliegen, mit dem geplanten Lobbyregister für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen, wer wie an politischen Entscheidungsprozessen mitwirkt“, so
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer, Mitglied des Ausschusses Berufsrecht des DAV. Gleichzeitig warnt er:
„Die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit auch bei der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben muss respektiert werden – und dafür bedarf es zwingend einer gesetzlichen Präzisierung.“

Schon das Bestehen eines Mandats fällt unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Anwaltliche Tätigkeit mit Verschwiegenheitspflicht muss klar von Lobbytätigkeit – Interessenvertretung ohne Verschwiegenheit – abgegrenzt werden. Der DAV schlägt in seiner
Stellungnahme 67/2020 folgende Formulierung für eine Ausnahme von der Eintragungspflicht vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 7 des Lobbyregistergesetzes):

„[Der Eintragungsverpflichtung unterliegt die Interessenvertretung nicht]

im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie im Rahmen der Erstattung von wissenschaftlichen Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstelllungen und Erörterungen von Rechtsfragen“

Vorstellbar wäre auch eine Fassung entsprechend der europäischen Regelung in der
Interinstitutionellen Vereinbarung (unter III. 10).

 

Pressemitteilung vom
30.09.2020 15.16