Markenbeschwerdeverfahren – „LinearLED Flat“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis (Beschluss des BPatG München 29. Senat)

BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 30.09.2020, AZ 29 W (pat) 588/17, ECLI:DE:BPatG:2020:300920B29Wpat588.17.0

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 006 605.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Das Wortzeichen

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LinearLED Flat

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ist am 4. März 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:

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Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Lichtsteueranlagen; Leuchtdioden, auch organische, Laserdioden, insbesondere Leistungslaserdioden, Halbleiter-Leistungslaserdioden für Materialbearbeitung, Halbleiterkomponenten, Lichtleiter, Optokoppler, optische Sensoren, Lichtschranken, Leuchtdioden-Module [d. h. aus Leuchtdioden, auch organischen, aufgebaute Module mit Lichtfunktion], insbesondere für Beleuchtungs- und Signalaufgaben, Displays in [auch organischer] Leuchtdiodentechnologie; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

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Klasse 11: Beleuchtungsgeräte, insbesondere elektrische Lampen und Leuchten; Beleuchtungsgeräte auf Basis von Leuchtdioden [LED], auch organischer, LED-Lampen und LED-Leuchten und deren Teile, Beleuchtungsanlagen und deren Teile, auch auf LED-Basis; vorgenannte Waren auch zu Beleuchtungssystemen zusammengestellt.

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Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 27. Mai 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

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Die angemeldete Bezeichnung sei ohne weiteres erkennbar aus drei einfachen, einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise verständlichen Sachangaben zusammengesetzt. Das im Englischen und Deutschen gleich geschriebene Wort „Linear“ bedeute „geradlinig“, sei also ein Hinweis auf eine bestimmte Bauform. „LED“ sei eine im deutschen Sprachgebrauch bekannte Abkürzung für „Leuchtdiode“. Der Begriff „flat“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und stehe für „flach“ oder „matt“. Der Kombination der für sich genommen schutzunfähigen Zeichenbestandteile komme kein eigenständiger, über die Summenwirkung hinausgehender herkunftshinweisender Gesamteindruck zu. Wie den übersandten Recherchebelegen zu entnehmen sei, gebe es auf dem Markt LED-Leuchtkörper und Lichtmodule in einer länglichen (linearen) Bauform, die besonders flächig ausgestaltet oder mit einer matten Oberfläche versehen seien. Der die Eigenschaften und Funktionalitäten dieser Produkte beschreibende Sachinhalt der Wortfolge „LinearLED Flat“ erschließe sich dem Verkehr unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte. Aufgrund des rein beschreibenden Sachinhaltes handele es sich um eine freihaltebedürftige Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juni 2017 aufzuheben.

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Zu Begründung trägt sie vor, die Markenstelle des DPMA habe lediglich die Einzelbestandteile des Zeichens betrachtet und dabei den markenrechtlichen Grundsatz außer Acht gelassen, dass aus der fehlenden Unterscheidungskraft einzelner Markenbestandteile nicht ohne weiteres auf die fehlende Unterscheidungskraft der Kombinationsmarke geschlossen werden dürfe. Betrachte man die Marke in ihrer Gesamtheit, gelange man zu dem Ergebnis, dass es sich um eine ungewöhnliche Wortneuschöpfung handele. Die Adjektive „linear“ und „flat“ bzw. „flach“ seien in Bezug auf das Element „LED“ zu widersprüchlich, als dass sie eine sinnvolle Beschreibung darstellen könnten. „Linear“ stehe für die Wesentlichkeit einer Eindimensionalität, während „flach“ für die einer Zweidimensionalität stehe. Dabei handele es sich um mathematische Dimensionen, die sich gegenseitig ausschließen würden. „Linear“ bezeichne eine bloße Linie, „flach“ dagegen eine Fläche. Der Gesamtbegriff würde dann lauten „eindimensionale Leuchtdiode zweidimensional“, was keinen Sinn ergebe. Zudem sei die Voranstellung und Nachstellung von jeweils einem Adjektiv in Bezug auf das mittig stehende „LED“ völlig sprachregelwidrig. Aus dieser willkürlichen Zusammenstellung könne der Verkehr keinen Gesamtsinn bilden. Jedenfalls könne er der Marke keine unmittelbare Beschreibung entnehmen, was für eine fehlende Unterscheidungskraft notwendig sei. Dies gelte auch unter Zugrundelegung des englischen Sprachverständnisses. Schließlich sei die Kombinationswirkung der Einzelelemente so ungewöhnlich, dass die Marke ihre Unterscheidungskraft aus dieser Zusammenstellung schöpfe. Damit erfülle sie genau die von der Rechtsprechung des EuGHs aufgestellten Bedingungen. Aufgrund der fehlenden Gesamtbedeutung könne zum einen keine Summenwirkung festgestellt werden. Zum anderen erwecke die Marke gerade wegen der Widersprüchlichkeit der Elemente „linear“ und „flat“ einen prägnanten Eindruck, der sich nicht nur in der Summenwirkung der Einzelteile erschöpfe. Aus den genannten Gründen könne auch ein Freihaltebedürfnis nicht festgestellt werden.

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Zur Ergänzung wird auf den Hinweis des Senats vom 27. September 2017, zu dem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert hat, einschließlich der mitübersandten Recherchebelege sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „
LinearLED Flat“ als Marke steht hinsichtlich der angemeldeten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O.– Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151– marktfrisch).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11– grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23– TOOOR!).

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a) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise, hier sowohl der Endverbraucher als auch der Fachhandel und das produzierende Gewerbe, diesem Wortzeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen werden.

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b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den ohne Interpunktion aneinandergereihten Bestandteilen „Linear“, „LED“ und „Flat“ zusammen, wobei „Linear“ und „LED“ zusammengeschrieben sind, während sich zwischen „LED“ und „Flat“ ein Abstand befindet.

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Besteht eine Marke – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Aus der fehlenden Unterscheidungskraft der Einzelbestandteile darf nicht ohne weiteres ein Schutzhindernis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Kombinationsmarke hergeleitet werden (EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 23 – MMF u. NAI [Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest]; GRUR 2006, 229 Rn. 31 – BioID; GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 16 – DüsseldorfCongress).).

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Die Markenstelle ist – entgegen der Auffassung der Anmelderin – zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Bestandteile einer Kombinationsmarke zunächst grundsätzlich getrennt geprüft werden dürfen, es bei der abschließenden Prüfung aber auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit ankommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 – BioID).

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Linear bedeutet „in Form einer Linie verlaufend; linienförmig; geradlinig“, „in einer Richtung stetig verlaufend, ohne Abschweifung“, „eindimensional [nur] der Länge nach“ (vgl. https://de.wiktionary.org; www.duden.de; https://de.wiktionary.org/wiki/
linea).

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Die Abkürzung
LED steht für „Licht emittierende Diode“ bzw. „light emitting diode“ und bezeichnet ein elektronisches Halbleiter-Bauteil, das leuchtet, sobald Strom hindurchfließt (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/LED; https://www.duden.de/
rechtschreibung/LED).

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Flat gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet unter anderem „flach, flach verlaufend, eben, platt, breit, glatt“ (https://dict.leo.org).

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Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Gesamtzeichen – auch unter Zugrundelegung des englischen Sprachverständnisses – ohne weiteres im Sinne von „
flache, in gerader Reihe verlaufende Leuchtdioden“ verstehen und darin die Beschreibung einer Anordnung von flachen LEDs erkennen.

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Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Bedeutung des Gesamtbegriffs erschöpfe sich in der widersprüchlichen Aussage „eindimensionale Leuchtdiode zweidimensional“, kann nicht beigetreten werden. Zum einen würde man „linear“ nicht mit „eindimensional“ und „flat“ nicht mit „zweidimensional“ übersetzen. Zum anderen kommt es für das Verkehrsverständnis nicht nur auf die mathematische Bedeutung der Begriffe „linear“ und „flach“ an. Denn über diese hinaus hat „flach“ die für jedermann verständliche Bedeutung von „flach“ im Sinne von „niedrig, ohne größere Erhebung“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/flach). Flach in diesem Sinne können auch Leuchtdioden sein. Den Begriff „Linear“ wird der Verkehr hier nicht im mathematischen Sinne verstehen, sondern als Hinweis auf etwas „in Form einer Linie verlaufendes, Geradliniges“. Wenn mehrere flache LEDs in einer Linie aneinandergereiht werden, kann daraus ein flacher Leuchtdiodenstreifen entstehen. Dies lässt sich aus den Rechercheunterlagen zum Senatshinweis vom 27. September 2017 entnehmen, wonach Leuchtdioden als in einer Linie verlaufende Streifen in flacher Ausführung z. B. als selbstklebende LED-Streifen angeboten werden. Sie eignen sich wegen ihrer flachen Bauart insbesondere als Einbauleuchten oder für die Hinterleuchtung von Möbeln. Mehrere LEDs können dabei als Lichtband montiert werden. Auch als Leuchtmittel für sog. Linienleuchten, bei denen Licht auf einen schmalen Streifen projiziert wird, kommen LEDs zum Einsatz (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Linienleuchte; https://www.hera-shop.
com/produkte/linienleuchten/). Insofern ist der Beschwerdeführerin beizustimmen, dass „LinearLED Flat“ eine Formgebungsmöglichkeit beschreibt, wobei „linear“ und „flach“ zusammenfallen.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile also durchaus eine Summenwirkung – nämlich „flache, in gerader Reihe verlaufende Leuchtdioden -, allerdings geht die Gesamtbedeutung nicht über diese Summenwirkung hinaus.

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Die lineare Reihung von LEDs ist zudem üblicher Stand der Technik und in vielen Patentschriften zu finden (vgl. PCT/US2011/062795 LINEAR LED LAMP; PCT/US2011/034138 LINEAR LED LIGHT MODULE; PCT/NL2014/050644 CONNECTOR ASSEMBLY FOR A LINE LIGHT MODULE OF A LINEAR LED SYSTEM mit folgender zusammenfassender Beschreibung: A connector assembly for a linear LED system comprising a plurality of line light modules..; PCZ/IB2015/001911 AN ASYMMETRIC LINEAR LED LUMINAIRE DESIGN FOR UNIFORM ILLUMINANCE AND COLOR; PCT/IB2011/000358 LINEAR LIGHT EMITTING DIODE (LED) LIGHTING FIXTURE). Ein beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren liegt daher auf der Hand.

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c) In Bezug auf die in Klasse 11 beanspruchten Waren beschreibt das Zeichen „
LinearLED Flat“ unmittelbar die in Klasse 11 beanspruchten Beleuchtungsgeräte. In Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten Waren liegt, soweit es sich nicht ohnehin um eine unmittelbar beschreibende Angabe wie bei „Leuchtdioden“ oder „Leuchtdioden-Module“ handelt, zumindest ein beschreibender Bezug dahingehend vor, dass diese Bestandteile von flachen Leuchtdiodenstreifen sein können bzw. zum Betrieb dieser Leuchtmittel benötigt werden.

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d) Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, es handele sich um eine sprachregelwidrige, besonders prägnante Zusammensetzung, über die der Verkehr stolpern würde, kann nicht gefolgt werden. Das unmittelbare Zusammenschreiben einzelner Wörter und die gemischte Groß- und Kleinschreibung sind der Struktur nach nicht so ungewöhnlich, dass die sachliche Aussage dadurch in den Hintergrund tritt. Vielmehr handelt es sich um eine in der Werbungsprache übliche orthografische Abwandlung, die, insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet, häufig verwendet wird, und an die das Publikum bereits gewöhnt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 11.12.2013, 29 W (pat) 104/12 – edatasystems: Beschluss vom 03.09.2013, 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln).

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e) Das Anmeldezeichen stellt nach alledem lediglich eine Sachaussage für die beanspruchten Waren dar und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

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2. Was die angemeldeten Waren der Klasse 11 und einen Teil der Waren der Klasse 9 betrifft, liegt auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da es sich, wie unter Ziffer 1. dargestellt, diesbezüglich um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Für die übrigen in Klasse 9 beanspruchten Waren kann dies dahinstehen, da jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt.