Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei unterbliebener Parteianhörung zu „gerichtskundiger“ Tatsache im Zivilprozess – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2020, AZ 2 BvR 1605/16, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200917.2bvr160516

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 139 ZPO, § 291 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend AG Siegen, 1. Juli 2016, Az: 14 C 2232/15, Beschluss
vorgehend AG Siegen, 8. April 2016, Az: 14 C 2232/15, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 8. April 2016 – 14 C 2232/15 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 1. Juli 2016 – 14 C 2232/15 – wird damit gegenstandslos.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über eine Forderung aus einem Frachtvertrag.

2

1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine juristische Person polnischen Rechts, schloss mit der Beklagten am 20. Februar 2015 einen Frachtvertrag zu einer vereinbarten Fracht in Höhe von 790 Euro. Hinsichtlich des Frachtpreises wurde folgende Vereinbarung auf Seite 1 des Vertrags getroffen:

Frachtpreis: Euro 790,– all in, inkl. Lademittelrückführung, incl. Maut.

3

Der Frachtvertrag enthält ferner auf Seite 2 folgende Vereinbarung zum Rücktransport der Lademittel:

Mit Annahme des Frachtvertrages und Übernahme der Ware wird gleichzeitig ein zweiter Frachtvertrag über den Rücktransport der Lademittel vereinbart. Die Fracht für Hin- und Rücktransport ist in der Frachtsumme zusammengefasst. Wegen der Verpflichtung zum Tausch und der Rücklieferung von Paletten und Gitterboxen bleibt die Erklärung einer Aufrechnung für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausdrücklich vorbehalten.

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Der vereinbarte Transport wurde durchgeführt; ein Rücktransport der Lademittel erfolgte nicht. Die Beklagte bezahlte daraufhin lediglich 465 Euro und machte im Übrigen zwei Gegenforderungen aufgrund des unterbliebenen Rücktransports der Lademittel über insgesamt 325 Euro geltend.

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2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Juli 2015 einen Mahnbescheid, der am 29. Juli 2015 erlassen wurde. Hiergegen legte die Beklagte am 10. August 2015 Widerspruch ein.

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Das Amtsgericht Siegen wies die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. April 2016 als unbegründet ab. Zwischen den Parteien sei die ausdrückliche Vereinbarung zustande gekommen, dass die Beschwerdeführerin zur Lademittelrückführung verpflichtet sei. Die Gegenleistung sei hierfür in der vereinbarten Fracht auch enthalten. Die Beklagte habe die entsprechende Verpflichtung mit Textmarker hervorgehoben. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, den Auftrag nicht oder nur gegen zusätzliches Entgelt anzunehmen. Weil sie das Tauschrisiko übernommen habe, komme es auch nicht auf ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten an. Die in Ansatz gebrachten Preise für Gitterboxen und Europaletten seien gerichtsbekanntermaßen ortsüblich und angemessen.

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3. Das Amtsgericht Siegen wies mit Beschluss vom 1. Juli 2016 die von der Beschwerdeführerin eingelegte Gehörsrüge als unbegründet zurück. Das Gericht habe ausweislich des Urteils auf das Zustandekommen der Individualvereinbarung zur Lademittelrückführung abgestellt. Insoweit sei nicht von Bedeutung, ob die entsprechende Regelung hervorgehoben worden sei. Es liege auch keine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Die Beschwerdeführerin habe nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zwingend davon ausgehen können, dass das Gericht ihrem Sachvortrag uneingeschränkt folge beziehungsweise vor der Entscheidung durch Urteil in jedem Falle ihren Beweisantritten vollständig nachgehe. Jedenfalls dürfe durch das Instrument der Gehörsrüge der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht unzulässig beeinträchtigt werden.

II.

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1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbotes geltend.

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a) Art. 103 Abs. 1 GG sei zum einen dadurch verletzt, dass das Gericht den beiderseitigen, unstreitigen Parteivortrag ignoriert habe, wonach eine Individualvereinbarung nicht vorgelegen habe. Zum anderen sei der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht ohne jeden Hinweis auf Offenkundigkeit oder Gerichtsbekanntheit die von der Beklagten angesetzten Preise seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt habe.

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b) Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da das Amtsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, wann vom Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls prima facie auszugehen sei, vollständig missachtet habe. Das Gericht habe auch willkürlich gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, da keine der Parteien eine Individualvereinbarung vorgetragen habe. Das Amtsgericht habe weiterhin die §§ 305 ff. BGB nicht angewendet, obwohl dies zwingend geboten gewesen sei. Willkürlich sei auch die Behandlung der Hinweispflicht zur Gerichtsbekanntheit im Rahmen der Gehörsrüge.

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2. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben davon abgesehen, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 – 1 BvR 3157/11 -, Rn. 14).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht seiner Entscheidung auch keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. An dieser Anhörungspflicht ändert es nichts, wenn das Gericht eine Tatsache als „gerichtskundig“ bezeichnet. Gerichtskundig sind Tatsachen, die dem Richter kraft seines Amtes, zum Beispiel aus früheren Prozessen, bekannt geworden sind. Die Gerichtskundigkeit ist ein Unterfall der Offenkundigkeit. Nach § 291 ZPO bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Die Frage, ob Beweis erhoben werden muss, hat aber mit der Frage, ob eine Tatsache verwertet werden darf, nichts zu tun; dass eine Tatsache gerichtskundig ist, enthebt das Gericht nicht der Pflicht, die ihm bekannte Tatsache, wenn es sie verwerten will, in den Prozess einzuführen (vgl. BVerfGE 10, 177 <183>). Die Gelegenheit, einen Gegenbeweis anzutreten, darf der Partei nicht abgeschnitten werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 1995 – 2 BvR 175/95 -, Rn. 27).

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b) An diesem Maßstab gemessen verletzt das Urteil des Amtsgerichts vom 8. April 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

17

aa) Das Gericht hat den Vortrag der Beschwerdeführerin zum Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen übergangen und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gericht stellt in seinem Urteil vom 8. April 2016 lediglich auf die „ausdrückliche Vereinbarung“ zwischen den Parteien ab und führt in seinem Beschluss vom 1. Juli 2016 ergänzend aus, dass es vom Vorliegen einer Individualvereinbarung ausgegangen sei.

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Zwar muss sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen im Einzelnen befassen. Hier fehlt es jedoch völlig an einer Auseinandersetzung mit einem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin. Nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines Palettentauschs, soweit sie mit der Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer einhergeht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6. März 2003 – 11 U 124/02 -, juris, Rn. 20; AG Kehl, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 C 607/06 -, juris, Rn. 23; siehe auch Knorre, TranspR 2006, S. 82 <84>). Das Amtsgericht geht jedoch weder in seinem Urteil vom 8. April 2016 noch in seinem Beschluss vom 1. Juli 2016 auch nur ansatzweise darauf ein, warum hier – anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen – das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verneinen ist.

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bb) Das Amtsgericht hat überdies Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es in seinem Urteil vom 8. April 2016 die von der Beklagten angesetzten Preise als gerichtsbekanntermaßen ortsüblich und angemessen angesehen hat, ohne zuvor auf die Gerichtskundigkeit hinzuweisen. Aufgrund des unterbliebenen Hinweises bestand für die Beschwerdeführerin daher keine Möglichkeit, vor Erlass der Entscheidung die Gerichtskundigkeit in Frage zu stellen und Gegenbeweis anzutreten.

20

Eine Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren ist nicht erfolgt. Der Beschluss vom 1. Juli 2016 über die Gehörsrüge geht auf die Frage der Gerichtsbekanntheit der Preise nicht ausdrücklich ein. Das Gericht stellt lediglich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zwingend habe davon ausgehen dürfen, dass das Gericht ihrem Sachvortrag uneingeschränkt folge beziehungsweise vor der Entscheidung durch Urteil in jedem Fall ihren Beweisantritten vollständig nachgehe. Soweit das Gericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es nach § 287 ZPO eine eigene Schadensschätzung habe vornehmen dürfen, änderte dies nichts an dem Gehörsverstoß. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens zwar dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch auch verletzt, wenn das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO eigene Sachkunde in Anspruch nimmt, ohne darzulegen, woher es diese bezieht und ohne den Gegenbeweis zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2002 – 1 BvR 2116/01 -, Rn. 19).

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cc) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht nach Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

22

2. Ob Art. 103 Abs. 1 GG noch in weiteren Hinsichten verletzt ist und neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

23

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

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a) Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 – 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 – 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 – 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).

25

b) Der aufgezeigten Grundrechtsverletzung kommt trotz der vergleichsweise geringen Klagesumme besonderes Gewicht zu. Indem sich das Amtsgericht selbst auf die Anhörungsrüge hin in keiner Weise mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat, hat es sich in leichtfertiger Weise über den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör hinweggesetzt.

IV.

26

Das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 8. April 2016 ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 1. Juli 2016 wird damit gegenstandslos.

V.

27

1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 – 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 – 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).

28

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist auf einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).