Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf hinreichende Sachaufklärung im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch – Sowie zu den Voraussetzungen einer Vorbefassung iSd § 41 Nr 6 ZPO bzgl der Mitwirkung an Geschäftsverteilungsplänen – hier: Verletzung von Grundrechten durch Handhabung von Ablehnungsgesuchen in einem KapMuG-Verfahren teils nicht hinreichend dargelegt, teils nicht gegeben (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2020, AZ 1 BvR 2435/18, 1 BvR 2520/18, 1 BvR 908/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200915.1bvr243518Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Annahme von zwei Resolu­tionen angesichts der Lage in Polen und Belarus (PM 27/20 des DAV)

Pressemitteilung Rechtspolitik Berlin/Brüssel (DAV). Das Weimarer Dreieck der Anwältinnen und Anwälte, ein Bündnis der Pariser Anwaltskammer, der Warschauer Anwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins (DAV), wurde vor fast einem Jahr gegründet als Reaktion auf die sich mehrenden Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz sowie auf die Rechtsstaatlichkeit in Polen. Angesichts der sich verschärfenden Krise in Polen Annahme von zwei Resolu­tionen angesichts der Lage in Polen und Belarus (PM 27/20 des DAV)