BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 03.09.2020, AZ 6 B 16/20, ECLI:DE:BVerwG:2020:030920B6B16.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. November 2019, Az: 9 S 1126/19, Urteil
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 2 K 2793/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Aufsichtsarbeit in der Zweiten juristischen Staatsprüfung.
2
Nachdem er die Prüfung bestanden hatte, unternahm der Kläger einen Notenverbesserungsversuch. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 stellte der Beklagte eine Endpunktzahl von 6,64 Punkten fest. Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 mit „mangelhaft“ (1 Punkt). Daraufhin holte das Landesjustizprüfungsamt Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers ein und wies den Widerspruch zurück.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Landesjustizprüfungsamts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufsichtsarbeit Nr. 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und den Kläger über das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl die Berufung des Klägers als auch die des Beklagten zurückgewiesen. Er hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
II
4
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte zulässige (1.) Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg (2.).
5
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger hinsichtlich der von ihm angegriffenen Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 bereits ein Bescheidungsurteil gegen den Beklagten erstritten. Dennoch ist er durch die Berufungsentscheidung beschwert. Denn die Vorinstanzen haben den Bescheidungsausspruch hinsichtlich dieser Klausur nur auf den Sachverhaltsirrtum des Prüfers bezüglich des Aspekts der Verwirkung gestützt. Die weiteren Rügen hinsichtlich der Bewertung seiner Ausführungen in der Klausur Nr. 7 (Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Klagebefugnis, Klagefrist und Rechtsbehelfsbelehrung sowie Begründetheit der Klage) sind vom Verwaltungsgerichtshof sachlich geprüft und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zurückgewiesen worden. Das reicht für die Annahme einer Beschwer aus. Denn der durch das Bescheidungsurteil titulierte Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 erstreckt sich bisher nur auf die Neubewertung unter Berücksichtigung der Prüfungsmängel, die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils als rechtsfehlerhaft angesehen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 – 7 C 30 und 31.80 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f.; Beschluss vom 22. April 1987 – 7 B 76.87 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 3).
6
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Den Ausführungen des Klägers lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Zulassung der Revision aus einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe rechtfertigen.
7
2.1 Das Vorbringen der Beschwerde gegen die Annahme der Vorinstanz, die Bewertungen der Prüfer zum Problem der Klagefrist seien nicht zu beanstanden, führen nicht zur Revisionszulassung.
8
2.1.1 Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B71.17.0] – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9) und wirft in diesem Zusammenhang zugleich eine Grundsatzfrage auf. Die Vorinstanz habe die Auffassung vertreten, dass eine vertretbare Antwort als falsch bewertet werden dürfe, wenn sie entweder nicht mit gewichtigen Argumenten oder nicht folgerichtig begründet werde. Daraus lasse sich der Rechtssatz ableiten, dass der Prüfer vertretbare Lösungen – sogar zu Unrecht – als falsch bewerten dürfe. Mit diesem Vorbringen wird weder eine Abweichung noch das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage dargelegt.
9
Die Darlegung einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 22. Juli 2020 – 6 B 9.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:220720B6B9.20.0] – juris Rn. 11 f. m.w.N.).
10
Die Beschwerde unterstellt der Vorinstanz einen Rechtssatz, den diese nicht gebildet hat. Zugleich verengt sie die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu den Voraussetzungen eines Antwortspielraums des Prüflings. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Bewertungsfehler des Prüfers erst dann vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 <55>; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 – 6 C 13.98 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f. und vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16). Den Ausführungen im Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Denn der beschließende Senat hat an dieser Stelle nur die Grenzen des Beurteilungsspielraums eines Prüfers nachgezeichnet, damit aber nicht etwa das – in dem damals zu entscheidenden Fall irrelevante – weitere Erfordernis aufgegeben, dass die vertretbare Lösung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden muss. Damit ist die Revision mit Blick auf diese Frage auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
11
2.1.2 Auch die weiteren Divergenz- und Grundsatzrügen greifen nicht durch.
12
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Rechtssatz ausgegangen, für eine ausreichende Bewertungsbegründung reiche es aus, wenn sich die maßgeblichen Bewertungsgründe vor dem Ende der mündlichen Verhandlung aus einer Zusammenschau mit den Lösungshinweisen ergäben. Damit unterstellt die Beschwerde der Vorinstanz wiederum einen Rechtssatz, den diese nicht gebildet hat.
13
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Bemerkung des Prüfers im Erstgutachten zur Klagefrist als bewertungsfehlerfrei angesehen und dieses Ergebnis begründet. Im Folgenden rekonstruiert die Vorinstanz die Meinung des Prüfers, es sei nicht nur die Rechtsauffassung ausschließlich vertretbar, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis nennen müsse. Diese aus dem Erstgutachten des Prüfers gewonnene tatrichterliche Überzeugung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dessen Äußerung im Widerspruchsverfahren abgeglichen und darin keinen Widerspruch gesehen. Lediglich im Rahmen der ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Überzeugungsbildung von der Auffassung des Prüfers als einer inneren Tatsache hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Lösungshinweise abgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung als Tatsachenfeststellung hat er weder den von der Beschwerde behaupteten noch einen anderen Rechtssatz zur Begründung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen aufgestellt.
14
Die Frage, ob sich ein ursprünglicher Begründungsmangel hinsichtlich einer Bewertung durch einen bloßen Einblick in die Lösungshinweise beseitigen lasse, führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn diese Frage knüpft mit der Unterstellung eines (ursprünglichen) Bewertungsmangels an einen Umstand an, von dem der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung gerade nicht ausgegangen ist.
15
2.1.3 Die Beschwerde erachtet als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob das Gericht feststellen dürfe, dass eine vertretbare Lösung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden sei, oder ob diese Feststellung durch die Prüfenden erfolgen müsse. Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zum einen stellt sie sich im vorliegenden Fall nicht, da kein Prüfer dem Kläger eine falsche Lösung attestiert hat. Zum anderen ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass die Bewertung der Überzeugungskraft der vom Prüfling für eine vertretbare Lösung angeführten Argumente zu den prüfungsspezifischen Wertungen des jeweiligen Prüfers gehört. In Bezug auf solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Verwaltungsgerichte auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 ff. m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Mit der von der Beschwerde angeführten Passage aus den Entscheidungsgründen ist es – im Rahmen einer Hilfsbegründung – seiner gerichtlichen Kontrollaufgabe nachgekommen.
16
2.1.4. Die Aufklärungsrüge führt nicht zur Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn auf die von der Beschwerde als aufklärungsbedürftig erachtete Tatsache, ob der Prüfer nur die Ansicht für vertretbar erachtet habe, dass eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung das fristauslösende Ereignis benennen müsse, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das belegt die hilfsweise Alternativbegründung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (UA S. 11 ff.). In Bezug auf diese ergeben sich, wie oben ausgeführt, aus der Beschwerdebegründung keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe.
17
2.2 Das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Komplex „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ führt mit keinem der vorgetragenen Gründe zur Revisionszulassung.
18
2.2.1 Mit der Divergenzrüge unterstellt die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof erneut Rechtssätze, die dieser nicht aufgestellt hat. Die Vorinstanz hat – unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in dem hier zu entscheidenden Fall mit Blick auf die von der konkreten Aufgabenstellung gebotene Prüfungstiefe der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs keine fachwissenschaftliche Beurteilung gesehen, die auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen wäre. Dieser einzelfallbezogenen Würdigung verschließt sich die Beschwerde mit der Behauptung einer „klar in einer etablierten, prototypischen Fallgruppe“ verankerten Argumentation und postuliert auf diese Weise einen alternativen Lösungsansatz. Damit greift sie im Gewande der Divergenzrüge die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz im Rahmen der Subsumtion des Einzelfalles an; auf diese Weise vermag sie jedoch keine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.
19
2.2.2 Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachteten Fragen,
„ob die gerichtliche Überprüfung keine Vorfragen zu prüfungsspezifischen Bewertungen umfasst,“ und
„ob die Prüfenden beim Vorliegen eines Antwortspielraums die von den Geprüften gewählten Lösungsweg[e] eigenständig und angemessen würdigen müssen, ohne hierbei einseitig den selbst präferierten Lösungsweg als maßgeblich für die Bewertung anzusehen,“
erweisen sich nicht als entscheidungserheblich. Denn diese Fragen setzen in dem hier zu entscheidenden Fall das Vorliegen einer in der Fachwissenschaft kontrovers beantworteten Frage voraus. Eine solche hat die Vorinstanz – wie unter 2.2.1. ausgeführt – an dieser Stelle jedoch nicht erkannt.
20
2.3 Erfolglos bleibt das Beschwerdevorbringen auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandete Begründung der Prüfer zu der nur stichwortartig erfolgten Begründetheitsprüfung in der Aufsichtsarbeit Nr. 7.
21
2.3.1 Auch an dieser Stelle unterstellt die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof einen Rechtssatz, den dieser nicht aufgestellt hat. Der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz
„Stützt sich die Bewertung einer Prüfung bzw. eines Prüfungsteils allein auf der gerichtlichen Kontrolle entzogene[n] prüfungsspezifische[n] Wertungen, reicht es aus, dass die Begründung den maßgeblichen Gedankengang hinsichtlich des grundlegenden Bewertungskriteriums nachvollziehbar darstellt.“
lässt sich dem Berufungsurteil im Kontext der gerichtlichen Überprüfung der Ausführungen der Prüfer zur Bewertung der Begründetheitsprüfung auch nicht implizit entnehmen. Vielmehr hat die Vorinstanz zuerst festgestellt, dass die Prüfer auch die stichwortartigen Ausführungen zur Kenntnis genommen und diese inhaltlich bewertet haben. Sodann hat sie deren Begründung gesondert auf Begründungsmängel überprüft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei seine gerichtliche Kontrolle gerade nicht auf die abstrakte Nachvollziehbarkeit des Bewertungsmaßstabs reduziert, sondern die Dichte der Begründungen der Prüfer auch konkret überprüft. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge gegen die fallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, der die Begründungen der Prüfer – in Übereinstimmung mit den maßstäblichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 <265 ff.> und vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 – BVerwGE 99, 185 <197 f.>; Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 8 ff.) – nicht beanstandet hat.
22
2.3.2 Die Frage,
„ob es im Hinblick auf [die] gerichtliche Überprüfung und Begründungsanforderungen ausreicht, dass sich die Prüfenden auf die Wiedergabe allgemeiner Bewertungskriterien beschränken können,“
stellt sich in dem hier erstrebten Revisionsverfahren aufgrund der unter 2.3.1 wiedergegebenen Erwägungen des beschließenden Senats nicht.
23
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.