Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verworfen, mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte. Im Wesentlichen hat der Senat zur Begründung angeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können. Die überdies wegen Besorgnis der Befangenheit gestellten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts, die bereits im von der Stiftung zuvor erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 649/19 mitgewirkt hatten, hat der Senat als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat er entschieden, dass die Mitwirkung dieser Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund erfüllt.