Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Kein Betriebs(teil)übergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH | siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 14.5.2020 – 6 AZR 235/19 – (Pressemeldung des BAG)

Pressemitteilung Nr. 15/20 | Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Kein Betriebs(teil)übergang
auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH
| Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2019 – 12 Sa 611/18 –

PM: Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Kein Betriebs(teil)übergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH | siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 14.5.2020 – 6 AZR 235/19 –

Pressemitteilung Nr. 15/20 | Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Kein Betriebs(teil)übergang
auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH
| Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2019 – 12 Sa 611/18 –

BAG 6. Senat: Massenentlassung – Anzeigeverfahren

Verfahrensgang vorgehend ArbG Düsseldorf, 25. Mai 2018, Az: 11 Ca 949/18, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Mai 2019, Az: 6 Sa 538/18, Urteil Tenor I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2019 – 6 Sa 538/18 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung BAG 6. Senat: Massenentlassung – Anzeigeverfahren

BAG 6. Senat: Betriebsübergang – Massenentlassung – Anzeigeverfahren

1. Durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

2. Bei vorläufiger Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließen. Diesen Beschluss kann sich der später bestellte Insolvenzverwalter zu eigen machen, ohne selbst die Stilllegung zu beschließen.

3. Im Anzeigeverfahren hat der Arbeitgeber den Stand der Beratungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ausgehend von dem tatsächlichen Ablauf des Konsultationsverfahrens darzulegen. Dazu gehört auch die Angabe, ob, wann und warum der Betriebsrat weitere Verhandlungen endgültig abgelehnt hat. Außerdem ist anzugeben, dass, wann und wie das Verfahren aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden ist.