Nichtannahmebeschluss: Auslegung eines ausdrücklich als „Antrag im Organstreitverfahren“ bezeichneten Begehrens als Verfassungsbeschwerde – Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen offensichtlicher Begründungsmängel (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2023, AZ 2 BvR 1692/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230105.2bvr169222

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend AG Kiel, 12. April 2021, Az: 42 Ds 545 Js 59795/19, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Das ausdrücklich als Antrag im Organstreitverfahren bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung ihres Anliegens als Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte, nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie zählt darüber hinaus nicht zu dem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG umschriebenen Kreis der Antragsberechtigten im Organstreitverfahren. Ihr Rechtsschutzziel kann sie daher von vorneherein allenfalls mittels einer Verfassungsbeschwerde verfolgen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpfte und ihre Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.