Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 10.01.2023, AZ VIII ZR 146/22

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 10.01.2023, AZ VIII ZR 146/22, ECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR146.22.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2022, Az: 25 U 386/21
vorgehend LG Offenburg, 11. Juni 2021, Az: 4 O 159/17, Urteil

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 24. Mai 2022 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 25. Zivilsenat in Freiburg – zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt (§ 47 GKG; bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 1 auf bis 45.000 € und bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 2 auf bis 22.000 €). Entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass die in vollem Umfang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nach § 539 Abs. 1, 3, § 338 ZPO unstatthaft gewesen ist, nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwerts, insbesondere nicht die Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts von bis zu 500 €. Auch ist hinsichtlich des mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen kontradiktorischen Teils des Berufungsurteils (teilweise Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil) bezüglich der erstrebten Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer – von dem Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Schätzungsermessens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 52 ff.) bestimmten – Nutzungsentschädigung nicht auf die in dem vorgenannten Schriftsatz angeführten nachträglich bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretenen Umstände abzustellen, da dies – unabhängig von dem Fehlen dahingehender Feststellungen – nicht im Einklang mit den Grundsätzen des vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2021 (VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194) stünde.

  • Dr. Bünger
  • Dr. Schmidt
  • Dr. Matussek
  • Dr. Reichelt
  • Dr. Böhm