BVerfG 1. Senat 3. Kammer

Erstellt vom Import-Prozess

BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers, der BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Verfahrensgang vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3386/17, Beschluss vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2020, Az: 1 K 3386/17, Gerichtsbescheid vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2009, Az: 1 K 191/06, Urteil Tenor Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs