BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 14.10.2020, AZ IV ZB 4/20, ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB4.20.0
§ 321a ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 172 Nr 2 GVG, § 172 Nr 3 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG
Leitsatz
1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.
2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 9. Oktober 2019, Az: 10 W 325/19
vorgehend LG Mainz, 10. Juli 2019, Az: 4 O 68/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin, die bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit ihrer Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.
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Mit ihrer Klageerwiderung beantragte die Beklagte, die Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nach § 172 Nr. 2 und 3 GVG auszuschließen sowie der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigtem nach § 174 Abs. 3 GVG die Geheimhaltung zur Pflicht zu machen. Das Landgericht bestimmte mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2019, der später auf den 10. Juli 2019 verlegt wurde, und wies darauf hin, dass nur eine Verhandlung über den Antrag der Beklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit vorgesehen sei. Als Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2019 reichte die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Beitragserhöhungen das Anlagenkonvolut B 46 ein, das neben den zum jeweiligen Zeitpunkt der Beitragsanpassung gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Unterlagen enthielt, die nach ihrem Vorbringen den zuständigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden seien, sowie zusätzliche Unterlagen, die die individuelle Beitragserhöhung der Klägerin betreffen. Sie beantragte, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klägerin, ihre Prozessbevollmächtigten, den Sachverständigen und einen gegebenenfalls von der Klägerin bestellten Privatsachverständigen anzuordnen. In einer gesonderten Auflistung zu diesem Schriftsatz konkretisierte sie, welcher Teil der Unterlagen in dem Konvolut B 46 geheimhaltungsbedürftig sei und aus welchem Grund.
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Der Schriftsatz vom 9. Juli 2019 wurde dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10. Juli 2019 anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer zu 2) ohne Anlagen übergeben und ausweislich des Protokolls mit den Parteien erörtert. Anschließend wurde zunächst zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen, soweit sich die Verhandlung auf das Anlagenkonvolut B 46 bezieht und die Unterlagen in dem genannten Schriftsatz als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Sodann wurde „den während des nicht öffentlichen Teils der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen – jeweilige Klagepartei und Klägervertreter -“ die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht, soweit sie die mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 überreichten und dort als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen betreffen.
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Hiergegen legten sämtliche Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer zu 2 und 3) sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin (Beschwerdeführerin zu 1) sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 27. August 2019 nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem Schriftsatz vom 9. Juli 2019 enthaltene Auflistung über geheimhaltungsbedürftige Unterlagen als Anlage zum Beschluss genommen wird. Ausführungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hat es nicht gemacht. Auf die Anhörungsrüge der Klägerin hat es mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 seinen Beschluss vom 9. Oktober 2019 dahingehend „ergänzt“, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
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Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigen ihren Antrag auf Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung weiter.
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II. Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren habe den formalen Anforderungen des § 174 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 GVG entsprochen, da allen Verfahrensbeteiligten vor der Anordnung der Geheimhaltungsverpflichtung rechtliches Gehör gewährt worden sei und es keiner Stellung von Sachanträgen bedurft habe. Bei den von der Beklagten konkret als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten technischen Berechnungsgrundlagen handele es sich um geschützte Betriebsgeheimnisse. Die Geheimhaltungsanordnung habe auch nicht alle anwesenden Personen, insbesondere die Beklagtenvertreterin, erfassen müssen. Ein solcher Schluss sei aus der gesetzlichen Formulierung nicht zu ziehen, zumal andernfalls die Beklagte zur Verschwiegenheit über ihre eigenen Unterlagen verpflichtet werden müsse. Es stehe der Beklagten grundsätzlich frei, ob und wem sie ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse offenbare. Der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten seien überdies die Tatsachen, zu deren Geheimhaltung die Anwesenden verpflichtet werden sollen, nicht innerhalb des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 3 GVG zur Kenntnis gelangt.
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Zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die in der Beschwerdeentscheidung unterbliebenen Ausführungen zur Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO seien auf die Anhörungsrüge der Klägerin nachzuholen. Der Klägerseite sei insoweit zuzustimmen, dass hinsichtlich der Anforderungen an ein mündliches Verhandeln vor Anordnung der Geheimhaltungspflicht sowie des Umfangs der von einer Geheimhaltungsverpflichtung erfassten Personen unterschiedliche höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidungen vorlägen. Es sei auch von „allgemeiner“ Bedeutung auszugehen.
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III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Sie ist aufgrund ihrer nachträglichen Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da sie gemäß den Erfordernissen des § 575 ZPO form- und fristgerecht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 6) eingelegt und begründet worden ist, auch im Übrigen zulässig.
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a) Grundsätzlich muss die Rechtsbeschwerde allerdings bereits in dem Beschluss, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2009 – V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3 [juris Rn. 7 m.w.N.]). Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 13; vom 20. November 2018 – XI ZB 9/17, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2016 – IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4). Dabei ist anerkannt, dass Beschlüsse, die – wie hier die angegriffene Entscheidung – auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 14 m.w.N.). Aus diesem Grund ist eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).
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Dies trifft nicht nur zu, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat, sondern auch dann, wenn – wie hier – im angefochtenen Beschluss ein Ausspruch der Zulassung fehlt. Enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt dies, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – XI ZB 9/17, juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 – IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 3 m.w.N.; zur Revision: BGH, Urteile vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; vom 4. März 2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).
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b) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde kann jedoch ausnahmsweise auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nachgeholt werden, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 – XII ZB 634/17, NJW-RR 2018, 900 Rn. 8). Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2020, I ZB 61/19, WM 2020, 1427 Rn. 11; vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15 m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht prüft von Amts wegen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 aaO Rn. 9; Urteile vom 12. Oktober 2018 – V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8), ohne dabei an die Begründung des Beschwerdegerichts gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 3/16, ZWE 2017, 188 Rn. 7).
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Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen (vgl. BVerfG NVwZ 2019, 1276 Rn. 17). Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 14 m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO; zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 – V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 1. Dezember 2011 – IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7) oder wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 aaO).
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aa) Letzteres ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall. Das Beschwerdegericht hat sich mit zentralen rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Zulassungsentscheidung zunächst nicht auseinandergesetzt.
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(1) Zwar ist das Beschwerdegericht bewusst von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 9. Januar 2019 – 9 W 31/18, BeckRS 2019, 18085 Rn. 15), nach der eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG für „alle“ anwesenden Personen anzuordnen sei, abgewichen, sodass – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – kein Vortrag der Beschwerdeführer übergangen wurde und insoweit kein Gehörsverstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436 Rn. 16). Auch wenn das Beschwerdegericht möglicherweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst auf die Anhörungsrüge der Klägerin erwogen haben sollte, stellte dies allein keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH aaO Rn. 17; Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7).
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(2) Die Klägerin hat aber (anders als in dem der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19, WM 2020, 1436, zugrundeliegenden Sachverhalt) im Beschwerdeverfahren nicht nur auf die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (aaO) und die diese aus ihrer Sicht stützende Literatur (BeckOK-StPO/Walther, § 174 GVG Rn. 16 [Stand: 1. Januar 2018]; MünchKomm-StPO/Kulhanek, 1. Aufl. 2018 § 174 GVG Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14), sondern mit Schriftsatz vom 24. September 2019 im Rahmen der Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts auch auf die aus ihrer Sicht bei einer Abweichung „von diesem Rechtssatz“ zur Herbeiführung einer „höchstrichterlichen Klärung“ erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde hingewiesen und dies vorsorglich ausdrücklich beantragt.
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Auf diese teilweise durch Fettdruck hervorgehobenen und erkennbar zentralen Ausführungen ist das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht eingegangen. Dieser Anspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden (BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2017, 1066 Rn. 19). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht die Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Aus der Beschwerdeentscheidung ergibt sich nicht, dass das Beschwerdegericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hätte. Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund der auf die Gehörsrüge erfolgten Zulassung davon auszugehen, dass es die zentralen Rechtsausführungen der Klägerin zur Erforderlichkeit der Zulassung übersehen hatte.
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bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob die nachträgliche Zulassung – wie mit der Anhörungsrüge geltend gemacht – auch im Hinblick auf etwaigen übergangenen Vortrag zu den Anforderungen an ein mündliches Verhandeln im Sinne des § 174 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 GVG erfolgen durfte.
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2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist jedoch unbegründet.
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a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung in Betracht kommt. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen ist der Krankenversicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 unter II [juris Rn. 7]). Hierbei ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO; BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Geheimhaltungsanordnung nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil ihre Formulierung zu weit gefasst wäre. Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob dieser sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte. Dass dem Landgericht derartige Ermessensfehler unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich.
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Insbesondere ist eine Verletzung schützenswerter Interessen der Klägerin durch die gewählte Formulierung in Verbindung mit deren Konkretisierung im Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht erkennbar. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Ziel verfolgen, etwaige günstige Informationen aus dem vorliegenden Rechtsstreit auch in Prozessen anderer Kläger gegen die Beklagte verwenden zu können, ist das nicht der Sinn und Zweck der Erörterung von Berechnungsgrundlagen der Beklagten und einer gegebenenfalls hierüber stattfindenden Beweisaufnahme im Rechtsstreit mit der Klägerin. Ohnehin kommt es in Parallelrechtsstreiten anderer Kläger über von der Beklagten vorgenommene Prämienerhöhungen entscheidend nur darauf an, ob die dort von ihr zur Rechtfertigung des Erhöhungsverlangens vorgelegten Unterlagen identisch mit jenen sind, die dem Treuhänder vor seiner Zustimmung zur Prüfung vorgelegt worden sind (Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 54). Das muss die Beklagte im Bestreitensfalle beweisen. Ein solches Bestreiten steht den jeweiligen Klägern frei; es kann auch erfolgen, ohne auf Unterlagen aus dem vorliegenden Rechtsstreit zu verweisen. Ob die dort vorgelegten Unterlagen mit den hier vorgelegten übereinstimmen, ist dagegen nicht entscheidungserheblich.
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c) Keinen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Beschwerdegerichts, dass das Verfahren den Anforderungen des § 174 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 GVG genügt habe. Insbesondere wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts allen Verfahrensbeteiligten vor dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Anordnung der Geheimhaltungsverpflichtung rechtliches Gehör gewährt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 13). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht auch nicht, die ausdrücklich die noch im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, dass keine ordnungsgemäße Verhandlung vorgelegen habe, nicht weiterverfolgt.
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d) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, dass die Geheimhaltungsverpflichtung deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil sie auf die Klägerin und ihren anwesenden Prozessbevollmächtigten beschränkt worden ist.
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aa) Allerdings vertreten Teile der Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum die Ansicht, dass eine Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG nur für alle in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen insgesamt angeordnet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 W 54/19, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln VersR 2020, 353, 354 [juris Rn. 15] und Beschluss vom 9. Januar 2019 – 9 W 31/18, BeckRS 2019, 18085 Rn. 15; Schmidt in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl. § 174 GVG Rn. 8; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. § 174 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 174 Rn. 23; MünchKomm-StPO/Kulhanek, 1. Aufl. § 174 GVG Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14, der allerdings ohne nähere Begründung die Beisitzer von der Bindungswirkung durch den Beschluss ausnimmt; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 23. Aufl. § 174 Rn. 9; wohl auch Duttge/Kangarani in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 5).
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bb) Ein anderer Teil des Schrifttums geht zwar von einer Anordnung nur gegenüber allen anwesenden Personen aus, nimmt aber an, dass die gegenüber allen anwesenden Personen auszusprechende Geheimhaltungsanordnung die über das Geheimnis verfügungsbefugten Personen nicht bindet (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 174 GVG Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO 26. Aufl. § 174 GVG Rn. 28).
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cc) Dagegen ist ein Teil der Rechtsprechung der Ansicht, dass dem Gericht auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen eröffnet ist (vgl. OLG Schleswig VersR 2020, 1033 unter 3 [juris Rn. 17 f.]; OLG Koblenz VersR 2020, 1067, 1068 [juris Rn. 18]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 4 W 18/19, juris Rn. 13).
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dd) Zutreffend ist jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 GVG die zuletzt genannte Auffassung.
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(1) Nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen „den anwesenden Personen“ die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Dieser Wortlaut schließt es nicht von vornherein aus, die Anordnung nur gegenüber einzelnen, nicht aber gegenüber allen anwesenden Personen zu treffen.
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Dies folgt auch nicht daraus, dass in den nachfolgenden Vorschriften der §§ 176, 177 GVG differenzierende Regelungen getroffen sind (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 W 54/19, juris Rn. 26). Zum einen betreffen diese Normen die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung und haben damit einen anderen Regelungsgegenstand. Zum anderen wird in § 177 Satz 1 GVG gerade das Anordnungsermessen des Vorsitzenden hinsichtlich der dort nicht genannten Personen beschränkt, was in § 174 Abs. 3 GVG eben nicht der Fall ist. Ebenso wenig beschränkt § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen das Ermessen des Vorsitzenden.
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(2) Sinn und Zweck der Geheimhaltungsverpflichtung sprechen dagegen jedenfalls in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG für ein Ermessen des Gerichts auch hinsichtlich des von der Anordnung betroffenen Personenkreises.
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Die Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG dient der Stärkung des Geheimnisschutzes (Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO 4. Aufl. § 174 Rn. 10) und soll eine weitgehende Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen ermöglichen (BT-Drucks. 7/550 S. 321; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO 26. Aufl. 174 GVG Rn. 27). Soweit – wie im Streitfall – der Schutz wichtiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG betroffen ist, steht dabei das Interesse des Geheimnisinhabers, zu dessen Schutz der zwingend zuvor erforderliche (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 11) Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die gegebenenfalls ergänzend angeordnete Geheimhaltungsverpflichtung erfolgen, im Mittelpunkt. Für die vom Gesetz gewünschte umfassende Interessenabwägung stellt es deshalb einen zentralen Gesichtspunkt dar, in welchem Umfang der über das Geheimnis Verfügungsbefugte dieses zusätzlichen Schutzes bedarf und eine Verpflichtung außenstehender Dritter zur Geheimhaltung wünscht, also ein Interesse an einer entsprechenden Verpflichtung hat. Zudem verhindert die Nichtverpflichtung von Trägern des Geheimnisses eine Rechtsunklarheit darüber, ob diese – wie von einem Teil des Schrifttums vertreten (s. oben unter bb)) – durch die Anordnung der Geheimhaltungspflicht gleichwohl nicht gebunden sind.
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Die Berücksichtigung entsprechender Anregungen des Geheimnisträgers führt auch nicht zu einer Erschwerung oder zu Verzögerungen des Verfahrens, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher Personen ein Bedürfnis für eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. Es kann bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen.
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Eine zwingende Erstreckung der Geheimhaltungsverpflichtung auf alle in der Verhandlung anwesenden Personen unabhängig vom Interesse des Geheimnisträgers ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verpflichtung nur die Tatsachen erfasst, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt waren (vgl. NK-StGB/Kuhlen, 5. Aufl. § 353d Rn. 20; LK-StGB/Vorbaum, 12. Aufl. § 353d Rn. 29; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. § 353d Rn. 30) und das Gericht nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG nur die Geheimhaltung von solchen Tatsachen zur Pflicht machen kann, die dem Betroffenen durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen. Denn es erscheint z.B. ohne weiteres denkbar, dass ein Parteivertreter oder Prozessbevollmächtigter, dem die zu erörternden geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsunterlagen im Grundsatz bereits bekannt sind, im Zuge dieser Erörterungen zusätzliche Details erfährt, ohne dass dem ein Interesse des Geheimnisträgers entgegensteht.
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(3) Einer vom Wortlaut abgedeckten und an den vorstehenden Zwecken orientierten Auslegung des § 174 Abs. 3 GVG steht schließlich nicht die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.
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(a) Allerdings heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien zu der erstmals in § 175 Abs. 2 GVG durch das Gesetz, betreffend die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888 (RGBl. I S. 133, 134) eingeführten – und später wortgleich in § 174 Abs. 2 GVG übernommenen (vgl. Bekanntmachung der Texte des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung vom 22. März 1924, RGBl. I S. 299, 319) – gerichtlichen Befugnis zur Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung, es solle „in subjektiver Beziehung […] die Anordnung immer eine allgemeine und unbeschränkte sein; sie ist gegen alle bei der Verhandlung anwesenden Personen ohne Ausnahme zu richten“. Jedoch war diese Anordnung nur für die Fälle bestimmt, in denen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wurde (heute geregelt in § 172 Nr. 1 GVG); der Gesetzgeber hatte dabei Strafverfahren wegen Landesverrats im Blick und ist insoweit von einem unabweislichen Bedürfnis für die Anordnung ausgegangen (Verhandlungen des Reichstags, 7. Legislaturperiode, II. Session 1887/88, Anlagenband 1 Aktenstück 31 S. 246).
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(b) Diese allein die Gefährdung der Staatssicherheit betreffenden Erwägungen des Gesetzgebers von 1888 können keine Geltung für die Ausdehnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit wegen Gefährdung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft, Zweiter Teil: Ausverkaufswesen und Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, vom 9. März 1932 (RGBl. I S. 121, 125) und die nachfolgenden gesetzlichen Ausweitungen der Geheimhaltungsverpflichtung auf weitere Fälle und deren Regelung nunmehr in § 174 Abs. 3 GVG durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 521; siehe auch Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 9. Mai 1975, BGBl. I S. 1077, 1099) und das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496, 2499) beanspruchen, da insoweit das vom Gesetzgeber des Jahres 1888 angenommene „unabweisliche Bedürfnis“ nicht besteht. Vielmehr gebührt jedenfalls in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG dem Willen des Gesetzgebers von 1974 der Vorrang, wonach es durch § 174 Abs. 3 GVG dem Gericht überlassen werden soll, wieweit im Einzelfall Personen, die in einer nichtöffentlichen Verhandlung zugelassen werden, eine Schweigepflicht auferlegt werden und eine weitgehende Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen ermöglicht werden soll (BT-Drucks. 7/550 S. 321 f.).
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IV. Bezüglich der Rechtsbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit.
39
Insoweit ist es zunächst zweifelhaft, ob die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur zugunsten der Klägerin oder auch zugunsten der übrigen Beschwerdeführer wirkt. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der in der nichtöffentlichen Verhandlung nicht anwesenden und in der Geheimhaltungsverpflichtung auch nicht genannten Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer zu 3) ist ihre Zulässigkeit darüber hinaus auch deshalb zweifelhaft, weil sie durch den Beschluss des Landgerichts nicht beschwert sein dürften.
40
Letztlich kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin offenbleiben, weil sie jedenfalls aus denselben Gründen wie die Rechtsbeschwerde der Klägerin (s. dazu unter III.) unbegründet sind.
- Mayen
- Felsch
- Harsdorf-Gebhardt
- Lehmann
- Dr. Götz