BAG 2. Senat, Urteil vom 16.12.2021, AZ 2 AZR 235/21, ECLI:DE:BAG:2021:161221.U.2AZR235.21.0
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 4 ZPO, Art 15 Abs 1 Halbs 2 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 S 1 EUV 2016/679
Leitsatz
Ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt nicht behebbare Zweifel bestehen, ist nicht hinreichend bestimmt.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 5. Juni 2019, Az: 3 Ca 4960/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 17. März 2021, Az: 21 Sa 43/20, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision des Klägers – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2019 – 3 Ca 4960/18 – weitergehend abgeändert und die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5. insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten zuletzt noch über Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über von der Beklagten verarbeitete personenbezogene Daten und Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten.
2
Der Kläger arbeitete zuletzt als Leiter Controlling Operation Mitteleinsatz bei der Beklagten. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe, nachdem ua. in einem bei ihr bestehenden Hinweisgebersystem zur Meldung möglicher Missstände (im Folgenden BPO) Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden waren. Die diesbezügliche Kündigungsschutzklage ist zwischenzeitlich in einem abgetrennten Berufungsverfahren rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger außerdem Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) geltend gemacht. Seine Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Bei datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen sei ein besonders großzügiger Maßstab für die Bestimmtheit eines Klageantrags geboten. Ihm komme es im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich, auf seine personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten an, sofern diese von der Beklagten in bestimmten, einzeln benannten IT-Systemen gespeichert würden. Darüber hinaus begehre er insbesondere Auskunft über seine bzw. eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten im E-Mail-Verkehr zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und ihm im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017, von den ihn betreffenden BPO-Fällen mit den BPO-Aktenzeichen AL-2012-00134 und AL-2018-00020 und von etwaigen Performance-Bewertungen der Beklagten betreffend seine Person im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2018. Er akzeptiere, dass es auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage einen Interessenwiderspruch zwischen dem Schutz von Whistleblowern und dem Auskunftsanspruch nach der DSGVO gebe. Gegebenenfalls sei im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, ob die Beklagte berechtigt sei, Kopien von Daten zurückzuhalten, weil dies zum Schutz Dritter geboten sei.
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Der Kläger hat – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – beantragt:
- 1.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf
- –
- die Zwecke der Datenverarbeitung,
- –
- die Empfänger, gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird,
- –
- die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
- –
- die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat und
- –
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
- 2.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, den Klageanträgen fehle bereits die nötige Bestimmtheit, da sie im Falle des Obsiegens des Klägers nicht vollstreckungsfähig seien. Weil der Kläger in seinen Schriftsätzen konkrete IT-Systeme der Beklagten bezeichne, sei schon ersichtlich, dass es ihm durchaus möglich sei, seine Anträge zu präzisieren. Das Einsichtsrecht des Klägers in die BPO-Akte sei durch die Ausnahmetatbestände der DSGVO und des BDSG im Hinblick auf die entgegenstehenden Interessen Dritter zu beschränken. Im Übrigen habe sie die Auskunftsansprüche des Klägers mit Schreiben vom 26. Juni 2020 und vom 16. März 2021 bereits erfüllt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, den Tenor mit zahlreichen Einschränkungen, Bedingungen und Beispielsfällen neu gefasst, die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die Revision für beide Parteien zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage, soweit Ansprüche nach der DSGVO betroffen sind, der Kläger mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das den auf Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO gestützten Anträgen des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise zurückgewiesen, weshalb es insoweit aufzuheben ist, § 562 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist – soweit sie in die Revision gelangt ist – unzulässig und daher abzuweisen, § 563 Abs. 3 ZPO. Demgegenüber ist die Revision des Klägers entsprechend § 561 ZPO iVm. § 563 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.
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I. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Das gilt auch, soweit der Kläger eine vollständige Aufhebung des Berufungsurteils begehrt. Die Beschwer hinsichtlich des die Berufung der Beklagten zurückweisenden Teils des Urteils ergibt sich aus der – von ihm behaupteten – fehlenden Vollstreckbarkeit des Tenors
(vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. Vorb. § 511 Rn. 73; Zöller/Heßler ZPO 34. Aufl. Vorb. zu §§ 511 – 541 Rn. 13; offengelassen für den Fall einer antragsgemäßen Verurteilung ohne vollstreckungsfähigen Inhalt BGH 12. April 1995 – XII ZB 50/95 – zu II 1 der Gründe).
9
II. Die Revision der Beklagten ist begründet.
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1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Es verstößt gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb im Umfang der Beschwer der Beklagten teilweise aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO).
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a) Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn die Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt iSv. § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist
(vgl. BAG 15. Oktober 2013 – 9 AZR 573/12 – Rn. 16; 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 12; BGH 4. Mai 2005 – I ZR 127/02 – zu II 1 der Gründe).
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b) Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben
(vgl. BAG 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 40, BAGE 152, 1; 31. Mai 2012 – 3 AZB 29/12 – Rn. 15). Das Erfordernis der – von Amts wegen zu prüfenden – Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können
(BAG 15. Oktober 2013 – 9 AZR 564/12 – Rn. 23). Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht
(vgl. BAG 31. Mai 2012 – 3 AZB 29/12 – aaO; 28. Februar 2003 – 1 AZB 53/02 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195; BGH 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14 – Rn. 19, BGHZ 207, 163). Zur Prüfung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft für sich gesehen nicht erkennen lässt
(vgl. BAG 10. April 2014 – 2 AZR 812/12 – Rn. 29; 15. Oktober 2013 – 9 AZR 573/12 – Rn. 17).
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c) Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat
(vgl. BAG 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 44, BAGE 152, 1; 28. Februar 2003 – 1 AZB 53/02 – zu B II 1 der Gründe,BAGE 105, 195). Zudem erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes
(BVerfG 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 – zu C I der Gründe,BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können.
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d) Nach diesem Maßstab ist der Tenor des Berufungsurteils nicht hinreichend bestimmt. Unabhängig von der Frage der Bestimmtheit der ursprünglichen Klageanträge
(dazu unten Rn. 20 ff.) ist der Urteilsauspruch schon deshalb unbestimmt, da er in I 1
(Auskunft) und I 2
(Kopie) wegen der vom Landesarbeitsgericht selbst formulierten Einschränkung „soweit jeweils nicht die in den §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 1 BDSG geregelten Ausnahmen vorliegen“ nicht vollstreckungsfähig ist.
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aa) Durch die Bezugnahme auf anderweitige gesetzliche Regelungen, die ihrerseits zahlreiche auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe und Weiterverweisungen auf andere Normen enthalten, ist weder für die Beklagte noch für ein Vollstreckungsorgan erkennbar, welche Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Streit um den Inhalt der im Entscheidungsausspruch der Beklagten auferlegten Verpflichtung würde in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, da die Parteien gerade uneins darüber sind, ob sich die Beklagte auf Einschränkungen des Auskunfts- und Kopieanspruchs berufen kann. Das gilt insbesondere für die Einschränkung aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG („überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten“), die von der Beklagten ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Im Rahmen einer etwaigen Vollstreckung müsste eine volle materiell-rechtliche Prüfung dieses mit einem wertenden Element versehenen unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgen. Das ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens und ließe die Beklagte zudem im Ungewissen, zu welcher Leistung sie nach dem Entscheidungsausspruch verpflichtet ist.
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bb) Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils tragen nicht zur Verdeutlichung des unklaren Urteilstenors bei. Vielmehr geht das Landesarbeitsgericht selbst davon aus, dass die von ihm formulierten Ausnahmen zur Verlagerung von Streitigkeiten in das Vollstreckungsverfahren führen würden. Seine Ansicht, nur so könne dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO hinreichend Rechnung getragen werden, überzeugt schon deshalb nicht, weil dieselben Fragen, die eigentlich im Erkenntnisverfahren zu klären wären, dann im Vollstreckungsverfahren zu beantworten sind. Dies böte aber dem Kläger keine bessere Durchsetzbarkeit seines Anspruchs. Vielmehr ist das Erkenntnisverfahren mit mündlicher Verhandlung und den Möglichkeiten der Beweiserhebung einschließlich Parteivernehmung und Parteianhörung der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg, einen Anspruch als Grundlage für seine nachfolgende Vollstreckung im Entscheidungsausspruch mit der dafür notwendigen Klarheit zu formulieren. Die Effektivität des Rechtsschutzes wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern erst ermöglicht.
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cc) Unbestimmt ist der Entscheidungsausspruch auch in Bezug auf die dort jeweils für „Auskunft“ und „Kopie“ enthaltene Einschränkung, wonach sich die Verpflichtung der Beklagten „nicht auf die bei ihr vorhandenen IT-Systeme My Feedback, My Contribution, Employee Satisfaction, My Points und bei Lead IT die Performance Bewertung“ erstreckt. Es müsste im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, in welchem IT-System den Kläger betreffende Daten gespeichert sind. Die Beklagte könnte – nach der vom Landesarbeitsgericht formulierten Einschränkung – eine Auskunft oder eine Datenkopie bereits mit dem Hinweis verweigern, dass die Daten (auch) in einem der genannten IT-Systeme hinterlegt sind. Diese Beschränkung der Ansprüche nach dem Speicherort der Daten würde damit ebenfalls zu einer unzulässigen Verlagerung des Streits in das Vollstreckungsverfahren führen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet, an bestimmten Orten weiter nach Daten zu suchen, da es sie dort – nach ihrer Mitteilung – nicht gebe, steht letztlich in keinem Bezug zum eigentlichen Klageantrag.
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dd) Da sich die Rechtsfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils bereits aus seiner Unbestimmtheit ergibt, kann offenbleiben, ob darüber hinaus ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, weil dem Kläger vom Landesarbeitsgericht etwas anderes als beantragt zugesprochen wurde.
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2. Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der rechtskräftig beschiedenen Bestandsschutzanträge – abzuändern und die Klage in dem noch rechtshängigen Umfang insgesamt abzuweisen. Der Senat kann hierüber selbst befinden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Die verbleibenden Klageanträge, die der Kläger auch im Revisionsverfahren unverändert weiterverfolgt, sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, so dass selbst der Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht in Betracht käme
(vgl. BGH 10. November 2009 – XI ZB 15/09 – Rn. 15; 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – zu II 1 der Gründe; aA Riemer ZD 2021, 583).
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a) Die vom Kläger zuletzt gestellten Anträge zu 1. und 2.
(erstinstanzlicher Tenor zu 3. und 4.) sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Bestimmtheit der Klageanträge ist – unabhängig von der durchgängig erhobenen Rüge der Beklagten – im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen
(BGH 9. März 2021 – VI ZR 73/20 – Rn. 15).
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aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis
(§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung
(§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird
(BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 19; BGH 21. November 2017 – II ZR 180/15 – Rn. 8; 28. November 2002 – I ZR 168/00 – zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 153, 69). Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden
(vgl. BAG 25. April 2001 – 5 AZR 395/99 – zu II der Gründe).
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bb) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht
(BGH 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 8). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht
(BGH 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 10). Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen
(vgl. BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 – Rn. 15, 18; 25. April 2001 – 5 AZR 395/99 – zu II der Gründe; BGH 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10 – Rn. 12).
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cc) Der vom Kläger zuletzt gestellte Antrag zu 1.
(erstinstanzlicher Tenor zu 3.) erfüllt die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheitserfordernisse nicht, da er – ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO – auslegungsbedürftige Begriffe verwendet, über deren Inhalt bei den Parteien Zweifel bestehen („Leistungs- und Verhaltensdaten“). Ferner verunklart die Ausnahme eines Speicherorts im Antrag („nicht in der Personalakte des Klägers gespeichert“), welche Auskünfte im Ergebnis verlangt werden.
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(1) Bei der Formulierung „Leistungs- und Verhaltensdaten“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren (vollstreckungsrechtliche) Reichweite im vorliegenden Fall unklar ist. Der Kläger will keine Auskunft über „alle“ gespeicherten personenbezogenen Daten, was der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO umfassen würde. Er will nur Auskunft über „Leistungs- und Verhaltensdaten“, aber nicht über diejenigen, die in seiner Personalakte gespeichert sind. Die Parteien sind auch nicht darüber einig, welche Daten hiervon erfasst werden. Anders als das Landesarbeitsgericht meint, führt ein Rückgriff auf die zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu einer Bestimmtheit der Anträge. Die vorgenannte Norm erfasst Daten, die von „technischen Einrichtungen“ erhoben werden, die „dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Selbst wenn man sich die Annahme zu eigen machen wollte, dass es bei „Verhalten“ und „Leistung“ – die im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht weiter voneinander abzugrenzen sind
(vgl. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 87 Rn. 221) – um ein „vom Willen des Arbeitnehmers getragenes oder gesteuertes Tun oder Unterlassen“ geht
(vgl. BAG 11. März 1986 – 1 ABR 12/84 – zu B II 3 b der Gründe, BAGE 51, 217), würde dies den Anspruchsinhalt nicht verdeutlichen. Solche Daten sind typischerweise Inhalt der Personalakte, die dort enthaltenen Daten werden vom Antrag aber gerade ausgeklammert. Welche Daten dieser dann noch umfassen soll, ist nicht ersichtlich. Es könnte um Einschätzungen oder Meinungsäußerungen anderer Mitarbeiter über den Kläger gehen
(vgl. zur RL 95/46/EG aber EuGH 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12 – Rn. 45 f., 48, wo auf den Umstand hingewiesen wird, dass die betroffene Person zwar Auskunft über die gespeicherten „Tatsachengrundlagen“ verlangen kann, nicht aber über die darauf basierenden „Analysen“) oder um Informationen, die sich möglicherweise vom „Leistungs- und Verhaltensbegriff“ entfernen, wie es bei einem bloßen E-Mail-Wechsel häufig der Fall sein wird. Da die Beklagte gegenüber dem Kläger angegeben hat, welche Daten – insbesondere in Bezug auf Hinweisgeber – sie ihm nicht mitteilt, hätte er umso mehr die Möglichkeit gehabt zu präzisieren, welche Auskünfte er noch begehrt. Der Kläger hat – so scheint es – klare Vorstellungen darüber, betreffend welcher Daten er eine Auskunft begehrt, benennt diese aber nicht eindeutig. Damit lässt er in vermeidbarer Weise im Unklaren, welche konkrete Handlung von der Beklagten er begehrt und verschiebt die Fragen, zu welchen Auskünften diese verpflichtet sein soll, unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren.
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(2) Anders als der Kläger in seiner Revisionsbegründung meint, hat er in seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2020 sein Begehren nicht auf konkret bezeichnete personenbezogene Daten beschränkt. Vielmehr hat er in diesem Schriftsatz gegenüber den vom Landesarbeitsgericht geäußerten Bestimmtheitsbedenken ausgeführt, die Anträge seien hinreichend bestimmt und bedürften keiner Konkretisierung. Ferner hat er – hilfsweise – angegeben, dass es ihm im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich auf bestimmte Einzelinhalte ankomme. Angesichts dessen hat der Kläger gerade keine Eingrenzung seines Anspruchs vorgenommen, sondern nur einzelne Beispiele benannt, die aber nicht abschließend sein sollen.
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(3) Der Senat verkennt nicht, dass es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben muss, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern
(vgl. BGH 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 10). Dabei ist – anders als beim Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO – in besonderer Weise zu beachten, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen
(vgl. BGH 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 9; vgl. zum Vorrang der „Auskunft“ vor dem Anspruch auf eine „Kopie“ auch BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 25).
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(a) Ob es angesichts der Besonderheit des unionsrechtlich determinierten Auskunftsanspruchs zulässig ist, dass der Arbeitnehmer – soweit er vom Arbeitgeber noch keinerlei Auskünfte erhalten hat – einen am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierten Antrag ohne nähere Konkretisierung stellt, kann vorliegend offenbleiben. Solches hat der Kläger nicht getan, sondern er hat Bedingungen und Kategorisierungen in seinen Antrag aufgenommen („Leistungs- und Verhaltensdaten“; „nicht in der Personalakte … gespeichert“), die aus dem von ihm formulierten Anspruch nicht ein „Minus“, sondern ein „Aliud“ zu dem Anspruchsinhalt gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO machen. Unzulässig wäre es, die Antragsbegrenzungen „gedanklich“ zu streichen und die Beklagte nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO zu verurteilen, weil hierin ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO läge.
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(b) Der Kläger hat ferner nicht berücksichtigt, dass ihm die Beklagte noch während des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 26. Juni 2020 Auskünfte erteilt hat. Außerdem hat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren Auskünfte zu schriftlichen Mitarbeiterbefragungen betreffend Vorgangsnummer AL-2018-00020 des Hinweisgebersystems BPO zur Verfügung gestellt. Gleichwohl hat der Kläger seine Anträge weder auf eine „vollständige“ Information bezogen
(offenlassend, ob eine solche Antragstellung möglich wäre, BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 32) noch die erteilten Auskünfte zum Anlass genommen, sein (verbleibendes) Begehren zu konkretisieren.
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dd) Auch der Antrag zu 2.
(erstinstanzlicher Tenor zu 4.) ist unzulässig. Eine bloß abstrakte Nennung der begehrten „Kopie“ unter Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO und Hinzufügung der auslegungsbedürftigen Kriterien „Leistung und Verhalten“, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche personenbezogenen Daten sich die Verurteilung konkret bezöge und wann der Anspruch erfüllt wäre
(vgl. BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 20).
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(1) Bei den Begriffen „Leistungs- und Verhaltensdaten“ handelt es sich – wie schon oben unter Rn. 24 ff. für das Auskunftsverlangen beschrieben – um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren (vollstreckungsrechtliche) Reichweite völlig unklar ist. Die Parteien sind auch nicht darüber einig, welche Daten hiervon erfasst werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Berufungsverfahren sein Begehren auch auf den Beispielsfall des E-Mail-Verkehrs mit einem Mitarbeiter der Beklagten in einem bestimmten Zeitraum bezogen hat, bei dem es schon nicht naheliegend ist, dass sämtliche E-Mails mit „Leistung und Verhalten“ des Klägers in Zusammenhang stehen. Herauszufinden, welche E-Mails davon betroffen sind, würde die Auseinandersetzung auch hier unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagern.
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(2) Unabhängig davon erwiese sich der Antrag auf Zurverfügungstellung einer „Kopie“ auch unter Hinwegdenken des verunklarenden Elements der „Leistungs- und Verhaltensdaten“ als unzulässig, da ihm die hinreichende Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt. Anders als möglicherweise beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO, wo auch eine bloße Wiederholung des Normwortlauts als zulässiger Antrag zu erwägen sein könnte, da es für den Anspruchsteller zunächst darum geht, Informationen zu einer weiteren Konkretisierung zu erhalten, genügt dies bei dem – wie hier außerhalb einer Stufenklage
(§ 254 ZPO) geltend gemachten – Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO grundsätzlich nicht.
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(a) Das Begehren, eine „Kopie“ zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist mangels näherer Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe
(vgl. BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 17).
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(b) Selbst in dieser konkretisierten Auslegung ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar
(vgl. BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 21; ebenso Schulte/Welge NZA 2019, 1110, 1112). Die personenbezogenen Daten sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre
(vgl. BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 18). Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist der Kläger – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist – gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage
(§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten
(vgl. BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 20). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil die Beklagte dem Kläger bereits eine (zumindest teilweise) Kopie der ihres Erachtens von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt hat, die bei der Abfassung des darauf bezogenen Klageantrags bis zuletzt unberücksichtigt geblieben ist.
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(c) Auch die Verpflichtung des Verantwortlichen zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 DSGVO ändert nichts an der Unbestimmtheit des Antrags
(aA ohne nähere Begründung König CR 2019, 295, 296). Ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO enthält keine Auflistung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten, sondern nur eine Beschreibung der entsprechenden Kategorien
(Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DSGVO). Der Inhalt des Verarbeitungsverzeichnisses ist zudem aus einem lediglich den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wiederholenden Antrag nicht ersichtlich.
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ee) Eines auf die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht iSv. Art. 267 AEUV gerichteten Vorabentscheidungsersuchens bedarf es in Bezug auf den Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht. Dies hat der Senat bereits in seiner auch den Parteien bekannten Entscheidung vom 27. April 2021 ausführlich begründet, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird
(vgl. BAG 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – Rn. 22 ff.). Die dortigen Ausführungen sind entsprechend auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO zu übertragen. Das grundsätzliche Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrags, das durch die unklare Begrenzung auf „Leistungs- und Verhaltensdaten“, „die nicht in der Personalakte des Klägers gespeichert“ sind nicht erfüllt wird, würde nach nationalem Recht alle Leistungsanträge in gleicher Weise treffen. Ob dem Effektivitätsgrundsatz gegebenenfalls dadurch Genüge getan werden könnte, dass man eine am bloßen Wortlaut der Norm orientierte Antragstellung – jedenfalls für Fälle einer vollständigen Auskunftsverweigerung – als ausreichend ansähe, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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ff) Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend über die Unzulässigkeit der Klageanträge entscheiden. Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es nicht. Die Frage der Zulässigkeit der Klageanträge ist bereits erst- und zweitinstanzlich umfangreich behandelt worden. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Anfrage des Landesarbeitsgerichts mitgeteilt, seine Anträge seien hinreichend bestimmt und bedürften keiner weiteren Konkretisierung. Diese Auffassung hat er auch im Revisionsverfahren vertreten. Eine sachdienliche Konkretisierung der Anträge ist danach auch in einem fortgesetzten Berufungsverfahren nicht zu erwarten.
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b) Vorliegend bedarf es wegen der Unzulässigkeit der Anträge zu 1. und 2.
(erstinstanzlicher Tenor zu 3. und 4.) keiner Entscheidung, ob es sich bei ihnen um Globalanträge
(BAG 17. Januar 2019 – 6 AZR 17/18 – Rn. 29, BAGE 165, 48; 17. September 2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 8 ff.; 27. Oktober 2010 – 7 ABR 36/09 – Rn. 35; 13. Oktober 2009 – 9 AZR 139/08 – Rn. 23, BAGE 132, 195) handelte und diese – im Fall ihrer Zulässigkeit – als unbegründet abzuweisen wären, weil die Beklagte jedenfalls zu einzelnen Themen bereits Auskünfte erteilt und Kopien zur Verfügung gestellt hat, so dass eine nochmalige unbegrenzte Leistung nicht verlangt werden könnte. Ebenso muss nicht erörtert werden, welche Auswirkungen der von der Beklagten erhobene Erfüllungseinwand hätte
(vgl. dazu BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 19 f.).
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3. Einer Auseinandersetzung mit den von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil die Klage auch ohne deren Berücksichtigung erfolglos bleibt.
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III. Die Revision des Klägers ist nicht begründet und war entsprechend § 561 iVm. § 563 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsurteil erweist sich zwar wegen eines Verstoßes gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft
(vgl. oben Rn. 10 ff.) – wie auch der Kläger zutreffend rügt – und ist deshalb aufzuheben. Gleichwohl dringt der Kläger mit seinem eigentlichen Revisionsbegehren – einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung – nicht durch. Vielmehr ist – entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts – die ursprüngliche Klage insoweit abzuweisen. Die Klageanträge sind unzulässig
(vgl. oben Rn. 20 ff.). Im Ergebnis ist die Revision des Klägers daher ohne Erfolg.
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IV. Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind angesichts der rechtskräftig beschiedenen Bestandsschutzanträge nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.
- Koch
- Rachor
- Schlünder
- Niebler
- Alex