Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 07.12.2021, AZ 4 BN 18/21

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 07.12.2021, AZ 4 BN 18/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:071221B4BN18.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Februar 2021, Az: 2 K 55/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91>).

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Die von der Antragstellerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

Ist bei zu befürchtenden Einsätzen der Feuerwehr in Anlagen mit besonderen Brandgefahren aufgrund der Größe oder sonstiger Merkmale der Anlage davon auszugehen, dass jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klage-/Antragsbefugnis nicht auszuschließen ist, dass der kommunale Träger des Brandschutzes, wenn dieser ihm als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen ist und wenn ihm bei diesen Einsätzen kein finanzieller Ausgleich zusteht, in der Erfüllung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigt sein kann und ihm damit die Klage-/Antragsbefugnis gegen Zulassungsentscheidungen und deren planerische Grundlagen (Bebauungsplan) zusteht?,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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Die Frage zielt nicht auf eine Präzisierung der allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Klagebefugnis bzw. – hier allein entscheidungserheblich – die Antragsbefugnis zu bejahen sind, sondern knüpft an die je unterschiedlichen Betroffenheiten einer Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr und in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde einerseits oder als Nachbargemeinde andererseits an. Auch wenn die Fragestellung auf die letztgenannte Fallkonstellation beschränkt wird, ist sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall; damit ist der in Anspruch genommene Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt.

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2. Auch die geltend gemachte Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision.

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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43.17 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Hiernach ist eine Divergenz nicht dargetan.

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Die Antragstellerin meint, das Normenkontrollgericht habe sich in rechtserheblicher Weise in Widerspruch gesetzt zu Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 – 9 A 6.19 – (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 177 Leitsatz 1 und Rn. 9 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 266>). Dies trifft nicht zu.

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In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 <217>, vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 und zuletzt vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9.19 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 18) ist das Normenkontrollgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Normenkontrollverfahren in dem Sinne darlegungspflichtig ist, als er hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen muss, die eine Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen lassen. Die von der Beschwerde bezeichneten Aussagen im Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 6.19 – geben demgegenüber die rechtliche Würdigung auf der Grundlage des Vorbringens der dortigen Klägerin wieder; danach schied dort eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus, sodass die Klagebefugnis nicht verneint werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 <217>).

9

Auch in Bezug auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den wehrfähigen Rechten einer Gemeinde, deren mögliche Verletzung die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen können, wird eine Abweichung nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht benennt an erster Stelle das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, das bei Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde betroffen ist. Neben das „qualifizierte“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB stellt das Oberverwaltungsgericht Belange der Nachbargemeinde, die auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten sind; die Gemeinde kann auch geltend machen, in schutzwürdigen „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden. Mit „privaten“ Belangen werden, wie insbesondere aus dem Verweis (BA S. 12) auf eine obergerichtliche Entscheidung (VGH Mannheim, Urteil vom 21. September 2010 – 3 S 324/08 – NuR 2011, 149 <150>) und die dort in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, Belange bezeichnet, die die Gemeinde in gleicher Weise wie ein privater Betroffener geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25 <33>).

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Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht das Interesse der Antragstellerin an der Funktionsfähigkeit ihrer Feuerwehr insoweit unzutreffend und im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil vom 3. November 2020 eingeordnet hat. Vielmehr rechnet es die Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr den gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben zu (BA S. 13).

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Eine Divergenz folgt schließlich nicht aus der Bewertung einer Kostenbelastung der Antragstellerin durch Feuerwehreinsätze auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Wenn das Normenkontrollgericht in der fehlenden Erstattung der im Falle einer Nachbarschaftshilfe entstandenen Kosten eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsaufgabe nicht zu erkennen vermag, setzt es sich nicht in einen rechtssatzmäßigen Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht, das eine erhebliche Kostenbelastung der Standortgemeinde als Träger der eigenen Feuerwehr in der Folge überörtlicher Planungen als abwägungserheblichen Belang einstuft.

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3. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

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Die Antragstellerin rügt, dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO – in Abkehr von der Regel einer vorherigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung – im Beschlusswege über einen Normenkontrollantrag entschieden werden kann, nicht vorgelegen hätten und folglich ein Gehörsverstoß gegeben sei (vgl. BVerwG, Beschluss 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 15).

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a) Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Anhörung vor Erlass des angegriffenen Beschlusses beanstandet, kann hier dahinstehen, ob weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach es einer solchen Anhörung, die im Gesetz im Unterschied zur Regelung zum Berufungsverfahren in § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO jedenfalls nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, grundsätzlich nicht bedarf (so BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1988 – 4 NB 15.88 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34 S. 11, vom 3. April 1992 – 7 NB 1.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 64 S. 100 und vom 31. März 2011 – 4 BN 18.10 – juris Rn. 30; offengelassen im Beschluss vom 8. September 2020 – 4 BN 17.20 – juris Rn. 3). Denn das Normenkontrollgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 11. Januar 2021 unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Vorgehensweise Stellung zu nehmen und nochmals in der Sache abschließend vorzutragen. Erst nach fristgerechtem Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht entschieden. Das Anhörungsschreiben entsprach den in der Rechtsprechung zu § 130a VwGO entwickelten Vorgaben. Danach muss die Anhörungsmitteilung unmissverständlich zu erkennen geben, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss – als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung – Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 39.99 – BVerwGE 111, 69 <73 f.>; Beschlüsse vom 28. Januar 2014 – 4 B 50.13 – juris Rn. 7, vom 13. August 2015 – 4 B 15.15 – juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2021 – 1 B 33.21 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Dass im Rahmen eines Vorgehens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit gesteigerte Anforderungen zu gelten hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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b) Des Weiteren rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Normenkontrollgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden habe. Dieses Vorbringen kann wiederum auf die Rechtmäßigkeit der Wahl der Beschlussform bezogen werden. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO räumt dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen ein; insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Für die Ermessensausübung kommt es vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 – 4 BN 18.10 – juris Rn. 29 und vom 30. November 2017 – 6 BN 1.17 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15).

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Die Antragstellerin beanstandet, dass das Normenkontrollgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Antragsgegnerin sei als Standortgemeinde zunächst und in erster Linie für die Bekämpfung eines Brandes in der in Rede stehenden Tierhaltungsanlage im Ortsteil S. zuständig. Die Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehren der Antragsgegnerin sehe vielmehr – im Einvernehmen mit der Antragstellerin, aber ohne vertragliche Vereinbarung – für die Ortslage S. das sofortige Hinzuziehen von Einsatzkräften und Einsatzmitteln der Feuerwehr der Antragstellerin vor; eine spezielle technische Ausstattung für Brände in Massentierhaltungsanlagen werde von der Antragstellerin allerdings nicht vorgehalten.

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Das Normenkontrollgericht hatte aber ohne diese erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Behauptungen der Antragstellerin keinen Anlass, Ermittlungen im Hinblick auf eine die gesetzlichen Verpflichtungen übersteigende Einbindung der Feuerwehren der Antragstellerin bei der Brandbekämpfung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin anzustellen und diese Erkenntnisse seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht wie auch des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um eine für erforderlich gehaltene Sachaufklärung bereits in der Tatsacheninstanz zu erreichen (stRspr, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 10.84 – BVerwGE 74, 222 <223 f.>; Beschlüsse vom 12. Mai 2000 – 7 B 18.00 – juris Rn. 4, vom 12. Februar 2018 – 2 B 63.17 – Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 16 und vom 6. August 2020 – 6 B 11.20 – juris Rn. 23).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.