Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Mangel an besonderen Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.08.2021, AZ 2 BvR 44/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210808.2bvr004421

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 31. Mai 2021, Az: 2 BvR 44/21, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2020, Az: 18 B 1777/20, Beschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 27. Oktober 2020, Az: 22 L 2241/20, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2020, Az: 18 B 1933/20, Beschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 19. November 2020, Az: 22 L 2241/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerteskein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 – 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.