BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021, AZ 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210806.1bvr271819
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, SokaSiG
Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 420/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.