Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer markenrechtlichen Sache – Akte von Unionsorganen kein statthafter Beschwerdegegenstand – Ultra-vires-Handeln oder Verletzung der Verfassungsidentität weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16.08.2021, AZ 2 BvR 1862/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210816.2bvr186220

Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend EuGH, kein Datum verfügbar, Az: C-118/18 P-REV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise ein Unterlassen von Kommission, Rat und Europäischem Parlament wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 <179 Rn. 97>; stRspr).

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2. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG handelt.

4

Soweit die Verfassungsbeschwerde daher ein Unterlassen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat rügt, lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die genannten Verfassungsorgane insoweit gegen eine aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- oder Unterlassungspflicht (vgl. BVerfGE 151, 202 <276 Rn. 94, 296 ff. Rn. 141 ff.>) verstoßen haben könnten.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.