BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 11.06.2021, AZ 3 B 43/19, ECLI:DE:BVerwG:2021:110621B3B43.19.0
Leitsatz
Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 12. September 2019, Az: 13 LB 354/18, Urteil
vorgehend VG Osnabrück, 21. September 2016, Az: 6 A 156/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Die Klägerin begehrt die Aufnahme des von ihr in B. betriebenen „…“ (im Folgenden: NZN) in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen.
2
Das NZN ist eine Rehabilitationseinrichtung zur stationären Versorgung neurologischer Patienten. Die Behandlung von Patienten in den Phasen C und D der neurologischen Rehabilitation erfolgt auf der Grundlage eines mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Die Beigeladene ist Trägerin des Städtischen Klinikums O., das unter anderem mit den Fachrichtungen Chirurgie, Innere Medizin und Neurologie in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen ist. Das Klinikum erbringt für neurologische Patienten der Phasen B und C auch frührehabilitative Leistungen.
3
Im August 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, das NZN mit 15 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan aufzunehmen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. September 2013 mit der Begründung ab, die Rahmenplanung des Landes Niedersachsen erstrecke sich auf die jeweiligen medizinischen Fachrichtungen; für eine Planung von einzelnen Teilbereichen der Neurologie, wie hier der neurologischen Frührehabilitation, bestehe daher keine Grundlage. In der Fachrichtung Neurologie bestehe im Einzugsbereich des NZN keine Versorgungslücke. Nach Abwägung der medizinischen und baulichen Konzepte sowie der tatsächlichen Auslastung sei der von der Beigeladenen beantragten Erhöhung der Planbetten in der neurologischen Abteilung des Städtischen Klinikums O. der Vorzug zu geben.
4
Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Bescheid vom 18. September 2013 sei rechtmäßig. Die Klägerin könne eine Aufnahme in den Krankenhausplan beschränkt auf die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B nicht beanspruchen. Da sie nicht die Errichtung einer Abteilung für die allgemeine Neurologie anstrebe, stehe einem Anspruch auf Planaufnahme mit der gesamten Fachrichtung Neurologie die insoweit mangelnde Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des NZN entgegen. Nach § 4 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) sei im Krankenhausplan die Zahl der Planbetten nicht mehr zwingend nach den „Gebieten“ der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen zu gliedern. Es genüge vielmehr eine Gliederung nach medizinischen „Fachrichtungen“. Jenseits der Gliederung nach Fachrichtungen dürfe die Krankenhausplanung auch spezielle Versorgungsaspekte aufgreifen und in Krankenhausfachplänen nach § 4 Abs. 5 NKHG abbilden. Danach sei der Beklagte nicht verpflichtet, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B gesondert Planbetten im Krankenhausplan auszuweisen. Die neurologische Frührehabilitation Phase B sei keine Fachrichtung der Medizin im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG. Es handele sich vielmehr um ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot. Es sei ein Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen erforderlich. Der jeweilige fachliche Schwerpunkt sei abhängig vom Behandlungsbedarf im konkreten Einzelfall. Die Einstufung als medizinische Fachrichtung im Sinne von § 4 Abs. 3 NKHG sei auch nicht mit Blick auf § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V geboten. Das Kriterium der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Einwand der Klägerin, bei der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen werde der Bedarf an fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangeboten wie der neurologischen Frührehabilitation Phase B nicht ermittelt, gehe fehl. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, einen Bedarf für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B in einem Krankenhausfachplan nach § 4 Abs. 5 NKHG abzubilden. Der Krankenhausfachplan sei ein rein fakultatives Planungsinstrument, dessen Einsatz ein Krankenhausträger nicht beanspruchen könne. Im Übrigen erweise sich der Bescheid vom 18. September 2013 auch als rechtmäßig, wenn man die Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit auf das besondere Versorgungsangebot der neurologischen Frührehabilitativen Phase B beziehe. Die daran ausgerichtete Auswahlentscheidung des Beklagten leide nicht an relevanten Ermessensfehlern. Er habe den in der Versorgungsregion 4 vorhandenen Krankenhäusern mit Planbetten der Fachrichtung Neurologie und dem Versorgungsangebot der Beigeladenen im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B nach Abwägung der medizinischen und baulichen Konzepte rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt.
5
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt ist.
II
6
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
7
1. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
„Folgt aus dem bundesrechtlichen Gebot der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KHG und/oder der Planungspflicht der Länder zur Krankenhausplanung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 KHG und/oder der bundesrechtlichen Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS SGB V, wonach die akutstationäre Behandlung erforderliche Leistungen zur Frührehabilitation umfasst, dass ein Land im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung eines KhPl verpflichtet ist, Leistungen der NFR-B als Teil und Gegenstand eines fachübergreifenden medizinischen Versorgungsangebotes zu beplanen, d.h. deren Bedarf im Rahmen der Krankenhausplanung entsprechend den Grundsätzen des BVerwG auf der ersten Entscheidungsstufe gesondert zu ermitteln und im KhPl als Versorgungsangebot für die in den Plan aufgenommenen und aufzunehmenden Krankenhäuser auszuweisen?“,
„Lassen es die zuvor genannten bundesrechtlichen Gebote aus §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 KHG und/oder § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu, dem Landesgesetzgeber zu gestatten, für fachrichtungsübergreifende Versorgungsangebote lediglich fakultativ eine Krankenhausfachplanung vorzusehen? Selbst wenn dies der Fall ist, verlangt dann nicht das Bundesrecht entsprechend den zuvor genannten Vorgaben, dass sich bei einem unabweisbaren besonderen Bedarf für solche Krankenhausleistungen, die nicht hinreichend durch eine oder mehrere medizinische Fachgebiete oder Fachrichtungen planerisch abgebildet werden, das Planungsermessen eines Landes auf Null reduziert? Ist dies bei Leistungen der NFR-B der Fall?“
und
„Genügt eine Krankenhausplanung, die den Bedarf an fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangeboten – wie hier der NFR-B – ausschließlich nach Fachrichtungen und Fachgebieten der WBO ermittelt, den Grundsätzen der Bedarfsermittlung, wie sie die Rechtsprechung des BVerwG für die Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses auf der ersten Entscheidungsstufe fordert?“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
8
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Bestimmung ist eine Rechtssache, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 – 3 BN 1.19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierendem Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2017 – 3 B 14.16 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 118 Rn. 3 m.w.N.). Danach zeigt die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
9
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte nach den landesrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 und 5 NHKG nicht verpflichtet ist, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B Planbetten im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen auszuweisen. Die von der Klägerin mit unterschiedlichen Teilfragen aufgeworfene Frage, ob die berufungsgerichtliche Anwendung und Auslegung des – irrevisiblen – Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) sowie mit § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vereinbar ist, ist auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen.
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a) Gemäß § 4 Abs. 3 NKHG führt der Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Versorgungsregionen, den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Gemäß § 4 Abs. 5 NKHG kann der Krankenhausplan für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen handelt es sich bei der neurologischen Frührehabilitation Phase B um ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot. Die Frührehabilitation erfolge noch während der Akutbehandlung nach Behebung der unmittelbaren Lebensbedrohung und Stabilisierung der vegetativen Funktionen mit wiederbelastbaren Herz-Kreislauf-Funktionen. Sie ziele darauf ab, die spontane Genesung zu unterstützen und zu fördern, Früh- und Spätkomplikationen und damit verbundene Sekundärschäden zu verhindern oder jedenfalls deren Auswirkungen zu mindern. Eine neurologische Frührehabilitation komme prinzipiell bei allen Patienten mit behandlungsfähigen Schäden des zentralen oder des peripheren Nervensystems in Betracht, etwa schweren traumatischen, vaskulären, hypoxischen, entzündlichen oder operativen Schädigungen am Gehirn oder am Nervensystem. Die Phase B der neurologischen Frührehabilitation sei eine Behandlungs- und Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssten. Sie erfordere ein Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen, insbesondere der Neurologie, der Neurochirurgie, der Inneren Medizin, der Physikalischen und rehabilitativen Medizin. Der Versorgung liege ein interdisziplinärer Ansatz mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten zugrunde, die vom Behandlungsbedarf im konkreten Einzelfall abhängig seien (UA S. 30 ff.). Ausgehend von diesen verbindlichen Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die neurologische Frührehabilitation Phase B nicht unter den Begriff der Fachrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG fällt. Diese Auslegung und Anwendung des Landesrechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Gleiche gilt für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Krankenhausfachplan nach § 4 Abs. 5 NKHG um ein fakultatives Planungsinstrument handele und der Beklagte danach nicht verpflichtet sei, einen Bedarf für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B krankenhausplanerisch auszuweisen.
11
b) Die berufungsgerichtliche Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 3 und 5 NKHG verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KHG.
12
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 KHG (i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 <BGBl. I S. 2208>) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. § 6 Abs. 1 KHG (i.d.F. des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 <BGBl. I S. 2229>) bestimmt, dass die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufstellen; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Länder nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG verpflichtet sind, einen Krankenhausplan aufzustellen, in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung; stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 – 3 C 6.15 – BVerwGE 156, 124 Rn. 23 und vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 – Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Der Krankenhausplan ist das zentrale Instrument, um die Entwicklung des Krankenhauswesens in dem betreffenden Land zu steuern (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 <8>) und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern sicherzustellen. Geklärt ist ebenfalls, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG die Ermittlung des gegenwärtigen und – anhand einer Prognose – des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 – a.a.O. Rn. 24 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17.11 – Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Das meint den in dem jeweils zugrunde gelegten Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf. Die Bedarfsfeststellung muss auf der Grundlage valider Werte, Zahlen und Daten erfolgen, die sich an den örtlichen bzw. regionalen Gegebenheiten und Bedarfsstrukturen ausrichten. Anhand welcher räumlichen, fachlichen und strukturellen Gliederung die Darstellung des Versorgungsbedarfs im Krankenhausplan im Einzelnen vorgenommen wird, welches Verfahren und welche – wissenschaftlich anerkannte – Berechnungsmethode für die Bedarfsanalyse herangezogen werden, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17.11 – a.a.O. Rn. 4). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze. Die Norm ist bewusst so gefasst worden, dass dem Bund allein die Befugnis zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser eingeräumt ist. Die Aufstellung von Krankenhausplänen und die Regelung des Planungsverfahrens liegt in der Zuständigkeit der Länder (BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 3 C 6.15 – a.a.O. Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 – BVerfGE 83, 363 <380> und Kammerbeschluss vom 4. März 2004 – 1 BvR 88/00 – juris Rn. 3; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R – BSGE 126, 87 Rn. 17 f.). Dementsprechend unterstreicht § 6 Abs. 4 KHG, dass das Nähere der Krankenhausplanung durch Landesrecht bestimmt wird (vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung, BT-Drs. 10/2095 S. 21 <zu Nummer 6 – Neufassung des § 6>).
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bb) Danach ergibt sich ohne Weiteres, dass die in § 4 Abs. 3 NKHG bestimmte Gliederung nach medizinischen Fachrichtungen und die in § 4 Abs. 5 NKHG vorgesehene Möglichkeit, den Krankenhausplan für einzelne Fachrichtungen und für fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne zu ergänzen, mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KHG vereinbar sind.
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vorherige, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getretene Regelung in § 3 Abs. 3 Nds. KHG eine Gliederung nach „Fachrichtungen (Gebieten)“ vorsah. Der Klammerzusatz nahm Bezug auf die in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen bestimmten Gebiete der ärztlichen Weiterbildung. Mit der Streichung des Zusatzes im neu gefassten § 4 Abs. 3 NKHG zielte der Landesgesetzgeber darauf ab, die starre Bindung der Krankenhausplanung an die Gebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung aufzugeben. Hierdurch sollte der Krankenhausplanungsbehörde ermöglicht werden, Handlungsfelder aufzugreifen, die sich nicht zuletzt aus dem demografischen Wandel ergeben. Insbesondere komplexe fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte sollten so künftig über Krankenhausfachpläne abgebildet werden können (UA S. 28). Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff der Fachrichtung dahin ausgelegt, dass zu dessen Definition orientierend weiterhin auf die Gebiete der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen zurückgegriffen werden könne. Wegen der Aufgabe der starren Bindung an die Gebiete der ärztlichen Weiterbildung könne die Planungsbehörde auch mehrere Fachrichtungen zusammenfassen oder einzelne Fachrichtungen weiter aufgliedern. Jenseits der Gliederung nach Fachrichtungen könne sie zudem spezielle Versorgungsaspekte aufgreifen und in Krankenhausfachplänen abbilden (UA S. 29). Dass es mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs an den Gebieten der ärztlichen Weiterbildung auszurichten, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17.11 – Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 Rn. 4). Entsprechend ist es aus Sicht des Bundesrechts weder zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber in Bezug auf die fachliche Gliederung des Krankenhausplans wie hier an medizinische „Fachrichtungen“ anknüpft, noch unterliegt es Bedenken, wenn er der Krankenhausplanungsbehörde einen planerischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausweisung von speziellen Versorgungsangeboten wie fachrichtungsübergreifenden Schwerpunkten oder Ausschnitten einzelner Fachrichtungen einräumt.
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cc) Allerdings verlangt § 1 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KHG, dass die landesrechtlich bestimmte fachliche Gliederung zur Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs geeignet sein muss. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat – unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Maßgaben zur Bedarfsanalyse – festgestellt, dass die vom Beklagten vorzunehmende Bedarfsanalyse den tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten beschreibe. Der Beklagte ermittele diesen tatsächlichen Bedarf im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Krankenhausplans nach § 4 Abs. 6 NKHG maßgeblich anhand der amtlichen Diagnosestatistik des Statistischen Landesamtes Niedersachsen, die jährlich gemäß der Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung – KHStatV – i.d.F. der Verordnung vom 10. Juli 2017 <BGBl. I S. 2300>) erstellt werde. Auf der Grundlage der nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 14 KHStatV zur Verfügung gestellten diagnosebezogenen Daten erfasse die Bedarfsanalyse auch Krankenhausbehandlungen im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Der insoweit ermittelte Bedarf werde aufgrund der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen nicht gesondert im Krankenhausplan ausgewiesen, sondern abhängig von der Hauptdiagnose im Zeitpunkt der Entlassung und der Verweildauer in einer Fachabteilung einer Fachrichtung zugeschrieben. Dabei handele es sich nach der Darstellung des Beklagten überwiegend um die Fachrichtung Neurologie. Diese Vorgehensweise stelle sicher, dass im Rahmen der Bedarfsanalyse auch der tatsächliche Bedarf an fachrichtungsübergreifenden und besonderen Versorgungsangeboten ermittelt werde. Dass die Bedarfsanalyse des Beklagten auch die Versorgungsangebote der neurologischen Frührehabilitation erfasse, werde dadurch belegt, dass eine Reihe von Krankenhäusern, die mit der Fachrichtung Neurologie in den Krankenhausplan aufgenommen seien, die Strukturen für die neurologische Frührehabilitation Phase B aufgebaut hätten und abrechnungsfähige Leistungen nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-552 (neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) erbrächten (UA S. 35 f.).
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Danach steht verbindlich fest, dass der Versorgungsbedarf im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Rahmen der Krankenhausplanung des Beklagten ermittelt wird (§ 137 Abs. 2 VwGO); die gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es im Berufungsurteil überraschend darauf abgestellt habe, dass der Beklagte für die Bedarfsanalyse die amtliche Diagnosestatistik des Statistischen Landesamtes Niedersachsen heranziehe und dadurch auch der Bedarf im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B ermittelt werde. Hierbei handelt es sich nicht um einen für die Klägerin überraschenden Gesichtspunkt. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass er für die Bedarfsanalyse die Daten nutze, die die Krankenhäuser auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 KHG an das Landesamt für Statistik Niedersachsen melden, und dass in den Meldungen bei den Angaben für die Fachrichtung Neurologie die Behandlungsfälle der neurologischen Frührehabilitation notwendig mit enthalten seien (Schriftsatz vom 8. Februar 2019, S. 12 f. <Bl. 656 f. d. GA>; vgl. auch die zusammenfassende Wiedergabe des Beklagtenvortrags im Tatbestand des Berufungsurteils <UA S. 17>). Das war Anlass genug, zu diesem Gesichtspunkt vor Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 – BVerfGE 82, 209 <235>). Dass die Klägerin dazu keine Gelegenheit gehabt hätte, zeigt sie mit der Beschwerdebegründung nicht auf.
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Die weitere Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin hält die Berücksichtigung der Diagnosen nach Maßgabe von § 3 Satz 1 Nr. 14 KHStatV nicht für ausreichend, um den Bedarf zu ermitteln. Sie vermisst tatsächliche Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich der „Zuordnung der Diagnosen zu den maßgebenden Krankenhausleistungen, die es zu beplanen gilt“. Das Oberverwaltungsgericht sei deshalb fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vorgehensweise des Beklagten die Bedarfsermittlung im Bereich der fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangebote sicherstelle. Hätte das Gericht die „notwendigen Ermittlungen im Rahmen der Bedarfsanalyse bei dem Beklagten abgefragt, hätte sich ergeben, dass die … Bedarfsanalyse fehlerhaft ist“. Damit bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie rügt vielmehr einen (vermeintlichen) Aufklärungsmangel beim Beklagten und knüpft daran die Kritik einer fehlerhaften Würdigung der Bedarfsanalyse durch das Oberverwaltungsgericht. Unabhängig davon lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne förmlichen (Beweis-)Antrag der Klägerin hätte aufdrängen müssen und welche konkrete Aufklärungsmaßnahme zu ergreifen gewesen wäre.
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Soweit die Klägerin geltend macht, die amtliche Diagnosestatistik nach § 3 Satz 1 Nr. 14 KHStatV habe keinen Aussagewert für die fragliche Bedarfsanalyse, ist das Oberverwaltungsgericht – wie gezeigt – zu einer anderen Bewertung gelangt. Mit ihrer Kritik an der berufungsgerichtlichen Würdigung zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf.
19
c) Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 3 und 5 NKHG verstößt auch nicht gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V.
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aa) Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V ist durch Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – <SGB IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BGBl. I S. 1046, 1098) eingefügt worden. Die Vorschrift zielt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck darauf ab, dass die Rehabilitation von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung im Krankenhaus sein soll. Bereits bei Aufnahme in das Akutkrankenhaus sind der funktionelle Status, das Rehabilitationspotential und der Rehabilitationsbedarf des Patienten in die Diagnosestellung einzubeziehen und ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept in die Krankenhausbehandlung zu integrieren. Das Erbringen von medizinischen Leistungen zur Frührehabilitation hat im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen. Das Krankenhaus kann und soll die Rehabilitationseinrichtung nicht ersetzen, sondern die Ausschöpfung des Rehabilitationspotentials im Rahmen der Krankenhausbehandlung verbessern (BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 26/13 R – juris Rn. 18; Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – <SGB IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drs. 14/5074 S. 117 f.). § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V trifft eine Regelung zu Inhalt und Umfang des Anspruchs der Versicherten auf Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Entsprechend bezieht auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V in die allgemeinen Krankenhausleistungen ein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz – FPG>, BT-Drs. 14/6893 S. 38 f.). Der Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V setzt voraus, dass die Behandlung durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus erfolgt und sich die Leistungserbringung im Rahmen seines Versorgungsauftrags hält. Zu den zugelassenen Krankenhäusern gehören gemäß § 108 Nr. 2 SGB V Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser). Vergütungsrechtlich bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, dass die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen mit Ausnahme für die Behandlung von Notfallpatienten nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Dementsprechend ist – abgesehen von Notfallbehandlungen – ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen jenseits des erteilten Versorgungsauftrags ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R – BSGE 126, 87 Rn. 11). Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich bei einem Plankrankenhaus insbesondere aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG).
21
bb) Die Verknüpfungen der leistungsrechtlichen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit dem Krankenhausplanungs- und dem Krankenhausentgeltrecht zielen darauf ab, eine adäquate Versorgung der Versicherten mit notwendiger Krankenhausbehandlung sicherzustellen. Demgemäß lässt sich § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch im Bereich der Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. Die Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Vorgabe im Rahmen der Krankenhausplanung ist jedoch – wie gezeigt – Sache des einzelnen Landesgesetzgebers. Dem entspricht, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V keine Vorgabe enthält, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Vorgehensweise des Beklagten bei der Bedarfsanalyse für die Krankenhausbehandlungen im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B ist – wie gezeigt – eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in diesem Bereich sichergestellt. Damit genügt die Krankenhausplanung des Landes Niedersachsen den Anforderungen, die sich insoweit aus § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V ergeben.
22
2. Auch mit den beiden weiteren Fragen,
„Welche Anforderungen sind an den Begriff der bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäuser zu stellen, die in die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einzubeziehen sind? Setzt der Begriff der bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäuser voraus, dass der KhPl die rechtlichen Kriterien und Voraussetzungen bestimmt, die dem Bedarf eines Krankenhauses in der entsprechenden Fachrichtung/Versorgung zugrunde liegen und die maßgeblich die Leistungsfähigkeit dieses Krankenhauses für die von ihm angebotene Versorgung bestimmen?“
und
„Auf welche Krankenhäuser im maßgeblichen Versorgungsgebiet ist im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG abzustellen? Kommen insoweit auch Krankenhäuser in Betracht, die in anderen Bundesländern ihren Sitz haben und deshalb ggf. versorgungsgebietsübergreifend mit Rücksicht auf § 6 Abs. 2 KHG einzubeziehen sind?“,
zeigt die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
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a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger, der sich wie die Klägerin für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Im Übrigen besitzt ein Krankenhausträger, dessen Krankenhaus in die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist, einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 – BVerwGE 132, 64 Rn. 18 f., vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 – BVerwGE 139, 309 Rn. 15 und Rn. 31 sowie vom 26. Februar 2020 – 3 C 14.18 – BVerwGE 168, 1 Rn. 16). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Auswahlentscheidung auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Die Behörde hat bei ihrer Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 3 B 77.06 – juris Rn. 5). Der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG ist dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Versorgungsbedarf zu befriedigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 – Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 107 <juris Rn. 65> und vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 – BVerwGE 132, 64 Rn. 18; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 – 1 BvR 88/00 – juris Rn. 26). Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn das Krankenhaus dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die nach den medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 – a.a.O. S. 109 <juris Rn. 69> und vom 26. Februar 2020 – 3 C 14.18 – BVerwGE 168, 1 Rn. 22 m.w.N.).
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b) Ob nach diesen Vorgaben – von denen auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 26 f., S. 37 ff.) – eine behördliche Auswahlentscheidung rechtmäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Oberverwaltungsgericht hat aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im zugrundeliegenden Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 11. Juni 2013 und in der Entscheidung des Planungsausschusses nach § 3 NKHG vom 3. September 2013 sowie aufgrund der Angaben im Versorgungskonzept der Klägerin vom 10. August 2011 i.d.F. vom 31. Januar 2013 angenommen, dass das NZN für eine Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich und daher in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sei. Es hat des Weiteren festgestellt, dass das Versorgungskonzept der Klägerin unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit jedoch Mängel aufweise, die einen Nachrang ihres Versorgungsangebots und den Vorrang des konkurrierenden Versorgungsangebots der Beigeladenen rechtfertigten (UA S. 38 ff.). Dass sich aus dieser einzelfallbezogenen Würdigung ein fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt, zeigt die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf.
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c) Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es sei unerheblich, dass der Krankenhausplan des Landes keine konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Versorgungsangebots der neurologischen Frührehabilitation Phase B formuliere. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Beklagte nicht verpflichtet sei, für einen Bedarf im fachrichtungsübergreifenden Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B gesondert Planbetten auszuweisen, bestehe auch keine Verpflichtung, konkrete Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines darauf gerichteten Versorgungsangebots im Krankenhausplan festzulegen. Die Anforderungen seien nach den medizinischen Erkenntnissen zu bestimmen (UA S. 39). Dagegen ist – wie sich anhand der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne Weiteres beurteilen lässt – aus Sicht des Bundesrechts nichts zu erinnern. Dass es für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses darauf ankommen soll, ob sein Versorgungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind, entspricht – wie gezeigt – den Vorgaben des § 1 Abs. 1 KHG. Das Gleiche gilt für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es sei unschädlich, dass im Krankenhausplan keine konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Versorgungsangebots der neurologischen Frührehabilitation Phase B festgelegt seien. Nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des Krankenhausplanungsrechts des Landes bedurfte es dieser Festlegung nicht. Dass diese Auslegung des Landesrechts mit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unvereinbar wäre, legt die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie die berufungsgerichtliche Würdigung der Auswahlentscheidung des Beklagten beanstandet, weil der Versorgungsentscheidung keine bedarfsgerechten Krankenhäuser zugrunde lägen, lässt sich dieser Kritik an der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen.
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d) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur Einbeziehung von Krankenhäusern aus benachbarten Bundesländern in die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zeigt die Klägerin den erforderlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Sind, wie die Klägerin geltend macht, Krankenhäuser mit Sitz in einem angrenzenden Bundesland und dem Angebot der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B fehlerhaft nicht in die Auswahlentscheidung des Beklagten einbezogen worden, könnte sich ein daraus abzuleitender Ermessensfehler nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Mit der unterbliebenen Einbeziehung weiterer geeigneter Versorgungsangebote würde die Auswahlentscheidung zwar gegebenenfalls die nicht einbezogenen Krankenhäuser und ihre Träger in ihren Rechten verletzen. Dies änderte aber nichts daran, dass das Versorgungsangebot der Klägerin bereits wegen des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Nachrangs gegenüber der Beigeladenen nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Danach lässt ein etwaiger Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens zum Nachteil Dritter die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid getroffenen Auswahlentscheidung unberührt.
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Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass ein Krankenhaus in einem angrenzenden Bundesland wesentliche Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung in der Versorgungsregion 4 des Landes Niedersachsen im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B hat.
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3. Schließlich bleibt auch die Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Erfolg.
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Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil darauf abgestellt habe, die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG sei rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht thematisiert worden. Hätte eine Erörterung stattgefunden, wäre von ihr vorgetragen worden, dass es maßgeblich und ausschließlich auf die bedarfsgerechten Krankenhäuser ankomme, die hier zu Unrecht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. Die Rüge greift nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Schutz vor einer Überraschungsentscheidung folgt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen darf, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2009 – 3 B 2.09 – juris Rn. 4 und vom 30. Januar 2018 – 3 B 4.17 – juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Hier mussten die Prozessbeteiligten nach dem Verfahrensstand auch ohne vorherigen Hinweis des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit rechnen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung abstellt. Der angefochtene Bescheid des Beklagten hat die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Feststellung der Planaufnahme damit begründet, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ausgefallen sei. Der Bescheid nimmt Bezug auf den als Anlage beigefügten ausführlichen Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 11. Juni 2013. Der Vermerk enthält im Abschnitt „Auswahlkriterien“ eine vergleichende Betrachtung der medizinischen und baulichen Konzepte der Versorgungsangebote der Klägerin und der Beigeladenen sowie die Bewertung, dass das Angebot der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht werde. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Auswahlentscheidung sowohl von der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 4. April 2014, S. 28 ff. <Bl. 40 ff. d. GA>) als auch von dem Beklagten (Schriftsatz vom 12. Mai 2014, S. 20 ff. <Bl. 98 ff.>) thematisiert worden. Im Berufungsverfahren ist die Auswahlentscheidung des Beklagten ebenfalls von den Beteiligten angesprochen worden (Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2018, S. 23 ff. <Bl. 605 ff.>; Schriftsatz des Beklagten vom 8. Februar 2019, S. 18 <Bl. 662>). Ist danach im gerichtlichen Verfahren stets auch über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung gestritten worden, hat das Oberverwaltungsgericht keinen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, mit dem nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen gewesen ist.
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Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.