BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 20.05.2021, AZ 3 StR 302/20, ECLI:DE:BGH:2021:200521B3STR302.20.0
Leitsatz
1. Die Tathandlung des Sammelns umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns.
2. Die bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens begründet keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung.
3. Ein Entgegennehmen im Sinne des § 89c Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines Austauschverhältnisses erworbene Vermögenswerte durch eine Gegenleistung kompensiert werden und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge haben.
Verfahrensgang
vorgehend LG Aachen, 20. März 2020, Az: 99 KLs 5/19
vorgehend LG Aachen, 17. März 2020, Az: 99 KLs 5/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. März 2020, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 17. März 2020 (99 KLs-3 Js 440/19-5/19) wird aufgehoben.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Terrorismusfinanzierung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und den Freispruch des Angeklagten auch insoweit sowie die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen plante der Angeklagte, nach Ägypten auszureisen, sich dort der zum „Islamischen Staat“ gehörenden Gruppierung „Islamischer Staat der Provinz Sinai“ anzuschließen und Anschläge zu begehen. Dafür erwarb er am 30. Juli 2018 in einem Reisebüro ein Flugticket. Um den Preis von 640 € zu bezahlen, hatte er zum einen ein Mobiltelefon verkauft; zum anderen wandte er Bargeld aus zu Geschäftszwecken angesparten 1.000 € auf. Im Folgenden kam es nicht zu der Ausreise am 7. August 2018, weil der Angeklagte am Flughafen daran gehindert und vorläufig festgenommen wurde.
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2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, so dass es auf die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge nicht ankommt.
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a) Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c StGB liegen nicht vor. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe im Sinne des § 89c Abs. 2 Variante 1 StGB Vermögenswerte gesammelt.
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aa) Unter den Begriff des Sammelns fällt das auf eine größere Menge gerichtete Zusammentragen verschiedener Gegenstände. Es umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 – AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 74; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 8a; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 7; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 14; AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 5; Herzog/El-Ghazi, GwG, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 21; Niggli/Wiprächter/Fiolka, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Art. 260quinquies Rn. 18). Hierfür spricht bereits der offen formulierte Gesetzeswortlaut (zum allgemeinen Begriffsverständnis bereits Grimm, Deutsches Wörterbuch, Lfg. 10, Bd. VIII [1893], Sp. 1740), der an den Art. 2 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923, 1926) umsetzenden Art. 260quinquies Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angelehnt ist (s. BT-Drucks. 16/12428 S. 15; vgl. auch die englisch-, französisch- und italienischsprachigen Fassungen [„collects“, „réunit“, „raccoglie“]). Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck soll besonderen Gefährdungslagen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge begegnet und dazu die Finanzierung von Anschlägen bestraft (s. BT-Drucks. 16/12428 S. 12), mithin künftigen Taten die materielle Grundlage entzogen werden. Dieser Zielsetzung wird eine einschränkende Auslegung nicht gerecht, die lediglich durch Einsammeln bei Dritten erlangte Vermögenswerte erfassen soll.
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Eine maßgebende Begrenzung erhält der Tatbestand durch die subjektive Komponente, die bei § 89c Abs. 2 StGB ein Sammeln in der Absicht erfordert, selbst eine Katalogtat zu begehen. Danach ist ein Tätigwerden nicht strafbar, wenn nicht zum Zeitpunkt der Tathandlung diese Absicht besteht. Wurden Vermögenswerte ohne die überschießende Innentendenz gesammelt, fällt der erst später gefasste Entschluss, sie für eine terroristische Tat einzusetzen, nicht unter den Straftatbestand. Eine bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens vermag deshalb die Strafbarkeit nach § 89c StGB nicht zu begründen (im Ergebnis ebenso LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 74; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 8a; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 7; Herzog/El-Ghazi, GwG, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 21).
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bb) Daran gemessen hat sich der Angeklagte nicht dadurch strafbar gemacht, dass er anderweitig angesparte Geldbeträge und den Erlös aus einem Mobiltelefonverkauf für den Erwerb des Flugtickets verwendete.
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Das vorangegangene Ansparen des Geldes erfüllt jedenfalls deshalb nicht den Tatbestand, weil es nicht in der Absicht geschah, die eigene Ausreise zu finanzieren; vielmehr sollte es der Eröffnung eines eigenen Geschäftes dienen. Der spätere tatsächliche Einsatz des Geldes für die Ausreisepläne ändert daran nichts.
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Das kurzfristige Zusammenlegen der beiden Vermögenswerte stellt bereits kein Sammeln dar. Das Verhalten unterfällt schon nicht dem – selbst weit gefassten – Wortlautverständnis; denn der Angeklagte führte lediglich zwei bei ihm bereits vorhandene Geldbeträge zusammen, um damit sogleich die Reisekosten zu begleichen. Weder war sein Tun etwa auf eine Vielzahl verschiedener Gegenstände gerichtet, noch wollte er wiederholt tätig werden oder einen größeren Vorrat anlegen.
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b) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, soweit die tatgerichtliche Kognitionspflicht reicht, keinen anderen Straftatbestand verwirklicht. Insbesondere ist nicht die Variante der Terrorismusfinanzierung durch Entgegennehmen eines Vermögenswertes nach § 89c Abs. 2 Variante 2 StGB darin zu sehen, dass er sich Geld durch den Telefonverkauf und das Flugticket für die Ausreise nach Ägypten verschaffte. Sowohl das Geld als auch das Flugticket stellen zwar Vermögenswerte dar. Diese nahm der Angeklagte allerdings nach den konkreten Umständen nicht im Sinne der genannten Norm entgegen.
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aa) Vermögenswerte sind bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert sowie Rechte einschließlich Forderungen (BGH, Urteil vom 12. November 2020 – 3 StR 31/20, juris Rn. 29 mwN; s. auch Art. 1 Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus). Hierzu zählen der Verkaufserlös für das Mobiltelefon ebenso wie das den Beförderungsanspruch des Angeklagten nachweisende Dokument.
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bb) Obschon er diese in Empfang nahm, scheidet vor dem konkreten Hintergrund ein Entgegennehmen im Sinne einer Terrorismusfinanzierung aus. Dieses Tatbestandsmerkmal ist angesichts der gesetzlichen Überschrift sowie des Sinns und Zwecks der Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass die Annahme von Gegenständen nicht erfasst ist, wenn sie im Rahmen eines Austauschverhältnisses durch eine Gegenleistung kompensiert wird und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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(1) Der Straftatbestand soll, wie bereits dessen Überschrift zeigt und sich aus den Gesetzesbegründungen ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 12, 15; 18/4087 S. 7, 11), die Finanzierung terroristischer Taten unter Strafe stellen. Dies zielt darauf ab, solchen Taten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen (s. BGH, Urteil vom 12. November 2020 – 3 StR 31/20, juris Rn. 35). Erwirbt indes ein Täter einen Vermögenswert und gibt er dafür etwas Gleichwertiges hin, lässt dies seine wirtschaftliche Situation im Ergebnis unberührt. Eine größere Gefahr für das geschützte Rechtsgut folgt daraus in finanzieller Hinsicht nicht. Sofern sich durch die Entgegennahme das Risiko in der Sache gleichwohl erhöht, etwa beim Erwerb von Utensilien für einen Anschlag oder – wie hier – eines Flugtickets für die Ausreise, beruht dies nicht auf einer veränderten wirtschaftlichen Situation, sondern darauf, dass der Täter ungeachtet seiner Vermögenslage bestimmte Gegenstände erhält (vgl. auch Herzog/El-Ghazi, GwG, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 26).
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Insoweit unterscheidet sich die Tathandlung des Entgegennehmens maßgeblich von derjenigen des Sammelns, da dieses bereits begrifflich auf das Zusammentragen einer größeren Menge gerichtet ist und damit grundsätzlich ein besonderes ökonomisches Potential eröffnet. Werden beispielsweise wie beim Ansparen regelmäßig Vermögenswerte für bestimmte Zwecke zurückgelegt, statt sie in das alltägliche Wirtschaften einzubeziehen, vergrößern sich die für das Ziel zur Verfügung stehenden Mittel.
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(2) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass § 89a Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat lediglich dann unter Strafe stellt, wenn sich der Täter näher bezeichnete Waffen, Stoffe, Vorrichtungen und Gegenstände verschafft. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die verschafften Sachen liefen weitgehend leer, wenn die Entgegennahme jeden Gegenstandes als Terrorismusfinanzierung strafbar wäre und mit § 89c Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StGB den zu § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB identischen Strafrahmen eröffnete. Entscheidend ist daher, dass die beiden Normen unterschiedliche Verhaltensweisen sowie Angriffsrichtungen erfassen und § 89c StGB gerade Finanzierungshandlungen pönalisiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2020 – 3 StR 31/20, juris Rn. 34 ff.).
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(3) Die Gesetzgebungsentwicklung spricht ebenfalls für eine entsprechend enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals. So hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des – zunächst durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) in § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB normierten – Straftatbestandes die Umsetzung der Verpflichtung aus dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus im Blick (s. BT-Drucks. 18/4087 S. 7). Dessen Art. 2 Abs. 1 erfasst ebenso wie der in der Gesetzesbegründung herangezogene Art. 260quinquies Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches – sowie darüber hinaus auch Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. EU 2017 L 88 S. 6, 15) – lediglich das Sammeln und das Bereit- beziehungsweise Zurverfügungstellen als strafbare Tathandlungen, nicht jedoch ein Entgegennehmen. Dieses hat der deutsche Gesetzgeber ergänzend ohne nähere Begründung im Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Insoweit hat er lediglich dargelegt, dass alltägliche Zuwendungen, die einer Rechtspflicht entsprechen, wie etwa laufende Gehaltszahlungen, ausschieden, da auf diese ein Anspruch bestehe, der unabhängig von einer Verwendungsabsicht des Empfängers sei (BT-Drucks. 18/4087 S. 11). Darüber hinaus hat er sich zur Entgegennahme eines Gegenstandes im Rahmen eines Austauschverhältnisses nicht verhalten.
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(4) Nach den dargelegten Maßstäben unterfallen weder der Kaufpreis für das Mobiltelefon noch das Flugticket dem Finanzierungstatbestand, weil der Angeklagte dafür jeweils entsprechende Gegenleistungen erbrachte und sich der Wert seines Vermögens dadurch nicht vergrößerte.
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3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht den Freispruch des Angeklagten nach sich, da auszuschließen ist, dass sich zu dem angeklagten Lebenssachverhalt noch ergänzende Feststellungen treffen lassen, die eine Strafbarkeit begründen könnten. Soweit hinsichtlich der unmittelbaren Ausreisebemühungen naheliegend die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Betracht kommt, bezieht sich darauf die Kognitionspflicht des Tatgerichts hier nicht; denn das gemäß § 89a Abs. 2a StGB strafbare Unternehmen der Ausreise, die bei Nutzung eines Linienflugzeugs regelmäßig ab dem Einchecken und dem Passieren der nachfolgenden Kontrollen unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 7), ist nicht von der zugelassenen Anklage umfasst.
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a) Zu einer Eingrenzung des Gegenstands der Anklage ist vom Anklagesatz auszugehen, der die Schilderung der einem Angeschuldigten angelasteten Tat als historisches Ereignis (s. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) enthält. Dabei sind die gesetzlichen Merkmale des ihm vorgeworfenen objektiven und subjektiven Straftatbestandes mit einem entsprechenden äußeren und inneren Zustand oder Vorgang zu belegen. Dies bestimmt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft. Enthält der Anklagesatz weitere Angaben, die nicht die angeklagte prozessuale Tat, sondern einen anderen getrennten Lebensvorgang betreffen, so wird dieser hierdurch nicht zum Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Was dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft unterliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – AK 56/17, StV 2018, 103 Rn. 11 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 261/20, juris Rn. 13 mwN).
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b) Danach erstreckt sich der Anklagevorwurf nicht auf die Ausreisebemühungen am 7. August 2018. Im Anklagesatz werden diese nicht genannt, sondern lediglich der Erwerb des Flugtickets und die Verwendung von aus eigenen Mitteln am selben Tag „angesammelter“ 640 €. Dementsprechend sind im Eingang als Tattag der 30. Juli 2018 und als Tatort D. bezeichnet. Angesichts dieser deutlichen Eingrenzung des Anklagesatzes ist nicht entscheidend, dass im Rahmen des umfangreich dargelegten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unter der Überschrift „Erwerb des Reisetickets“ noch die Ergreifung des Angeklagten geschildert und dazu ausgeführt wird, er habe sich am 7. August 2018 zum Gate am Flughafen Dü. begeben und sei dort durch Polizeibeamte angetroffen sowie beim Boardingvorgang vorläufig festgenommen worden.
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c) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner näheren Erörterung, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die beiden Handlungen zueinander stehen und ob bei der hiesigen Sachlage eine Terrorismusfinanzierung als mitbestrafte Vortat hinter eine etwaige Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zurückträte (vgl. BT-Drucks. 18/4087 S. 11; in verfahrensrechtlicher Hinsicht BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54 f.).
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Ebenso wenig ist hier eine abschließende Klärung der vom Senat bisher noch nicht ausdrücklich entschiedenen Frage geboten, inwieweit für die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB im Falle einer Ausreise zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlich ist, dass in dem Zielstaat Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen (vgl. einerseits LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 131 mwN; andererseits Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 18; s. auch BT-Drucks. 18/4087 S. 10; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 – AK 36/19, juris Rn. 14).
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4. Der Freispruch des Angeklagten entzieht dem denselben Tatvorwurf betreffenden Haftbefehl des Landgerichts vom 17. März 2020 die Grundlage, so dass der Senat über die Aufhebung befinden kann (§ 126 Abs. 3 StPO).
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5. Eine Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat in der gegebenen Konstellation das Landgericht zu treffen, da das vorangegangene Verfahren nicht insgesamt der revisionsgerichtlichen Prüfung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438 f.; Urteile vom 19. Januar 1999 – 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564; vom 22. Januar 1988 – 2 StR 133/87, NJW 1988, 2483, 2485; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 8 StrEG Rn. 16). Der Teilfreispruch durch das Landgericht vom Vorwurf der Vergewaltigung war bereits rechtskräftig.
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