Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 20.04.2021, AZ 3 StR 34/21

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 20.04.2021, AZ 3 StR 34/21, ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR34.21.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Aurich, 10. November 2020, Az: 11 KLs 8/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. November 2020 im Ausspruch über die Einziehung der Langwaffe aufgehoben; sie entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zur Einziehung der Langwaffe zutreffend ausgeführt:

„Die Einziehung der Langwaffe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Einziehungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1, 2 StGB sind nicht belegt.

Eine Einziehung als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) kam nicht in Betracht, da der Angeklagte die Waffe bei der Tatbegehung nicht mit sich geführt hat. Wegen des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wurde bereits das Hauptverfahren nicht eröffnet (Beschluss vom 8.6.2020, SA Bd. II Bl. 18 ff.).

Einer Einziehung als Tatobjekt (§ 54 WaffG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB) im subjektiven Verfahren steht entgegen, dass das Verfahren insoweit von der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (vgl. Verfügung II vom 28.2.2020, SA Bd. I Bl. 220; vgl. Senat, Beschl. v. 7.1.2003 – 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422). Mangels näherer Feststellungen zu der Waffe erschließt sich auch die Annahme des Landgerichts nicht, dass es sich um einen Beziehungsgegenstand gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 WaffG handelt. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einziehung im objektiven Einziehungsverfahren ist nicht gestellt. Ausführungen im Schlussvortrag reichen hierzu nicht aus (vgl. Senat, Beschl. v. 12.12.2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559).“;

3

Dem schließt sich der Senat an und hebt deshalb den Ausspruch über die Einziehung der Waffe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf.

4

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

  • Schäfer
  • Paul
  • Anstötz
  • Erbguth
  • Kreicker