BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 05.08.2020, AZ 29 W (pat) 26/18, ECLI:DE:BPatG:2020:050820B29Wpat26.18.0
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 033 460.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. Januar 2018 und 5. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2016 033 460 hinsichtlich der nachfolgend genannten Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
Klasse 35: Beratung und Information in Bezug auf die Dienstleistungen:
kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformations-dienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste,
soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 36: Beratung und Information in Bezug die Dienstleistungen:
Fundraising und Sponsoring, soweit in dieser Klasse enthalten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Bezeichnung
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Medicredit
3
ist am 24. November 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
4
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen;
5
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
6
Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising und Sponsoring; finanzielle Schätzungen;
7
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
8
Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und – Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungs-dienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen;
9
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
10
Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG vollständig zurückgewiesen.
11
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus den Begriffen „medi“ als üblicher Abkürzung für „medical/medizinisch“ bzw. „medicine/Medizin“ und dem englischen Wort „credit“ mit der Bedeutung „Kredit, Glaubwürdigkeit, Ansehen“ zusammen und werde in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachhinweis auf einen Kredit für medizinische Zwecke aufgefasst. Ähnliche Bezeichnungen wie „Gesundheitskredit“ und „Kredit für medizinische Eingriffe“ würden bereits diskutiert. Mit diesem Bedeutungsgehalt weise die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen Angebote für Kredite auf medizinischem Gebiet, für die Medizin oder für medizinische Behandlungen bereitstellen, vermitteln und anbieten würden. Alle Dienstleistungen könnten einen hinreichend engen Bezug zu solchen Krediten für medizinische Zwecke aufweisen. Im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen werde das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen „Medicredit“ einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass diese sich inhaltlich-thematisch auf Kredite im Medizinbereich beziehen und in engem sachlichen Zusammenhang mit der Vergabe solcher Kredite angeboten und erbracht würden bzw. eine solche Kreditvergabe im oder für den medizinischen Bereich zum Gegenstand hätten. Bei den Dienstleistungen der Klasse 36 könne es sich um Absicherungs- und Vorsorgeangebote und damit im Zusammenhang stehende Beratungsdienste für medizinische Kredite oder Kredite im Gesundheitsbereich handeln. Entsprechendes gelte für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42. Das Bundespatentgericht habe auch bereits vergleichbare Bezeichnungen als nicht schutzfähig erachtet wie beispielsweise „CreditScout24“ (BPatG, Beschluss vom 24.05.2005, 33 W (pat) 19/05) oder „Volks.Kredit“ (BPatG, Beschluss vom 11.05.2011, 26 W (pat) 83/10).
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Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde der Beschluss vom 22. Januar 2018 mit weiterem Beschluss der Markenstelle für Klasse 35, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 5. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung der Wortmarke 30 2016 033 460 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
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Klasse 35: kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste,
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Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
15
Klasse 36: Fundraising und Sponsoring; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
16
Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und – Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungs-dienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
17
Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die im Tenor des Erinnerungsbeschlusses genannten Dienstleistungen nicht unmittelbar der Gewährung von Krediten für medizinische Zwecke dienen, dafür benötigt oder danach benannt würden.
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Gegen die teilweise Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, in der Sache aber sinngemäß beantragt,
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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. Januar 2018 und 5. Juli 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2016 033 460 zurückgewiesen wurde.
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Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Wortbestandteile „Medi“ einerseits und „Credit“ andererseits würden keinen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die infrage stehenden Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt werde. Der Wortbestandteil „Medi“ weise nicht zwingend auf „Medizin“ hin, sondern werde ebenso als Phantasiebegriff oder als Abkürzung für „Medien“ verstanden. So sei er beispielsweise auch als Wortmarke für Dienstleistungen der Klasse 36 unter der Registernummer DE 39 616 092 eingetragen worden.
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Selbst wenn man von zwei beschreibenden Begriffen ausginge, so entfalle jedenfalls durch die Zusammenfügung der Wortbestandteil „Medi“ und „Credit“ der Charakter einer Sachangabe. Die Wortzusammensetzung „Medicredit“ sei als ungewöhnlich anzusehen.
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Dementsprechend seien auch vergleichbare Wortkombinationen eingetragen worden, was für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zumindest indizielle Bedeutung entfalte. So sei zugunsten der Beschwerdeführerin unter der Registernummer DE 30 2017 002 145 die Wortmarke „Medicapital“ für identische Dienstleistungen eingetragen worden. Ebenso seien die Begriffszusammensetzungen „MediCash“ (DE 398 17 781), „medicash“ (Unionsmarke 013 469 465), „MEDI-CARD“ (DE 399 57 002), „MEDI-CARE“ (DE 396 16 094 sowie UM 000 319 202), „MEDI-ASSIST“ (UM 002 307 478) und „MediPay“ (Unionsmarke 015 989 718) jeweils (u.a.) für Dienstleistungen der Klasse 36eingetragen worden. Die Vielzahl der für Dienstleistungen der Klasse 36 registrierten Wortmarken mit dem Wortbestandteil „Medi“ sowie Hinzufügungen wie „Capital“, „Cash“, „Card“, „Care“ und „Assist“ zeige, dass den entsprechenden Wortschöpfungen gerade nicht der Charakter einer Sachangabe beigemessen werde. Dies gelte auch für das angemeldete Wortzeichen.
24
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 21. April 2020 versandten Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
25
Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
26
Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination “
Medicredit“ als Marke steht im Zusammenhang mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung gem. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen, so dass die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren (s.u. Ziff. II.).
27
I. Der angemeldeten Bezeichnung „Medicredit“ fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde die erforderliche Unterscheidungskraft. Dies betrifft die Dienstleistungen
28
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Agenturgeschäfte, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
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Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
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Insbesondere sind auch die vorgenannten Dienstleistungen des Verleihs, der Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in der Klasse 35 und der Klasse 36 beschwerdegegenständlich, da der Erinnerung in Bezug auf diese Dienstleistungen jeweils nur insoweit stattgegeben wurde, als diese im Zusammenhang mit den im Tenor des Erinnerungsbeschlusses jeweils vorgenannten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 erbracht werden.
31
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
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Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
35
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise “
Medicredit“ in diesem Umfang nur als beschreibende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen werden.
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a) Die angemeldete Bezeichnung „Medicredit“ setzt sich erkennbar aus den auch in der deutschen Sprache verwendeten bzw. verständlichen Bestandteilen „Medi“ als üblicher Abkürzung für „Medizin, medizinisch“ bzw. „medicine, medical“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.10.2009, 30 W (pat) 66/07 – MediVerm/medi-Verband; Beschluss vom 22.07.2009, 26 W (pat) 13/09 – med1BOX/medi.eu u. a.; Beschluss vom 15.04.2009, 25 W (pat) 48/07 – MEDI.AS/medi ich fühl mich besser.; EuG, Beschluss vom 23.10.2017, T-0810/16 – Mediline; Beschluss vom 08.02.2013, T-0033/12 – MEDIGYM; Beschluss vom 12.07.2012, T-0470/09 – medi) und dem englischsprachigen Begriff „credit“ mit der deutschen Entsprechung „Kredit“ zusammen. Die von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen gewerblichen Kunden sowie die von den Dienstleistungen der Klasse 36 zugleich angesprochenen Endverbraucher werden die angemeldete Bezeichnung „Medicredit“ in ihrer Gesamtheit dementsprechend unmittelbar im Sinne von „Kredit für medizinische Zwecke“ bzw. „Kredit auf medizinischem Gebiet/ für die Medizinbranche“ erfassen und in dieser eine beschreibende Sachaussage sehen.
38
Besteht eine Marke – wie vorliegend – aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 11 – BioID; GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2). Dies widerspricht nicht dem Verbot zergliedernder Betrachtung, weil es der natürlichen und intuitiven und daher zu prognostizierenden Herangehensweise des Verkehrs an komplexe (sprachliche) Gebilde entspricht, sich deren Gesamtaussage über deren Einzelelemente anzunähern (Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 205; EuGH Markenrecht 2007, 204 Rn. 79 – Celltech).
39
Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann zwar grundsätzlich der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World; GRUR 2001, 162, 163 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend.
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Vorliegend ist die Wortzusammensetzung „Medicredit“ nicht als ungewöhnlich anzusehen, da insbesondere Verbindungen des (nachgestellten) Wortes „-Kredit“ mit einem konkretisierenden vorangestellten Wort, das den Zweck der Kreditvergabe beschreibt, üblich sind und auch schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Wortkombination üblich waren. So sind die verschiedensten Wortkombinationen für Kredite geläufig wie beispielsweise „Immobilienkredit“, „Autokredit“ oder „Studienkredit“ (vgl. die als Anlagen 1 bis 3 zum Hinweis des Senats zugesandten Nachweise).
41
Da der Bestandteil „Medi“ sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache als Hinweis auf „Medizin, medizinisch“ bzw. „medicine, medical“ verwendet wird und das englische Wort „credit“ in seiner Schreibweise mit dem deutschen Wort „Kredit“ weitgehend übereinstimmt, liegt auch keine von den angesprochenen Verkehrskreisen möglicherweise als ungewöhnlich empfundene Kombination von Bestandteilen aus verschiedenen Sprachen vor. Der Verkehr wird die Verwendung des Buchstaben „c“ in „credit“ anstatt des im Deutschen verwendeten Buchstabens „K“ („Kredit“) – wenn überhaupt – allenfalls als geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise sehen. Ein Teil des Verkehrs wird sie – vor allem beim flüchtigen Lesen – gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, 27 W (pat) 73/14 Rn. 56 – AppOtheke; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 – happyness; Beschluss vom 07.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas). Aber auch soweit die abweichende Schreibweise als solche gesehen wird, ist davon auszugehen, dass der zugrundeliegende Begriff „Kredit“ vom deutschen Publikum sofort erkannt wird (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 510).
42
Derartige Kredite für medizinische Zwecke oder für den medizinischen Bereich werden von den verschiedensten Anbietern und mit unterschiedlichen Zielrichtungen angeboten, wie beispielsweise Kredite zur Finanzierung eines Medizinstudiums (Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom 21. April 2020), Kredite für Angehörige der Heilberufe zur Finanzierung von Existenzgründungen oder als Praxiskredite (vgl. die als Anlagen 5 und 6 dem gerichtlichen Hinweis beigefügten Nachweise zu den Angeboten der apoBank), und vor allem zur Finanzierung medizinischer Eingriffe oder medizinischer Behandlungen, u. a. im Bereich der Schönheitschirurgie (vgl. Anlagen 7 bis 14 zum Hinweis des Senats vom 21. April 2020). In diesem Zusammenhang findet auch der Begriff „Medizin-Kredit“ Verwendung (vgl. den als Anlage 15 zum Hinweis versandten Beleg zum entsprechenden Angebot der Thüringer Aufbaubank zur Unterstützung von Vorhaben von Unternehmen des Gesundheitswesens) sowie die Bezeichnung „Gesundheitskredit“, und zwar auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Wortkombination (vgl. Anlagen 16 bis 23 zum gerichtlichen Hinweis).
43
b) Vor diesem Hintergrund wird das angesprochene Publikum der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, nämlich Geschäftskunden, aber auch Endverbraucher, in der Bezeichnung „Medicredit“ im oben genannten Umfang lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf Inhalt bzw. Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen sehen bzw. jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung zu den vorgenannten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 erkennen und die angemeldete Bezeichnung daher in diesem Dienstleistungszusammenhang nicht als Herkunftshinweis auffassen.
44
Die in Klasse 36 beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, hinsichtlich derer eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, können die Vergabe derartiger Kredite auf medizinischem Gebiet bzw. zu medizinischen Zwecken teilweise unmittelbar zum Gegenstand haben, wie beispielsweise die Dienstleistungen “
Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten„. Die weiteren in Klasse 36 beanspruchten und beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen “
Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; finanzielle Schätzungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ können in engem Zusammenhang zu der Vergabe derartiger Kredite stehen. Dies gilt auch für Versicherungsdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen, die für die Absicherung von Krediten von Bedeutung sein können. Im Zusammenhang mit diesen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 ist die Bezeichnung „Medicredit“ daher unmittelbar beschreibend für den Gegenstand oder den Zweck der Dienstleistungen bzw. ist jedenfalls ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu diesen Dienstleistungen anzunehmen. Ein derartiger enger beschreibender Bezug besteht zudem hinsichtlich der Dienstleistungen “
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen„.
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Ebensowenig werden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Medicredit“ im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen “
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Agenturgeschäfte, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen“ einen Herkunftshinweis entnehmen. Diese Dienstleistungen können sich ebenfalls auf einen Kredit für medizinische Zwecke beziehen, wie beispielsweise Preisvergleichsdienste (vgl. wiederum Anlage 18 zum Hinweis des Senats vom 21. April 2020), oder aber mit Finanzierungen im medizinischen Bereich im Zusammenhang stehen. Die Dienstleistungen Werbung, Marketing und Verkaufsförderung werden beispielsweise gezielt für den Bereich der Medizin (vgl. Anlagen 24 – 26) bzw. für die Finanzbranche (vgl. Anlagen 27 – 30 zum gerichtlichen Hinweis) angeboten. Auch die weiteren vorgenannten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 können im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten für medizinische Zwecke erbracht werden oder diese zum Gegenstand haben. Hinsichtlich der Dienstleistungen “
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ weist die angemeldete Bezeichnung jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen auf.
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Im Hinblick auf den unmittelbar verständlichen Aussagegehalt der Wortkombination „Medicredit“ und dessen Nähe zu bereits verwendeten Begriffen wie „Gesundheitskredit“ werden die von diesen Dienstleistungen der Klasse 35 angesprochenen Geschäftskunden in der Bezeichnung in diesem Umfang daher keinen Herkunftshinweis sehen. Das Anmeldezeichen ist insoweit nicht geeignet auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen, sondern erschöpft sich in einer sachbeschreibenden Bedeutung.
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c) Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich in diesem Dienstleistungszusammenhang schließlich nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen ihrer Ansicht nach vergleichbarer Wortkombinationen. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS [Schwabenpost]; GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2011, 230 Rn. 12 – SUPERgirl). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Marken jeweils den Bestandteil „medi“ aufweisen, so ist allein maßgeblich, ob der jeweiligen Kombination dieses Bestandteils mit einem weiteren Wortelement in ihrer Gesamtheit eine rein sachbeschreibende Aussage zu entnehmen bzw. aus sonstigen Gründen die Schutzfähigkeit zu versagen ist, wie dies bei der Wortzusammensetzung „Medicredit“ im Zusammenhang mit den eingangs unter Ziff. I. genannten Dienstleistungen der Fall ist. Im Übrigen wurde auch weiteren Begriffskombinationen mit dem Bestandteil „Medi“ die Eintragung versagt (vgl. EuG, Beschluss vom 23.10.2017, T-0810/16 – Mediline; Beschluss vom 08.02.2013, T-0033/12 – MEDIGYM; Beschluss vom 12.07.2012, T-0470/09 – medi; EUIPO, Beschluss vom 16.03.2004, R0475/03-1 – MEDIGEL). Hinzu kommt, dass es sich bei der Eintragung „MEDI“ (DE 396 16 092), ebenso wie bei „MediCash“ (DE 398 17 781), „MEDI-CARD“ (DE 399 57 002) und „MEDI-CARE“ (DE 396 16 094) um über 20 Jahre alte Eintragungen handelt.
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3. Soweit schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
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II. Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen Erfolg. In diesem Umfang stehen der angemeldeten Bezeichnung „Medicredit“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
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Der Erinnerungsbeschluss führt hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 „kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste“ und der Dienstleistungen der Klasse 36 „Fundraising und Sponsoring“ zutreffend aus, dass diese nicht der Gewährung von Krediten für medizinische Zwecke dienen, hierfür benötigt oder hiernach benannt würden, und dass der angemeldeten Bezeichnung „Medicredit“ insoweit die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses nicht entgegenstünden. Dementsprechend stehen diese Eintragungshindernisse auch den Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, die die Beratung und Information hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht entgegen. Die Recherchen des Senats haben hinsichtlich dieser Beratungsdienstleistungen eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung „Medicredit“ als Hinweis auf einen Kredit für medizinische Zwecke oder auf medizinischem Gebiet nicht ergeben.
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III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).