Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten – fehlende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung (Beschluss des BSG 1. Senat)

BSG 1. Senat, Beschluss vom 17.07.2020, AZ B 1 KR 23/18 B, ECLI:DE:BSG:2020:170720BB1KR2318B0

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB

Verfahrensgang

vorgehend SG Altenburg, 29. August 2017, Az: S 5 KR 1215/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 21. Dezember 2017, Az: L 2 KR 1287/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für Behandlungen in der Schweiz. Der 1947 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger wurde im November 2015 aufgrund chronischer rezidivierender Oberbauchschmerzen in der Schweiz behandelt (dadurch entstandene Kosten: 11 804,14 Euro). Er beabsichtigte, die ausstehende Cholezystektomie (chirurgische Entfernung der Gallenblase) ebenfalls in der Schweiz durchführen zu lassen. Dafür würden voraussichtliche Kosten in Höhe von 28 291,39 Euro anfallen. Für die ambulante Behandlung erstattete die Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von 1258,62 Euro entsprechend den deutschen Vertragssätzen. Ferner entschied sie, dass die Kosten der noch ausstehenden Cholezystektomie nur in Höhe der bei einer vergleichbaren Behandlung in einem deutschen Vertragskrankenhaus entstehenden Kosten übernommen werden. Die auf vollständige Übernahme der entstandenen und der zukünftigen Behandlungskosten in der Schweiz gerichtete Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben
(Gerichtsbescheid des SG vom 29.8.2017, Urteil des LSG vom 21.12.2017).

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel. Er sei prozessunfähig. Das LSG hätte für ihn einen besonderen Vertreter bestellen müssen.

3

II. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

4

1. Dieser abschließenden Entscheidung des Senats stehen keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse entgegen. Der Kläger ist prozessfähig. Ein besonderer Vertreter war deshalb nicht zu bestellen.

5

Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter iS des § 72 Abs 1 SGG fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat. Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht von der Prozessunfähigkeit auszugehen, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig ist
(vgl BSG vom 17.12.2019 – B 1 KR 73/18 B – SozR 4-1500 § 56a Nr 1 RdNr 8 mwN). Solche gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers vermag der Senat nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zu erkennen.

6

a) Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann
(vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen
(vgl BSG vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R – SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 9; BFH vom 9.9.2004 – III B 165/03 – juris RdNr 4; BGH vom 5.11.2004 – IXa ZB 76/04 – juris RdNr 13, jeweils mwN). An die Annahme einer Prozessunfähigkeit sind auch mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
(vgl BSG vom 5.5.1993 – 9/9a RVg 5/92 – SozR 3-1500 § 71 Nr 1 S 3) strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet
(vgl BSG vom 5.5.2010 – B 6 KA 49/09 B – juris RdNr 7 mwN). Ebenso wenig reichen eine bloße Willensschwäche
(vgl BGH vom 5.6.1972 – II ZR 119/70 – RdNr 9) oder die bloße Unfähigkeit eines Beteiligten, seine Rechte in einer mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen
(vgl BSG vom 4.5.1965 – 11 RA 10/64 – juris RdNr 9; vgl zum Ganzen auch Roller in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 71 RdNr 17 ff mwN).

7

b) Gemessen daran sind gewichtige Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers nicht erkennbar.

8

Der Senat muss sich dabei auf die ihm vorliegenden Unterlagen, dh den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens vor dem SG und dem LSG sowie den Beschluss des 12. Senats des BSG vom 14.8.2017 – B 12 KR 103/14 B, auf den sich der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde berufen hat, beschränken. Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, nachdem der Kläger weder an einer persönlichen Begutachtung mitgewirkt noch sein Einverständnis mit der Einholung von Befundberichten und der Beiziehung der Akten ua des Verfahrens B 12 KR 103/14 B erklärt hat. Maßgebliche neue aktuelle Befunde von Arztbesuchen aus jüngerer Zeit hat der Kläger ebenfalls nicht zu den Akten gereicht. Der vom Senat zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. B. hat zudem mitgeteilt, allein auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts keine Einschätzung dazu treffen zu können, ob sich der Kläger derzeit in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befinde.

9

Der 12. Senat des BSG ist in dem Beschluss vom 14.8.2017 – B 12 KR 103/14 B – nach Auswertung der von ihm beigezogenen medizinischen Unterlagen und unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Kläger das Vorliegen einer Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit zu verneinen ist. Er hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger von seinen behandelnden Ärzten zwar teilweise als verhandlungsunfähig beschrieben wird. Er habe sich jedoch im Rahmen der durchgeführten Begutachtungen verbal ausdrücken können und sei zu Raum und Zeit orientiert gewesen. Er habe sich um seine Angelegenheiten kümmern oder sich der Hilfe Dritter bedienen können, zB Rechtsanwälte beauftragen können. Aus diesem Grund sei auch die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden. Der Auszug seiner Ehefrau habe die psychische Situation verschlechtert und die Depression chronifiziert. Ausweislich der vorliegenden Gutachten aus dem Verfahren B 9 SB 84/15 B
(aus den Jahren 2011 bis 2013) leide er – der Kläger – an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nebst einer Antriebsstörung; es bestehe eine Grübelsymptomatik. Wahnwahrnehmungen, Halluzinationen oder sonstiges psychotisches Erleben lägen aber nicht vor. Zudem liege eine Schmerzsymptomatik vor. Der Kläger habe außerdem eine Verwahrlosungstendenz gezeigt, da auch dementielle Zustände hinzugetreten seien. Die beschriebenen Symptome bei Depression und Schmerzstörung begründeten keine Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit, denn aus ihnen ergebe sich nicht, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Sie belegten lediglich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und das Erfordernis, dass der Kläger sich der Hilfe Dritter bediene. In diesem Kontext sei auch das dem Kläger durch Bescheid vom 17.4.2015 ab 30.12.2013 zuerkannte Merkzeichen „H“ zu sehen. Aus der zuletzt vom Kläger vorgelegten Anlage zum Protokoll Pflegeeinsatz nach § 37 Abs 3 SGB XI vom 13.2.2017 ergebe sich, dass der Kläger aktuell an Depressionen, Neuropathie, M. Parkinson und Fibromyalgie leide. Die Anlage zeige allenfalls eine Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes des zwischenzeitlich siebzigjährigen Klägers auf, jedoch keine Verschlechterung seines geistigen Gesundheitszustandes. Zudem belege der darin ausdrücklich attestierte Wunsch des Klägers, sein Haus behindertengerecht umzubauen, dass er durchaus zu vernünftigen Erwägungen in der Lage sei. Eine Betreuung sei bis dato nicht eingerichtet worden. Aus dem Umstand, dass der Kläger offenbar – ggf mit selbst organisierter Hilfe – seine gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten nach wie vor eigenständig regele und mit dem Gericht zu korrespondieren in der Lage sei, dürfe unter Berücksichtigung der erwähnten medizinischen Stellungnahmen geschlossen werden, dass der Kläger zwar psychisch erkrankt sei, damit die Schwelle zur Prozessunfähigkeit jedoch nicht erreicht ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen
(Beschluss vom 10.9.2018 – 1 BvR 54/18).

10

Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und decken sich mit dem Bild, das die von dem Kläger bzw seinen „Helfern“ im vorliegenden Verfahren und dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem SG und dem LSG eingereichten Schriftsätze und medizinischen Unterlagen vermitteln. Die eingereichten Schriftsätze belegen, dass der Kläger jedenfalls mit der ihm offenbar zur Seite stehenden Unterstützung in der Lage ist, seine Interessen im gerichtlichen Verfahren sachgerecht zu vertreten und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen
(ua fachärztliches Kurzgutachten zur Prozessfähigkeit des Facharztes für Psychiatrie L. vom 26.8.2004, Epikrise Dr. K. vom 13.3.2009, Befundbericht Dr. A. vom 19.7.2010, Bescheid der Stadt J. über die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ und die Beibehaltung eines Grades der Behinderung von 80 sowie der Merkzeichen „G“ und „B“ vom 17.4.2015, Auszug des Behandlungsberichts der Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie des Inselspitals Bern vom 2.5.2019) decken sich hinsichtlich der Befunde und der ärztlichen Einschätzungen mit den Angaben des 12. Senats zu den dortigen medizinischen Unterlagen. Anhaltspunkte für eine in dem vorliegenden Zusammenhang relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes finden sich darin nicht.

11

c) Auch wenn die Schreiben „mit fremder Hilfe“ erstellt wurden, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Inhalt der Schreiben in seinen Willen aufzunehmen, die nach ihrem sachlichen Begehren und dessen inhaltlicher Begründung keine Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit enthalten.

12

d) Es ist offenkundig, dass der Kläger und die Personen, die sich anonym hinter der „fremden Hilfe“ verbergen, nicht gewillt sind, an der Klärung der Prozessfähigkeit des Klägers mitzuwirken und jeden Versuch des Senats, den Sachverhalt aufzuklären, ins Leere laufen lassen. Verbleibende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers fallen deshalb ihm auch prozessual zur Last. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zur weiteren Aufklärung scheidet hier angesichts des Streitgegenstandes und des mit der – zu erwartenden zwangsweisen – Durchsetzung der Anordnung verbundenen Grundrechtseingriffs von vorneherein aus
(vgl auch OLG München vom 7.11.2006 – 34 Wx 79/06, 34 Wx 079/06 – juris RdNr 13).

13

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen
(§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 – 1 BvR 1411/91 – SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist er in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Er war aus gesundheitlichen Gründen
(vgl 1.) auch nicht gehindert, wirksam einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.