Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot; Bauträgerfälle (Beschluss des BFH 5. Senat)

BFH 5. Senat, Beschluss vom 27.07.2020, AZ V B 78/18, ECLI:DE:BFH:2020:B.270720.VB78.18.0

§ 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 399 BGB, § 1 HGB, § 343 HGB

Leitsatz

1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt.

2. NV: Im Falle eines vertraglichen Abtretungsverbots ist zu prüfen, ob die Abtretung gleichwohl wirksam ist, weil das die Forderung begründende Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 5 K 5261/15, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 – 5 K 5261/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht –FG– (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –;FGO–).

2

1. Der vom Kläger in der erforderlichen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) gerügte Verfahrensmangel einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat seine Überzeugung nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, also nicht den gesamten konkretisierten Prozessstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

3

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Vorschrift gebietet aber nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Allerdings ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2015 – V B 87/14, BFH/NV 2015, 662; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19.06.2013 – IX B 1/13, BFH/NV 2013
, 1624; vom 22.03.2011 – X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005; vom 19.10.2011 – IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234, m.w.N.).

4

b) Das ist unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.10.2011 – IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245, und vom 07.09.2012 – IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, Rz 9) im Streitfall nicht geschehen.

5

aa) Das FG ist zwar im Grundsatz von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur dann geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Senatsurteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1). Auf dieser Grundlage hat das FG auf S. 5 seines Urteils sodann entschieden, dass der Kläger über einen abtretbaren Anspruch gegen die Q-Firma auf Zahlung der Umsatzsteuer verfügte, die für seine Leistung an diese gesetzlich entstanden sei. Zur Begründung seines Ergebnisses führt das FG aber lediglich aus, dass dem Bauunternehmer in Fällen wie dem hier streitigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs –BGH– (Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17, Der Betrieb 2018, 1462) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zusteht, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

6

bb) Zur Frage der Abtretbarkeit dieses Anspruchs enthält das Urteil jedoch weder Tatsachenfeststellungen noch Rechtsausführungen, sodass unklar bleibt, wie das FG zu der Folgerung einer Abtretbarkeit kommen konnte.

7

Der Kläger rügt insoweit zu Recht die Nichtberücksichtigung eines vertraglichen Abtretungsverbots. Er habe bereits in seiner Klageschrift vom 31.03.2016 vorgetragen, dass die Forderungen aufgrund des Vertrags gegen die Q-Firma nur mit deren Zustimmung abgetreten werden durften. Zum Nachweis dieser Behauptung war als Anlage K 1 exemplarisch der Werkvertrag vom … (Bl. 31 bis 34 FG-Akte) beigefügt. Darin ist in Textziffer 16 „Abtretung von Forderungen“ unter 16.1. geregelt: „Forderungen des AN an den AG dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.“

8

cc) Diesen –vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) nicht bestrittenen– Vortrag hat das FG bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt. Läge ein derartiges Abtretungsverbot tatsächlich vor, fehlte es an der Abtretbarkeit des Anspruchs gegen die Q-Firma auf Zahlung der Umsatzsteuer und die Klage wäre begründet. Die Rüge des Klägers ist somit auch entscheidungserheblich.

9

2. Da das Urteil bereits aufgrund des Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen des Klägers. Von einer weiteren Begründung wird daher nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO gilt, abgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.10.2012 – X B 22/12, BFH/NV 2013, 226, und vom 23.09.2002 – IV B 156/00, BFH/NV 2003, 191).

10

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

11

a) Ist –wie im Streitfall– die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 Alt. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, kann die Abtretung gleichwohl wirksam sein. Der Senat hat daher im Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 in Rz 61 entschieden, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass das vereinbarte Abtretungsverbot durch § 354a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) suspendiert wurde. Eine entsprechende Anwendung des § 354a HGB auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nach dem BGH-Urteil vom 13.07.2006 – VII ZR 51/05 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, 3486) hingegen nicht in Betracht.

12

b) Nach dem Vortrag des FA im Beschwerdeverfahren erscheint es zwar durchaus naheliegend, dass die Voraussetzungen des § 354a HGB vorlagen, weil das Gewerbe des Klägers –nach Art oder Umfang– einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern könnte (§ 1 HGB) und der streitgegenständliche Werkvertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) darstellte. Das FG hat hierzu jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, sondern im Tatbestand seines Urteils lediglich festgehalten, dass der Kläger ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand … betreibt.

13

4. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, da im Streitfall von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.09.2003 – I B 18/03, BFH/NV 2004, 207, und vom 29.01.2010 – II B 107/09, BFH/NV 2010, 938). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

14

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.