BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 09.07.2026, AZ 2 BvE 3/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:es20260709.2bve000326
Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 GG, Art 76 GG, § 24 BVerfGG
Tenor
1. Die Anträge werden verworfen.
2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden damit gegenstandslos.
Gründe
A.
1
Das mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (vgl. BTDrucks 21/6278). Zwei Abgeordnete sowie eine Fraktion des Deutschen Bundestages sehen sich in ihren Beteiligungs- und Informationsrechten dadurch verletzt, dass die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen – auch auf parlamentarische Anfragen hin – nicht gegeben habe und der Deutsche Bundestag gleichwohl die Verabschiedung des Gesetzentwurfs vorantreibe.
2
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielen im Wesentlichen darauf ab, dem Deutschen Bundestag vorläufig aufzugeben, die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs nicht vor Oktober – hilfsweise nicht in der Sitzungswoche zwischen dem 6. und 10. Juli 2026 – durchzuführen.
I.
3
1. Zur Umsetzung einer im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD im Jahr 2025 getroffenen Vereinbarung, das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (Gebäudeenergiegesetz – GEG, BGBl I S. 1728, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, BGBl I Nr. 191) abzuschaffen, präsentierten die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD (im Folgenden: Koalitionsfraktionen) am 24. Februar 2026 ein Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz. Kernpunkt der Reform ist die Abschaffung der in § 71 Abs. 1 Satz 1 GEG vorgegebenen „65 %-Regelung“. Nach dieser Regelung dürfen nur solche Heizungsanlagen neu eingebaut oder aufgestellt werden, die zu mindestens mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Stattdessen soll der Einbau von Gas- oder Ölheizungen weiter möglich bleiben und die Eigentümer sollen lediglich nach den Vorgaben der „Bio-Treppe“ verpflichtet werden. Diese „Bio-Treppe“ greift die bisher in § 71 Abs. 9 GEG geltenden Vorgaben zum Anteil an biogenen Brennstoffen bei dem Betrieb solcher Anlagen auf und modifiziert diese. Während bisher vorgesehen ist, dass der „Bio-Anteil“ ab dem 1. Januar 2029 15 % betragen muss, soll künftig ab dem 1. Januar 2029 lediglich ein Anteil von 10 % und erst ab dem 1. Januar 2030 ein Anteil von 15 % verpflichtend sein. Zusätzlich sollen ab 2028 Energieversorger verpflichtet werden, schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Gase beziehungsweise Öle einzusetzen. Zur konkreten Umsetzung der entsprechenden „Grüngas-“ beziehungsweise „Grünheizölquote“ kündigt das Eckpunktepapier weitere Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bis zum Sommer 2026 an.
4
Mit Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl I Nr. 191) änderte der Deutsche Bundestag zunächst die in § 71 Abs. 8 Satz 1 GEG a.F. vorgegebene Frist für Bestandsgebäude, ab der die „65 %-Regelung“ in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern gelten sollte. Sie wurde vom 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober 2026 verschoben, um die Regelung nicht mehr vor der Einführung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Anwendung kommen zu lassen.
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2. Am 5. Mai 2026 wurde ein Referentenentwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer im Zusammenhang stehender Gesetze zur Ressortabstimmung gegeben. Die Bundesregierung, die Antragsgegnerin zu 1., brachte am 8. Juni 2026 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (BTDrucks 21/6278; im Folgenden: Gesetzentwurf) in den Deutschen Bundestag ein. Der Gesetzentwurf entsprach hinsichtlich seiner wesentlichen Regelungen dem Eckpunktepapier vom 24. Februar 2026 (vgl. Rn. 3).
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3. Bereits im Februar 2026 richtete der Antragsteller zu 2., ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages und Mitglied der Fraktion Die Linke, der Antragstellerin zu 3., vier schriftliche Fragen an die Antragsgegnerin zu 1. Er bat um Informationen zur Verfügbarkeit und nachhaltigen Nutzung von Biomasse im zukünftigen Energiesystem (vgl. Frage Nr. 02/0533), zu zukünftigen Potenzialen von heimisch produziertem Biogas (vgl. Frage Nr. 02/0535 und Frage Nr. 02/0534) sowie zum geschätzten Bedarf an Biomethan für die Einführung der „Bio-Treppe“ (vgl. Frage Nr. 02/0536). In den Antworten vom 10. März 2026, vom 13. März 2026 und vom 15. März 2026 verwies die Antragsgegnerin zu 1. jeweils darauf, dass sie diesen Fragen im Rahmen der Erarbeitung der Eckpunkte einer Grüngasquote beziehungsweise des Gesetzentwurfs nachgehen werde.
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Im Rahmen einer Kleinen Anfrage vom 16. März 2026 (vgl. BTDrucks 21/4709) stellten zudem Abgeordnete und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Antragsgegnerin zu 1. verschiedene Fragen in Bezug auf die geplante Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes, insbesondere zur Einhaltung der Klimaziele, zur Datengrundlage der „Bio-Treppe“ und zur Prognose des Bedarfs an Grüngas. Die Antragsgegnerin zu 1. antwortete hierauf am 29. Mai 2026 (vgl. BTDrucks 21/6229).
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Des Weiteren bat die Antragstellerin zu 1., ebenfalls Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Mitglied der Antragstellerin zu 3., im Rahmen einer Fragestunde im Deutschen Bundestag am 6. Mai 2026 um Auskunft zu den klimapolitischen Auswirkungen der geplanten zeitlichen Verschiebung des Inkrafttretens der „65 %-Regelung“ (vgl. BTPlenProt 21/76, S. 9132<B>). Sowohl mündlich (vgl. BTPlenProt 21/76 S. 9132<C>) als auch in der schriftlichen Antwort vom 6. Mai 2026 wies die Antragsgegnerin zu 1. unter anderem darauf hin, dass die Abschätzung der Minderungswirkung der Treibhausgasbelastung erst nach Konkretisierung durch die gesetzlichen Regelungen erfolgen könne.
9
Im Juni 2026 richtete die Antragstellerin zu 1. erneut mehrere schriftliche Fragen an die Antragsgegnerin zu 1. Sie erbat Informationen zur Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit den verfassungsrechtlich gebotenen Klimazielen und zur Verhinderung einer Verschlechterung zur aktuellen Gesetzeslage (Frage Nr. 06/0191), zu Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Budgetüberschreitung durch die Abschaffung der „65 %-Regelung“ (Frage Nr. 06/0193) sowie zur Nachfrage nach und der Verfügbarkeit von biogenen Kraftstoffen (Frage Nr. 06/286). Die Antragsgegnerin zu 1. beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 24. Juni 2026 und vom 26. Juni 2026. Außerdem fragte die Antragstellerin zu 1. in Anknüpfung an die am 6. Mai 2026 erhaltene Antwort angesichts des zwischenzeitlich eingebrachten Gesetzentwurfs erneut nach der Abschätzung der Treibhausgas-Minderungswirkung (Frage 06/0285). In ihrer Antwort vom 26. Juni 2026 verwies die Antragsgegnerin zu 1. darauf, dass eine fundierte Abschätzung erst nach finalem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen könne.
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4. Die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung begann am 11. Juni 2026.
11
a) In der ersten Lesung am 11. Juni 2026 äußerte die Antragstellerin zu 1. Kritik (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9971<B>bis S. 9972<B>). Es fehlten weiterhin Informationen zu den Auswirkungen und der Umsetzbarkeit des geplanten Gesetzes (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9971<C>). Der Gesetzentwurf sei verfassungswidrig. Es gebe zahlreiche Gutachten; Klagen von Umweltverbänden seien in Vorbereitung. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis dieses Vorgehen durch die Gerichte gestoppt werde. Die Antragsgegnerin zu 1. glaube, diesen Umstand dadurch umgehen zu können, dass sie die Anfragen der Antragstellerin zu 3. nicht beantworte und ihre Begründungspflicht umgehe. Doch damit werde die Antragstellerin zu 3. die Antragsgegnerin zu 1. nicht durchkommen lassen. Die Antragstellerin zu 3. erwarte von allen Abgeordneten, das Gesetz umfassend nachzubessern, auch um das Staatsziel des Klimaschutzes zu wahren. Die Antragsgegnerin zu 1. habe jetzt schon so lange hinter verschlossenen Türen verhandelt. Aber „wir sind das Parlament“; heute beginne das parlamentarische Verfahren. Die Antragstellerin zu 3. werde alle rechtlichen und parlamentarischen Mittel nutzen, um das Gesetz zu stoppen, weil es um die Menschen gehe (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9972<A-B>).
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Sodann wurde der Gesetzentwurf federführend an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9984<C>).
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b) Der Bundesrat nahm am 12. Juni 2026 zum Gesetzentwurf Stellung und unterbreitete zahlreiche Änderungsvorschläge (vgl. BRDrucks 292/26 <Beschluss>). Die Bundesregierung leitete die Stellungnahme dem Bundestag zusammen mit ihrer Gegenäußerung vom 18. Juni 2026 zu (vgl. BTDrucks 21/6565).
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c) Am 22. Juni 2026 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt, in der Sachverständige, Verbände und sonstige Interessensvertreter insbesondere zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung nahmen (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 22. Juni 2026,Protokoll-Nr. 21/39). Im Rahmen der Anhörung äußerten sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. Kritik. Die Antragstellerin zu 1. wies darauf hin, dass die Antragstellerin zu 3. „die Klageoptionen gegen das Gesetz“ prüfe (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 22. Juni 2026, Protokoll-Nr. 21/39, S. 20). Der Antragsteller zu 2. fragte einen Sachverständigen zur Beurteilung des im Gesetz vorgesehenen Verzichts auf ein Auslaufen für fossile Brennkessel vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz aus dem Jahr 2021 (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 22. Juni 2026, Protokoll-Nr. 21/39, S. 34).
15
d) Am 8. Juli 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie zu den seit dem 4. beziehungsweise 5. Juli 2026 vorliegenden Änderungsanträgen (vgl. BTAusschussdrucks 21<9>312 und BTAusschussdrucks 21<9>312 NEU) beraten und eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag gefasst. Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Deutschen Bundestages am 10. Juli 2026.
II.
16
Die Antragstellenden haben am 3. Juli 2026 Organklage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
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1. Die Organklage sei zulässig.
18
Sowohl die Einbringung des Gesetzentwurfs ohne für eine Beratung hinreichende Informationen (Antrag zu 1.) als auch die Verweigerung der Informationen durch die Antragsgegnerin zu 1. auf Anfragen (Antrag zu 2.) sowie die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens durch den Deutschen Bundestag, den Antragsgegner zu 2. (Antrag zu 3.), seien taugliche Antragsgegenstände.
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Die Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Antragstellenden eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer Rechte beziehungsweise von Rechten des prozessstandschaftlich vertretenen Bundestages geltend machten. Die Antragstellenden machten als eigene Rechte Informations- und Beteiligungsrechte der Abgeordneten und der Fraktionen bei der Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens geltend, die durch die unzureichende Begründung der Gesetzesvorlage durch die Antragsgegnerin zu 1. (Antrag zu 1.) und die Ausgestaltung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens durch den Antragsgegner zu 2. (Antrag zu 3.) verletzt würden. Außerdem verletze die Verweigerung von erfragten Auskünften sowohl Rechte der Antragstellenden als auch die organschaftlichen, in Prozessstandschaft geltend gemachten Rechte des Bundestages (Antrag zu 2.). Auch die informationsvereitelnde Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens durch die beiden Antragsgegner betreffe Rechte des Deutschen Bundestages (Anträge zu 1. und 3.). Die mögliche Rechtsverletzung ergebe sich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bereits daraus, dass keine Abschätzungen beziehungsweise Informationen zur Klimawirkung sowie Umsetzbarkeit und Kosten der „Bio-Treppe“ bereitgestellt worden seien. Ausnahmsweise bestünden in diesem Zusammenhang Begründungspflichten des Gesetzgebungsinitianten nicht zuletzt zum Schutz der weiteren Gesetzgebungsorgane. Es bestehe eine gewisse Vergleichbarkeit zu Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit künftiger Haushaltsgesetzgeber für möglich gehalten habe. Zu betonen sei allerdings, dass es hier vorgelagert um das Vorenthalten von Informationen gehe, die eine Beurteilung der Gefährdung der Gestaltungsfreiheit künftiger Gesetzgeber erst möglich mache.
20
Den Anträgen fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit das Bundesverfassungsgericht vereinzelt eine Konfrontationsobliegenheit statuiere, gehe diese nur darauf aus, dass der „Konflikt für den Antragsgegner erkennbar geworden“ sein müsse. Vorliegend sei der Konflikt ohne Weiteres erkennbar. Die Antragstellenden, aber auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hätten von der Antragsgegnerin zu 1. wiederholt die Informationen zu Klimawirkung und Umsetzbarkeit der „Bio-Treppe“ verlangt. Verfassungsrechtliche und tatsächliche Probleme seien wiederholt zum Ausdruck gebracht worden. Die Antragsgegnerin zu 1. hätte die Informationen jedoch verweigert, und der Antragsgegner zu 2. treibe das Verfahren trotz der weiter fehlenden Informationen mit besonderer Eile voran.
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2. Die Organklage sei auch begründet.
22
Die Antragsgegnerin zu 1. habe organschaftliche Informations- und Beteiligungsrechte der Antragstellenden nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 und Art. 76 f. GG sowie des Deutschen Bundestages nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 42 und Art. 76 f. GG dadurch verletzt, dass sie dem Gesetzentwurf bei Einbringung ins Parlament keine weitergehende Begründung beigefügt habe. Sie habe keine Informationen zur voraussichtlichen Klimawirkung und zur tatsächlichen Umsetzbarkeit sowie den Kosten des Konzeptwechsels zur „Bio-Treppe“ bereitgestellt, obwohl diese Informationen für eine sachgerechte Beratung und Debatte des Entwurfs unverzichtbar seien. Ferner habe die Antragsgegnerin zu 1. zahlreiche parlamentarische Anfragen nur unzureichend beantwortet und auch dadurch Informations- und Beteiligungsrechte verletzt. Die Antworten der Antragsgegnerin zu 1. seien erkennbar völlig ungeeignet gewesen, das gewichtige Informationsinteresse zu befriedigen.
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Der Antragsgegner zu 2. habe durch die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens Beteiligungs- und Informationsrechte der Antragstellenden und des Deutschen Bundestages verletzt. Die Parlamentsmehrheit treibe das parlamentarische Verfahren in dem Bewusstsein der fehlenden Informationen zu Klimawirkung und Umsetzbarkeit beschleunigt voran, um es vor der Sommerpause abzuschließen, obwohl die für die Willensbildung der Abgeordneten und Debatte im Parlament notwendigen Informationen nicht vorlägen und bis zum geplanten Abschluss des Verfahrens auch nicht beschafft werden könnten.
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3. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer, irreversibler Nachteile für die Rechte der Antragstellenden und des Deutschen Bundestages dringend geboten. Die gebotene Folgenabwägung falle zugunsten der Antragstellenden aus.
III.
25
1. Die Antragsgegnerin zu 1. hat auf eine inhaltliche Stellungnahme im Eilverfahren im Hinblick darauf verzichtet, dass der Eilantrag auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. gerichtet sei. Unabhängig hiervon sei die Antragsgegnerin zu 1. selbstverständlich der Auffassung, einen „beratungsfähigen“ Gesetzentwurf eingebracht zu haben, der alle grundgesetzlichen Anforderungen erfülle. Zur Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsvorhabens weist sie insbesondere auf die erwartete deutliche Belebung der Heizungsbranche und des Handwerks und die bereits am 29. Mai 2026 abgelaufene Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamteffizienz von Gebäuden hin.
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2. Der Antragsgegner zu 2. erläutert in seiner Stellungnahme zum Eilantrag einleitend, dass es sich bei den von den Antragstellenden begehrten Informationen nicht um ein Informations-, sondern ein Prognoseproblem handele.
27
Die Eilanträge hätten auch deshalb keinen Erfolg, weil der Hauptsacheantrag zu 3. – zu dem der Antragsgegner zu 2. allein Stellung nehme, weil nur dieser gegen ihn gerichtet sei – offensichtlich unzulässig sei. Es fehle an der Antragsbefugnis und am Rechtsschutzbedürfnis.
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a) Eine Verletzung des „Rechts zu beraten“, scheide evident aus. Die Antragstellenden zu 1. und 2. behaupteten nicht einmal ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Parlamentsmehrheit mit dem Ziel, die Beratungsrechte der Antragstellenden einzuschränken. Von einem besonders eiligen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, einer besonders starken Verdichtung des Zeitablaufs oder einer unzureichenden Beratungsintensität könne auch nicht die Rede sein.
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Die Antragstellenden entnähmen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG letztlich nicht nur ein „Beschleunigungsabwehrrecht“, sondern ein „Beratungsabwehrrecht“ im Fall empfundener Informationsdefizite. Dies sei jedoch keine vertretbare Auslegung des Abgeordnetenstatus. Die informatorische Rechtsstellung der Abgeordneten im parlamentarischen Beratungsverfahren sei sehr deutlich vom parlamentarischen Fragerecht gegenüber der Regierung abzuheben. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar gelegentlich Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Anliegen hinreichender Information im parlamentarischen Beratungsverfahren gebracht, jedoch könne dieser Rechtsprechung gerade kein allgemeiner Informationsanspruch gegenüber dem Initianten eines Gesetzes entnommen werden. Hiergegen sprächen der Beratungsanspruch des Gesetzgebungsinitianten aus Art. 76 GG, die Nichtexistenz eines parlamentarischen Vorprüfungsverfahrens für Gesetzentwürfe und die parlamentarische Selbstbeurteilung der Beratungsreife als Ausdruck von Verfahrensherrschaft und Mehrheitsprinzip. Ein auf unzureichende Information gestütztes Beratungsabwehrrecht gefährdete außerdem die Funktionsfähigkeit des Bundestages in seiner Kernfunktion der Gesetzgebung. Schließlich gebe es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass – unterstellte – Begründungspflichten für ein Gesetz eine Vorwirkung für das Gesetzgebungsverfahren beinhalten könnten. Dies habe auch der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 20a GG deutlich gemacht.
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Soweit die Antragstellerin zu 3. in Prozessstandschaft ein Recht des Bundestages auf Debatte und Entscheidung geltend mache, das durch ein Beratungsverfahren trotz eklatanter Informationsdefizite verletzt werde, fehle ebenfalls die Antragsbefugnis. Der Bundestag verliere seine Beratungsmöglichkeiten nicht dadurch, dass er eine Gesetzesberatung durchführe. Aus dem Rekurs auf ein schrumpfendes CO
2-Budget könnten sich allenfalls Folgen für das Produkt des Gesetzgebers, also das Gesetz, ergeben, nicht dagegen für das parlamentarische Beratungsverfahren.
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b) Zudem fehle den Antragstellenden das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihrer Konfrontationsobliegenheit nicht entsprochen hätten. In Bezug auf den Hauptsacheantrag zu 3. – der sich allein gegen den Antragsgegner zu 2. richte – könne von einem entsprechenden Verhalten der Antragstellenden nicht die Rede sein. Sie nähmen schon gar nicht in Anspruch, irgendwelche Maßnahmen ergriffen zu haben, um eine intensivere oder weniger stark beschleunigte Gesetzesberatung zu erwirken.
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Die Konstruktion der Antragstellenden, aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst einen Informationsanspruch gegenüber dem Initianten eines Gesetzentwurfs abzuleiten und sodann aus der Verletzung dieses Anspruchs zu folgern, dass der Bundestag den Gesetzentwurf nicht beraten dürfe, dürfe als überraschend für den Antragsgegner zu 2. angesehen werden.
IV.
33
Die Antragstellenden haben auf die Antragserwiderung des Antragsgegners zu 2. mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 ihren Vortrag ergänzt.
34
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2. seien auch Prognosen Informationen und jeder Gesetzesfolgenabschätzung immanent. Die Antragstellenden leiteten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch kein abstraktes „Recht auf umfassende Information“ her; vielmehr gehe es um die spezifische Sondersituation eines verfassungsrechtlich hoch problematischen klimapolitischen Rückschritts, in der ausnahmsweise in den Worten des Bundesverfassungsgerichts „keine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand“ bestehe. Der Antragsgegner zu 2. entkoppele ihre Argumentation vollständig vom konkreten Verfahrensgegenstand, um sodann grundlegende Gefährdungen des demokratischen Prozesses heraufzubeschwören.
35
Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bestünden keine Zweifel. Das Verfahren sei von den Antragstellenden hinreichend gerügt worden, sowohl durch die einzelnen Fragen als auch im Ausschussverfahren. Im „Klimaausschuss“ hätten sich die Antragstellenden frühzeitig um eine Aussprache und später um mehr Sachverständige bemüht. In der ersten parlamentarischen Aussprache hätten sie die defizitäre Informationslage gerügt und den Antragsgegner zu 2. an die notwendige informationsbasierte Diskussion erinnert. Auch die Einzelanfragen zeigten die defizitäre Informationslage ausreichend auf und stellten ein mögliches Mittel zur Informationseinholung dar. Es sei nicht erkennbar, welche weiteren Möglichkeiten bestanden haben sollten, eine andere Verfahrensgestaltung zu bewirken. Die Antragstellenden würden ihre parlamentarischen Möglichkeiten nutzen.
V.
36
Der Antragsgegner zu 2. hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2026 sein Vorbringen weiter vertieft. Insbesondere tritt er der Annahme einer hinreichenden Konfrontation entgegen. Es gehe nicht darum, ob man am Verfahren mitwirke, sondern wie man am Verfahren mitwirke. Maßgeblich sei, ob der Antragsgegner zu 2. – was die Antragstellenden nicht behaupteten – jemals mit dem Einwand konfrontiert worden sei, er habe angesichts eines informatorisch völlig defizitären Gesetzentwurfs sein Beratungsverfahren gar nicht beginnen dürfen.
VI.
37
Der Antrag ist gemäß § 65 Abs. 2 BVerfGG dem Bundespräsidenten, dem Bundesrat, dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium des Innern mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der Bundesrat hat mit Schriftsatz vom 3. Juli 2026 mitgeteilt, den Beschluss des Bundesrates zu übermitteln, sobald dieser vom Bundesrat gefasst wurde. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat sich nur in seltenen Fällen äußere, etwa wenn er in eigenen Rechten betroffen sei.
B.
38
Die Anträge in der Hauptsache sind unzulässig. Den Antragstellenden fehlt jedenfalls das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
I.
39
1. Auch im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 147, 31 <37 Rn. 17>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 23 – Parlamentarisches Fragerecht <Substantiierung> III; stRspr). Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit zur gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 147, 31 <37 Rn. 17>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 23; stRspr). Damit ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. BVerfGE 136, 190 <192 Rn. 5>; 147, 31 <37 Rn. 18>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 23). Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 <37 Rn. 18> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 23). Dafür muss der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller vor dem Bundesverfassungsgericht begehrt, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein (vgl. BVerfGE 147, 31 <37 Rn. 19>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 23).
40
2. Bei vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beziehungsweise unzureichend beantworteten parlamentarischen Fragen trifft den Antragsteller deshalb eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Bundesregierung durch den Hinweis auf die angenommene Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. BVerfGE 147, 31 <37 Rn. 19>; 165, 167 <193 Rn. 76> – Parlamentarisches Fragerecht zum BfV; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 24). Dabei reicht es nicht aus, den Antragsgegner auf das Bestehen eines weitergehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs als solchen hinzuweisen. Er muss erkennen können, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 24 m.w.N.). Die Konfrontation des Antragsgegners mit der Auffassung des Antragstellers über den Umfang der Antwortpflicht hat im Rahmen eines dialogischen Prozesses zwischen Fragesteller und Regierung zu erfolgen, in dem es um die Auslotung der Grenzen im konkreten Fall geht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 -, Rn. 24 m.w.N.).
41
3. Auch darüber hinaus fehlt für eine Organklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller vor Klageerhebung nicht zu erkennen gegeben hat, dass es ihm um die Verteidigung seiner organschaftlichen Rechte geht. Dies gilt insbesondere, wenn in einer politischen Auseinandersetzung Bestimmungen des Grundgesetzes in Streit stehen und nicht ohne weiteres klar ist, ob über unterschiedliche Auffassungen zu den materiellen Verfassungsvorgaben hinaus auch Kompetenzkonflikte bestehen. Die Annahme des Antragstellers, eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verletze – gegebenenfalls unter anderem – auch Organrechte und -pflichten, muss daher dem Antragsgegner sichtbar geworden sein.
II.
42
Danach fehlt den Antragstellenden das Rechtsschutzbedürfnis. Sie haben das Bestehen der Kompetenzkonflikte, deren Klärung sie vor dem Bundesverfassungsgericht begehren, gegenüber den Antragsgegnern nicht vor Einleitung des Organstreitverfahrens zu erkennen gegeben. Für die Antragsgegnerin zu 1. war weder ersichtlich, dass die Antragstellenden eine Begründung des Gesetzentwurfs als organschaftliches Recht beanspruchen (1.), noch haben die Antragstellenden die Antragsgegnerin zu 1. mit ihrer Auffassung konfrontiert, ihre Anfragen seien in einer den parlamentarischen Auskunftsanspruch verletzenden Weise unzureichend beantwortet (2.). Auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. haben die Antragstellenden nicht zu erkennen gegeben, dass sie durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens ohne hinreichende Sachinformationen ihre Mitwirkungsrechte an der parlamentarischen Willensbildung beziehungsweise Organrechte des Deutschen Bundestages verletzt sehen (3.).
43
1. Die Antragstellenden haben der Antragsgegnerin zu 1. den Konflikt über die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte verfassungsrechtliche (Begründungs-)Pflicht der Gesetzgebungsinitianten nach Art. 76 Abs. 1 GG vor Erhebung der Organklage nicht erkennbar gemacht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Annahme der Antragstellenden zutrifft, dass im Fall bestimmter Gesetzgebungsvorhaben die Initianten einer Gesetzesvorlage zur Bereitstellung bestimmter Informationen verpflichtet sind. Ebenso kann offenbleiben, ob deshalb vorliegend ein entsprechender Informationsanspruch als Organrecht der Antragstellenden gegen die Antragsgegnerin zu 1. besteht. Denn jedenfalls haben die Antragstellenden die Inanspruchnahme einer solchen Rechtsposition nicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. zum Ausdruck gebracht.
44
Zwar hat die Antragstellerin zu 1. in der Debatte im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 11. Juni 2026 ausgeführt, dass sie die Regelungen des Gesetzentwurfs für verfassungswidrig erachte. Sie hat auch auf eine nicht näher konkretisierte Begründungspflicht hingewiesen (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9972<A>).
45
Entgegen der Annahme der Antragstellenden ist damit jedoch gerade nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Antragstellenden nicht nur um die Verfassungsmäßigkeit des geplanten Gesetzes streiten, sondern darüber hinaus auch ein Organrecht auf hinreichende Begründung des Gesetzentwurfs durch die Antragsgegnerin zu 1. beanspruchen. Zu keinem Zeitpunkt haben sie ihre Auffassung geäußert, die Antragsgegnerin zu 1. sei ihnen – das heißt den einzelnen Abgeordneten, einer Fraktion oder auch nur dem Bundestag insgesamt – gegenüber zur Begründung des eingebrachten Gesetzentwurfs verpflichtet. Vielmehr haben sie das Fehlen der von ihnen für erforderlich gehaltenen Informationen als Beleg dafür gesehen, dass das Gesetz den Anforderungen aus Art. 20a GG und den Vorgaben des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) nicht genüge. Ein Kompetenzkonflikt wurde damit gerade nicht erkennbar.
46
2. Die Antragstellenden haben der Antragsgegnerin zu 1. auch den Konflikt über die aus ihrer Sicht unzureichende Beantwortung ihrer Fragen nicht deutlich gemacht. Ungeachtet der Reichweite des Informationsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen einer Fragestunde im Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 137, 185 <231 f. Rn. 129>) fehlt eine Konfrontation der Antragsgegnerin zu 1. damit, welche weitergehende Antwort oder Begründung für fehlende Informationen sie begehrten.
47
a) Die Ausführungen der Antragstellerin zu 1. in der Debatte am 11. Juni 2026, man werde die Antragsgegnerin zu 1. nicht damit durchkommen lassen, dass sie ihre Anfragen nicht beantworte (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9972<A>), bringen zwar zum Ausdruck, dass sie die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen nicht für zufriedenstellend hält. Dem kann aber nicht entnommen werden, um welche konkreten Anfragen beziehungsweise Antworten der Antragsgegnerin zu 1. es sich dabei handelt und aus welchen Gründen die Antragstellerin zu 1. die Antworten für (verfassungsrechtlich) unzureichend hält. Soweit die schriftliche Frage der Antragstellerin zu 1. vom 22. Juni 2026 als Nachfrage zur vorangehenden Antwort auf ihre mündliche Frage vom 6. Mai 2026 zu verstehen sein sollte, macht sie schon nicht hinreichend deutlich, dass die Nachfrage gerade wegen einer unzureichenden Beantwortung der ursprünglichen Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wird erkennbar, dass sie die neuere, modifizierende Antwort (weiterhin) als unzureichend ansieht.
48
b) Auch der Antragsteller zu 2. hat die Antragsgegnerin zu 1. nicht zuvor mit dem Vorwurf einer unzureichenden Beantwortung seiner schriftlichen Fragen konfrontiert. Dass der Antragsteller zu 2. die Antworten der Antragsgegnerin zu 1. für verfassungsrechtlich unzureichend hält und sich in seinem Organrecht verletzt sieht, hat er an keiner Stelle zu erkennen gegeben.
49
c) Soweit sich die Antragstellenden gegen die Beantwortung der Kleinen Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (vgl. BTDrucks 21/6229) wenden, ist schließlich ebenfalls nicht erkennbar, dass sie diese Antwort gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. beanstandet hätten.
50
3. Schließlich haben die Antragstellenden gegenüber dem Antragsgegner zu 2. die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens, das heißt das von ihnen für verfassungswidrig gehaltene „Vorantreiben“ des Verfahrens ohne die von ihnen für erforderlich gehaltenen Informationen, nicht in einer Weise beanstandet, die einen Konflikt über Organrechte und -pflichten erkennbar werden ließ.
51
Zwar hat die Antragstellerin zu 1. in der Debatte am 11. Juni 2026 die Ausschöpfung aller „rechtlichen und parlamentarischen Mittel“ angekündigt, „um dieses Heizungsgesetz zu stoppen, weil es um die Menschen geht“ (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9972<B>). Zudem hat sie die Erwartung ausgesprochen, dass alle Abgeordneten des Bundestages, das Gesetz umfassend nachbessern müssten, auch um das Staatsziel des Klimaschutzes zu wahren (vgl. BTPlenProt 21/83, S. 9972<A>). Des Weiteren hat die Antragstellerin zu 1. in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 22. Juni 2026 darauf verwiesen, dass die Klageoptionen gegen das Gesetz geprüft würden (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 22. Juni 2026, Protokoll-Nr. 21/39, S. 20).
52
Darin lag jedoch keine Konfrontation mit dem hier zur Entscheidung gestellten Organrecht. Die Antragstellenden sind mit dem Antragsgegner zu 2. nicht in einen Dialog über das Bestehen und den Umfang der nun vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Kompetenzfragen getreten. Der Antragsgegner zu 2. hatte daher vor Erhebung der Organklage keine Gelegenheit zur Reaktion auf das geltend gemachte Recht. Er hätte etwa dem geltend gemachten Organrecht dem Grunde nach entgegentreten können. Ebenso hätte er – bei grundsätzlicher Anerkennung dieses Rechts – im vorliegenden Fall die Informationen für ausreichend erachten oder Vorkehrungen treffen können, um das gerügte Informationsdefizit zu beheben. Durch die bloße Ankündigung eines Rechtsstreits unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzentwurfs konnte der Antragsgegner zu 2. jedoch nicht erkennen, dass er eine Entscheidung zwischen diesen Möglichkeiten zu treffen hat.
53
Die Antragstellenden zeigen auch in den weiteren Schriftsätzen nicht auf, dass sie vor Erhebung der Organklage Kompetenzfragen aufgeworfen haben. Sie machen lediglich deutlich, dass sie bereits im bisherigen Verfahren Anstrengungen zur Verbesserung der Informationsgrundlage unternommen haben und auch im weiteren Verfahren Möglichkeiten zur Fortsetzung der parlamentarischen Beratung würden nutzen wollen.
C.
54
Mit der Ablehnung der Anträge im Organstreitverfahren werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 171, 31 <61 Rn. 100> – Unterschriftenquoren Bundestagswahl II).
