Beschluss des BVerwG 7. Senat vom 04.01.2021, AZ 7 VR 9/20, 7 VR 9/20 (7 VR 7/20)

BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 04.01.2021, AZ 7 VR 9/20, 7 VR 9/20 (7 VR 7/20), ECLI:DE:BVerwG:2021:040121B7VR9.20.0

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 – BVerwG 7 VR 7.20 – wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 – BVerwG 7 VR 7.20 – wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 – BVerwG 7 VR 7.20 – wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 – diese als Gesamtschuldner – je zur Hälfte.

Gründe

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1. Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 – BVerwG 7 VR 7.20 – nicht verletzt.

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a) Die Antragsteller rügen eine fehlende Darstellung ihres inhaltlichen Vorbringens im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Eines Tatbestands im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf es gemäß § 122 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 5 B 161.95 – juris Rn. 9; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 122 Rn. 7). Im Übrigen geben die Beschlussgründe unter I den wesentlichen Sach- und Streitstand wieder.

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b) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Senat habe ihr Vorbringen zu der zweigleisigen Verbindungskurve Horn-Wandsbek, die als Teil eines anderen Projekts als die hier streitgegenständliche Planfeststellung nicht in den „Vordringlichen Bedarf“ aufgestiegen sei, nicht berücksichtigt. Der Senat hat zwar diesen Vortrag nicht eigens in seinem Beschluss behandelt. Ein beachtlicher Gehörsmangel folgt hieraus aber nicht. In ihrem Antragsvorbringen haben die Antragsteller gerügt, die Aufnahme des Knotens Hamburg sei nicht „im Wege einer gesetzlichen Änderung des Bedarfsplans“ erfolgt. Es lasse sich dem Bedarfsplan 2016 nicht entnehmen, dass der Neubau der S4 (Ost) vom Projekt „Knoten Hamburg“ erfasst sei. Zur Erläuterung dieser Rüge haben sie darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Verbindungskurve Horn-Wandsbek ursprünglich Teil eines anderen, infolge des Projekts „Knoten Hamburg“ aus dem Bundesverkehrswegeplan gestrichenen Projekts gewesen sei. Damit enthielt das Vorbringen nicht konkludent auch die Behauptung, die Verbindungskurve Horn-Wandsbek sei nicht Teil des Projekts „Knoten Hamburg“. Die Behauptung träfe auch nicht zu. Der Senat hat in dem Parallelverfahren BVerwG 7 VR 5.20 unter Randnummer 20 im Einzelnen ausgeführt, dass die Verbindungskurve Horn-Wandsbek Bestandteil des Vorhabens S4 (Ost) ist. Sie ermögliche den Bau der S-Bahn-Gleise und sei damit als Teil des Projekts „Knoten Hamburg“ vom gesetzlichen Sofortvollzug erfasst.

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c) Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vor. Soweit der Senat die besondere Eilbedürftigkeit daraus abgeleitet hat, dass zur Baufeldfreimachung die Beigeladene Rodungsarbeiten durchführen müsse, die aus naturschutzrechtlichen Gründen nur bis Ende Februar durchgeführt werden dürften (Rn. 16). Diese rechtliche Maßgabe folgt unmittelbar aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach es unter anderem verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, und Hecken in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu beseitigen. Daher liegt ein besonderes Eilbedürfnis für Maßnahmen der Baufeldfreimachung in Planfeststellungsverfahren wie dem vorliegenden auf der Hand, ohne dass es insoweit eines gesonderten Vorbringens bedürfte. Dem entspricht es, wenn die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung darauf verweist, dass die Anwohner entlang der Bahnstrecke auf den Beginn der Rodungsarbeiten ab Oktober 2020 hingewiesen worden seien, so dass der Beginn der Arbeiten allgemein bekannt gewesen sei. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 die Unterrichtung durch die Beigeladene bestätigt.

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d) Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe fehlerhaft den Maßstab der folgenorientierten Interessenabwägung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wird bereits kein Gehörsmangel gerügt, sondern die Verletzung von sonstigen Rechten, insbesondere von Art. 19 Abs. 4 GG. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 152a Rn. 18a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2005 – 2 BvR 1904/05 – BVerfGK 7, 115 <116>; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 1 B 24.09 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4). Gleichwohl sei das Folgende auf das Vorbringen der Antragsteller erwidert:

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Der vom Senat herangezogene Maßstab ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung in § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG, wonach dem Vollzugsinteresse und damit der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen erhebliches Gewicht beigemessen wird. Hierauf hat der Senat in seinem Beschluss ausdrücklich hingewiesen (Rn. 12 f. sowie Rn. 16). Soweit die Antragsteller die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung mit dem Hinweis bestreiten, sie seien erst mit Schreiben vom 16. November 2020 um Zustimmung der Besitzüberlassung ab dem 1. Februar 2021 gebeten worden, übersehen sie, dass die Planung und Durchführung umfangreicher Baufeldfreimachungsarbeiten auf zahlreichen Grundstücken mit unterschiedlichen Betroffenheiten regelmäßig einen ganz erheblichen Abstimmungsbedarf und damit zeitlichen Vorlauf auf Seiten des Vorhabenträgers benötigen. Es besteht daher angesichts des gesetzlich begrenzten Zeitfensters für Rodungsarbeiten und der Tatsache, dass derartige Arbeiten sinnvollerweise nicht für jedes Grundstück einzeln durchgeführt werden können, ein gesteigertes Eilbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung.

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Schließlich hat der Senat auch darauf abgehoben, dass sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Sach- und Rechtsfragen stellten, die erst im Zuge der Durchführung des Hauptsacheverfahrens geklärt werden könnten (Rn. 17). Die Einschätzung, dass eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf den Umfang und die Komplexität des Vorhabens nicht möglich ist, kann nicht von vornherein zurückgewiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 BvR 1401/18 – juris Rn. 6 f.). Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, ob und welche geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Vielmehr machen sie pauschal geltend, es sei dem Senat ohne Weiteres möglich gewesen, „die vorgebrachten Argumente einer summarischen Prüfung zu unterziehen“. Dies genügt nicht.

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e) Soweit die Antragsteller monieren, der Senat habe das Vorbringen zum fehlenden konkreten Sofortvollzugsinteresse unberücksichtigt gelassen, bleibt die Rüge ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragsteller hat der Senat ausdrücklich gewürdigt (Rn. 14 ff.); er ist aber der Rechtsauffassung der Antragsteller zum fehlenden Interesse an dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht gefolgt.

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f) Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragsteller zu 2 und 3, der Senat habe die Folgen des unverhältnismäßigen Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses unter B.4.38.25 im Hinblick auf deren Grundstück unberücksichtigt gelassen und lediglich Formulierungen aus vorangegangenen Beschlüssen zu einem anderen Planfeststellungsbeschluss wiederholt. Das Vorbringen der Antragsteller hat der Senat im Einzelnen gewürdigt (Rn. 18 ff.). So hat er insbesondere berücksichtigt, dass die Folgen des Vollzugs im Wege des Rückbaues und der Wiederanpflanzung gerodeter Flächen rückgängig gemacht werden können und mit einer Entscheidung in der Hauptsache noch während der Bauphase gerechnet werden kann. Auch die Auflagen zum Schutz von bauzeitlichem Lärm hat der Senat im Einzelnen betrachtet und gewürdigt. Auch hier wird mit den Mitteln der Anhörungsrüge versucht, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Antragsteller auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geltend machen.

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2. Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die Kostenentscheidung die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beanstanden und die Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß §§ 118, 119 VwGO analog begehren, bleibt das Anliegen schon deswegen ohne Erfolg, da den Beigeladenen keine Kosten entstanden sind.

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3. Die vorsorglich eingelegte Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2015 – 10 B 55.14 – juris Rn. 10 und vom 28. März 2018 – 10 B 3.18 – juris Rn. 9).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 4 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.