BSG 2. Senat, Beschluss vom 18.02.2026, AZ B 2 U 14/25 B, ECLI:DE:BSG:2026:180226BB2U1425B0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und in seiner Entscheidung die gerügte örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bestätigt, mit der die in Frankreich wohnhafte Klägerin die Anerkennung von Berufskrankheiten sowie die Gewährung von Verletztengeld und Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod des Ehemannes aufgrund einer Bronchialkrebserkrankung begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann
(Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung seines Urteils besteht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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a) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit trotz ihrer ausdrücklichen Rüge verfahrensfehlerhaft nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im Urteil der Hauptsache festgestellt, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob § 545 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG im Rahmen der NZB die Bezeichnung von Verfahrensfehlern ausschließt
(zu § 545 Abs 2 ZPO vgl BGH Beschluss vom 19.10.2016 – I ZR 93/15 – juris RdNr 15 mwN).
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Zwar hatte die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben. Hiernach wäre das SG gehalten gewesen, vorab durch Beschluss gemäß § 98 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG über die örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG zu entscheiden, um iS des Verweises auf §§ 17, 17a GVG möglichst frühzeitig eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit zu treffen. Nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG überprüft das Rechtsmittelgericht die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht, sofern das erstinstanzliche Gericht die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 17a GVG beachtet hat. Eine Durchbrechung dieses Prüfungsverbots kommt allerdings in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz rechtzeitig erhobener Zuständigkeitsrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung durch Beschluss getroffen hat. § 17a Abs 5 GVG, der das Rechtsmittelgericht im Normalfall von der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit entbindet, findet im Berufungsverfahren nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung, wenn die Rüge der Unzuständigkeit schon in erster Instanz erhoben worden ist und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zuständigkeit gemäß § 17a Abs 3 GVG durch Beschluss vorab zu entscheiden
(vgl bereits BGH Urteil vom 30.6.1995 – V ZR 118/94 – BGHZ 130, 159 – juris RdNr 14). In diesem Fall überprüft das LSG die Zuständigkeit.
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Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17a Abs 5 GVG ist insoweit anerkannt, dass diese Vorschrift einschränkend auszulegen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zugleich durch Urteil – wie hier – entschieden hat. Grund hierfür ist, dass anderenfalls durch die Nichteinhaltung des in § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens den Beteiligten die in § 17a Abs 4 Satz 3 bis 5 GVG gegebene Möglichkeit, die Frage der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten würde
(vgl nur BSG Urteil vom 20.5.2003 – B 1 KR 7/03 R – SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 11; BFH Beschluss vom 10.2.2022 – VII B 85/21 – BFHE 275, 482 – juris RdNr 20und BVerwG Beschluss vom 28.1.1994 – 7 B 198/93 – juris RdNr 5).
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Ganz überwiegend wird diese zur Rechtswegzuständigkeit entwickelte Einschränkung auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit übertragen
(so Bayerisches LSG Urteil vom 27.1.2010 – L 13 R 696/09 – juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.11.1996 – L 11 Ka 127/96 – NZS 1997, 197, 198; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 98 RdNr 7; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 98 RdNr 23; Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand 15.6.2022, § 57 SGG RdNr 97), obwohl Beschlüsse nach § 98 Satz 2 SGG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit entsprechend § 17a Abs 2 und 3 GVG unanfechtbar sind. Ob es deshalb stets bei der Prüfungssperre des § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG verbleiben muss, wenn ein Beschluss über die örtliche Zuständigkeit entgegen § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG unterblieben ist
(differenzierend Gutzeit in Beck-OGK, SGG, § 98 RdNr 22, Stand 1.11.2025), kann hier jedoch offen bleiben. Entscheidet nämlich das erstinstanzliche Gericht über die Rechtswegzuständigkeit statt durch Beschluss im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung, darf diese Frage zum Gegenstand der Berufung ohne Vorabentscheidung durch Beschluss jedenfalls dann gemacht werden, wenn das Berufungsgericht die eigene Zuständigkeit bejaht
(vgl BGH Urteil vom 15.5.2024 – VIII ZR 293/23 – juris RdNr 17 mwN). Dies gilt gleichermaßen für die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. Das Berufungsgericht kann mithin bei Annahme der örtlichen Zuständigkeit diese mit seiner Entscheidung in der Hauptsache bestätigen.
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Mit dieser Spruchpraxis setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander, soweit sie gestützt auf § 17a Abs 3 Satz 2 GVG meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen, indem es rechtschutzverkürzend nicht vorab durch Beschluss, sondern mit der Hauptsache entschieden habe. Eine Vorabentscheidung des LSG durch Beschluss erübrigt sich indes – anders als die Klägerin mit ihrem Bezug auf das Urteil des BSG vom 20.5.2003
(B 1 KR 7/03 R –aaO) und der dortigen Situation der Rechtswegbeschwerde meint – wenn es die örtliche Zuständigkeit bejaht und keinen Grund hat, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. Mit der nach § 98 Satz 2 SGG vorgesehenen Unanfechtbarkeit durch gesetzlichen Ausschluss von § 17a Abs 2 und 3 GVG fehlt es an der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit, so dass eine Vorabentscheidung obsolet wird. Es liegt zwar objektiv ein Verstoß gegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vor. Dieser ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht rügbar, weil er durch die zulässige Sachentscheidung des LSG prozessual „überholt“ wurde. Mit der Annahme der örtlichen Zuständigkeit tritt im Interesse effektiven Rechtsschutzes
(Art 19 Abs 4 GG) sowie einer möglichst zügigen Sachentscheidung eine Bindungswirkung ein, die eine erneute verfahrensrechtliche Beanstandung ausschließt
(siehe unter 3.).
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b) Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist hiernach jenseits der unterbliebenen Vorabentscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des SG Berlin rügt, könnte ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG von vornherein nur in Betracht kommen, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen wäre
(vgl BVerfG Beschluss vom 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20 – juris RdNr 54 mwN). Dafür ist nichts dargetan. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des SG Berlin durch das LSG bewegt sich nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 57 SGG. Der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs 1 bis 3 SGG, nach dem für Hinterbliebene mit Wohnsitz im Ausland der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten entscheidet, lässt keinen Auslegungsspielraum zu. Eine (analoge oder doppelt analoge) Anwendung des Gerichtsstands des Beschäftigungsortes nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Konstellation von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen bewusst geregelt, ohne einen Gerichtsstand des früheren Wohn- oder Beschäftigungsortes vorzusehen. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, wieso die angeführte Benachteiligung, insbesondere von Grenzgängern in Süd- und Westdeutschland in Streitigkeiten gegen Beklagte mit Sitz in Berlin, den Gesetzgeber veranlassen musste, differenziertere Regelungen je nach räumlicher Entfernung in Betracht zu ziehen. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung auch mit der Möglichkeit eines Korrespondenzanwalts oder einer Videoverhandlung auseinandersetzen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsentscheidung offensichtlich unhaltbar oder sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und damit willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne ist, sind nicht erkennbar.
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c) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG wird auch nicht durch die Rüge der unterbliebenen Anrufung des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des § 57 SGG mit Unionsrecht bezeichnet
(vgl zum Prüfmaßstab einer Vorlage BVerfG Beschluss vom 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17 – juris RdNr 8). Dabei kann der Vortrag zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine unterbliebene Vorlage an den EuGH schon deshalb nicht verfangen, weil für das LSG keine Vorlagepflicht bestand; seine Entscheidung war mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar
(hierzu aa). Dass die für diesen Fall nach Art 267 Abs 2 AEUV im pflichtgemäßen Ermessen des LSG liegende Entscheidung über eine Vorlage fehlerhaft gewesen wäre, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich
(vgl hierzu bb).
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aa) Es bestand keine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV an den EuGH. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, das LSG sei zu einer Vorlage der Zuständigkeitsfrage bei Hinterbliebenen mit Wohnsitz im Ausland nach Art 267 Abs 3 AEUV verpflichtet gewesen, weil es als letztinstanzliches Gericht entschieden habe, kann dieser Auffassung schon in ihrem prozessualen Ausgangspunkt nicht beigetreten werden
(vgl auch BVerwG Beschluss vom 14.12.1992 – 5 B 72.92 – juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 6.10.2017 – 2 BvR 987/16 – juris RdNr 6). Der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV unterliegen nur Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dazu zählen zwar nicht nur die in der Gerichtshierarchie an oberster Stelle stehenden Gerichte
(sog abstrakt-institutionelle Betrachtungsweise; vgl Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl 2022, Art 267 AEUV RdNr 27 mwN), sondern auch solche, deren Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall – zB wegen Unterschreitens von Streitwertgrenzen – nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (sog konkret-funktionelle Betrachtungsweise). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn durch einen statthaften Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erreicht werden kann. Dass die angegriffene Entscheidung in einem solchen Fall erst nach einer vorherigen Zulassungserklärung durch das übergeordnete Gericht in der Sache geprüft werden kann, ändert daran nichts
(vgl EuGH Urteil vom 4.6.2002 – C-99/00 – EuZW 2002, 476 f RdNr 16). Das Urteil des LSG, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, stellt demnach keine letztinstanzliche Entscheidung iS des Art 267 Abs 3 AEUV dar
(vgl auch BVerfG Beschluss vom 1.4.2008 – 2 BvR 2680/07 – BVerfGK 13, 418 ff).
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bb) Auch eine fakultative Vorlage aufgrund einer Ermessensreduktion nach Art 267 Abs 2 AEUV ist nicht aufgezeigt. Die Entscheidung des LSG beruht auf der Anwendung von nationalem Zuständigkeitsrecht. Eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht stellte sich nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art 18 AEUV, wonach die Regelungen in § 57 Abs 1 bis 3 SGG ohne Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit allein auf den (Wohn-)Sitz bzw den Aufenthalt im Inland abstellen, nicht ersichtlich. Eine Vorlage nach Art 267 Abs 2 AEUV kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist oder die Nichtvorlage als objektiv willkürlich erscheint und dadurch der gesetzliche Richter entzogen wird. Hier dagegen stellen sich Fragen der Auslegung und Anwendung nationalen Verfahrensrechts im Einzelfall, deren rechtliche Maßstäbe höchstrichterlich geklärt sind
(vgl BSG Urteil vom 28.8.1964 – 12 RJ 466/63 – BSGE 21, 277 = SozR Nr 5 zu § 57 SGG) und bei denen für die Annahme eines Verstoßes gegen Unionsrecht kein Raum bleibt
(vgl für diesen Maßstab grundlegend EuGH Urteil vom 6.10.1982 – C-283/81 – Celex-Nr 61981CJ0283 RdNr 21).
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d) Ebenso ist der Beschwerdebegründung in der vorliegenden Konstellation keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu entnehmen
(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Unabhängig davon, dass die Klägerin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt und das LSG durch die Berichterstatterin eine Beweisaufnahme in den Räumlichkeiten des SG Freiburg durchgeführt hat, wäre es Aufgabe der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen
(zur Verschaffung rechtlichen Gehörs zB BSG Beschluss vom 14.2.2024 – B 2 U 49/23 B – juris RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen). Dies gilt gleichermaßen, soweit sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) gerügt wird. Denn eine Aufklärungsrüge bedarf der Benennung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ein gestellter Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten worden ist
(vgl zuletzt BSG Beschluss vom 16.12.2025 – B 2 U 27/25 B – juris RdNr 5). Dazu enthält das Vorbringen der Klägerin keine Angaben.
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2. Für die Bezeichnung einer Abweichung
(Divergenz,§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat
(vgl zB BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 – B 2 U 50/22 B – juris RdNr 13 mwN und vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, das LSG weiche von den Rechtssätzen in dem Urteil des BSG vom 20.5.2003
(B 1 KR 7/03 R – aaO) ab, weil es an einer Vorabentscheidung des LSG durch Beschluss fehle. Hiermit hat sie jedoch das Bundesrecht betreffende Rechtssätze des LSG oder des BSG nicht herausgearbeitet oder gegenübergestellt. Dem Vortrag der Klägerin, der ersichtlich die Unterschiede einer Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 3 und 4 GVG und der Unanfechtbarkeit im Rahmen des § 98 Satz 2 SGG außer Acht lässt, ist jedenfalls ein Widerspruch des LSG zum BSG im Grundsätzlichen nicht zu entnehmen.
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3. Grundsätzliche Bedeutung
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.8.2025 – B 2 U 51/24 B – juris RdNr 4 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 – 1 BvR 2856/07 – SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – ggf auch des Schrifttums – angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt
(vgl bereits BSG Beschluss vom 2.3.1976 – 12/11 BA 116/75 – SozR 1500 § 160 Nr 17). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also – in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit – konkret-individuell sachlich entscheiden können
(BSG Beschlüsse vom 25.6.1980 – 1 BA 23/80 – SozR 1500 § 160 Nr 39 und vom 25.10.1978 – 8/3 BK 28/77 – SozR 1500 § 160a Nr 31).
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- Die Klägerin formuliert als Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung:
- „a)
- Ist § 57 Abs. 3 SGG auf Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und auf deren Hinterbliebene anzuwenden?
- Ist durch einen Wohnsitz im Ausland die Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen?
- b)
- Ist § 57 Abs. 3 SGG mit Unionsrecht, insbesondere Art. 18 AEUV vereinbar, wenn die Vorschrift auch Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und deren Hinterbliebene erfasst?
- c)
- Ist § 57 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG nach geltendem Recht dahin auszulegen, dass sich auch Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und deren Hinterbliebene auf den Gerichtsstand am (letzten) Beschäftigungsort stützen können, wenn sich der Rechtsstreit auf ein Versicherungsverhältnis in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bezieht?“
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Es kann dahingestellt bleiben, ob hiermit hinreichend konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfragen gestellt sind, jedenfalls fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Klärungsfähigkeit.
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Die Beschwerdebegründung setzt sich schon nicht damit auseinander, ob die als klärungsbedürftig angesehene Frage der örtlichen Zuständigkeit des SG Berlin überhaupt einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist. Dies folgt bereits aus § 545 Abs 2 ZPO, wonach die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit ist damit ausdrücklich ausgeschlossen
(vgl BGH Beschluss vom 16.3.2010 – VIII ZR 341/09 – NJW-RR 2011, 72; grundlegend BGH Beschluss vom 5.11.2008 – XII ZR 103/07 – NJW-RR 2009, 434). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht
(vgl BGH Beschluss vom 23.4.2007 – II ZR 133/06 – NJW-RR 2007, 1437). Der gesetzgeberische Zweck dieses Ausschlusses liegt in der Förderung der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung; eine erneute Befassung der Rechtsmittelgerichte mit Zuständigkeitsfragen soll gerade vermieden werden
(BT-Drucks 14/4722 S 118). Diese Regelung gilt gemäß § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Sie wird bestätigt durch § 98 Satz 2 SGG, wonach Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit ohnehin unanfechtbar sind.
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4. Der Senat sieht im Rahmen der Nichtzulassung der Revision aufgrund vorstehender Ausführungen eine Vorlage an den EuGH nicht als erforderlich an
(vgl BVerfG Beschlüsse vom 8.10.2015 – 1 BvR 1320/14 – juris, vom 3.3.2014 – 1 BvR 2534/10 – NJW 2014, 1796 ff und vom 22.12.1992 – 2 BvR 557/88 – NVwZ 1993, 883 f; EGMR Urteil vom 16.12.2025 – 34701/21 – juris).
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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
