BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2026, AZ III ZB 30/25, ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB30.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 28. August 2025, Az: III ZB 30/25
vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Mai 2025, Az: I-18 W 8/25
vorgehend LG Wuppertal, 25. Februar 2025, Az: 2 O 246/24
Tenor
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.
Gründe
1
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein denkbare Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Tenor bezeichneten Eingabe. Es wird ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Gesetz nicht vorgesehen und mithin nicht statthaft ist. Eine Überprüfung in der Sache durch den Bundesgerichtshof erfolgt daher nicht.
2
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.
Remmert Böttcher
