BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 18.02.2026, AZ 5 B 14.25, 5 B 14.25 (5 C 1.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B5B14.25.0
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 198 Abs 2 S 2 GVG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2025, Az: 22 D 88/23.EK, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.
