Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 24.02.2026, AZ VIII ZR 228/25

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2026, AZ VIII ZR 228/25, ECLI:DE:BGH:2026:240226BVIIIZR228.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 4. Juli 2025, Az: 1 S 112/24
vorgehend AG Gießen, 31. Juli 2024, Az: 47 C 447/23

Tenor

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.800 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat von dem Beklagten und dessen Ehefrau, der vormaligen Beklagten zu 1, die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Doppelhaushälfte begehrt.

2

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt. Nach deren Begründung hat er – aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Räumung und Herausgabe der Doppelhaushälfte – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Im Laufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist die vormalige Beklagte zu 1 verstorben. Der Beklagte hat als deren Rechtsnachfolger das Verfahren diesbezüglich gemäß § 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen und der Erledigungserklärung des Klägers insgesamt zugestimmt.

II.

4

Nachdem der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO – nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands – (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Bei der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Es kommt daher darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Klägers zur Zulassung der Revision geführt und – falls dies zu bejahen ist – welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 – I ZR 258/14, GRUR 2018, 335 Rn. 20; vom 9. Juni 2010 – XII ZR 183/08, juris Rn. 2 f.).

5

Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstigere Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung des Beklagten geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 – I ZR 258/14, aaO; vom 9. Juni 2010 – XII ZR 183/08, aaO).

6

Dies ist nicht der Fall. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hätte keinen Erfolg gehabt. Sie wäre vielmehr zurückgewiesen worden, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger                         
Dr. Liebert                         
Dr. Schmidt

                      
Wiegand                        
Dr. Matussek

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