Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 24.02.2026, AZ 5 StR 590/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 24.02.2026, AZ 5 StR 590/25, ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR590.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 23. Juni 2025, Az: 629 KLs 19/18
vorgehend BGH, 9. Oktober 2018, Az: 5 StR 153/18, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 29. November 2017, Az: 626 KLs 4/17

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten – im zweiten Rechtsgang nach einer ersten Hauptverhandlung im Jahr 2017 und Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2018 – wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Freiheitsstrafe von „13 Monaten“ verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Bestand, insbesondere liegt das behauptete Verfahrenshindernis einer nicht anders zu kompensierenden Verfahrensverzögerung nicht vor.

3

2. Der Strafausspruch unterliegt indes der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welchen Strafrahmen das Landgericht für die Bemessung der Strafe herangezogen hat, insbesondere ob es das Vorliegen eines minder schweren Falls i.S.d. § 152b Abs. 3 Halbs. 1 StGB erwogen hat. Da eine Strafe knapp über der Mindeststrafe des § 152b Abs. 1 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht sich an den dort vorgesehenen Strafrahmen gebunden gesehen hat.

Im Übrigen wäre gemäß § 39 Halbs. 2 StGB die Freiheitsstrafe mit einem Jahr und einem Monat statt mit dreizehn Monaten zu bemessen gewesen.

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

Der sich daraus ergebende Rechtsfehler der unterlassenen Prüfung eines minder schweren Falls, dessen Annahme nicht zuletzt aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nicht ausgeschlossen erscheint, nötigt zur (erneuten) teilweisen Aufhebung des Urteils. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Gericke                         Köhler                         Resch

               von Häfen                     Werner

Kategorien: Allgemein