BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2026, AZ III ZB 22/24, ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB22.24.0
§ 1 KapMuG 2012, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG 2012
Leitsatz
Der persönliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist nicht eröffnet, wenn eine Bank eine Kreditlinie bereitstellt oder erhöht, das heißt ein Gelddarlehen gewährt. Ein Verfahren, in dem eine solche Bank mit dem Vorwurf einer falschen Kapitalmarktinformation Schadensersatzansprüche erhebt, kann daher nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 ausgesetzt werden.
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 29. Februar 2024, Az: 17 W 1163/23 e, Beschluss
vorgehend LG München I, 7. September 2023, Az: 28 O 5724/23
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 17. Zivilsenat – vom 29. Februar 2024 – 17 W 1163/23 e – aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I – 28. Zivilkammer – vom 7. September 2023 – 28 O 5724/23 – aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 3.476.571,43 €
Gründe
I.
1
Die klagende Bank macht im Wege der offenen Teilklage Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus deren Tätigkeit als Abschlussprüferin der Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG in Höhe von 17.382.857,14 € geltend.
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Die mittlerweile insolvente W. AG finanzierte sich seit Mai 2011 über eine revolvierende Kreditlinie, die von einem Bankenkonsortium – dessen Mitglied die Klägerin seit 2017 ist – bereitgestellt und in der Folge durch Nachträge sukzessive erhöht wurde. Aufgrund dessen gewährte die Klägerin der W. AG mit Vertrag vom 15. Februar 2017 eine Kreditlinie in Höhe von 30 Mio. €, die sie mit Vertrag vom 15. Juni 2018 auf 45 Mio. € erhöhte.
3
Die Klägerin hat vorgetragen, Grund für ihre Kreditentscheidungen seien die Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG für die Jahre 2015 bis 2017 gewesen, die von der Beklagten geprüft und nicht beanstandet, sondern mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen worden seien. Hätte die Beklagte eine nach den einzuhaltenden Maßstäben ordnungsgemäße Prüfung der Jahresabschlüsse vorgenommen, wäre publik geworden, dass diese durch Scheinumsätze und fiktive Zahlungsmitteläquivalente, teilweise in Milliardenhöhe, künstlich aufgebläht worden seien. Dies betreffe insbesondere die vermeintlichen – tatsächlich weit überwiegend nicht existenten – Umsätze aus dem sogenannten Third-Party-Acquiring-Geschäft sowie in den Bilanzen als Zahlungsmitteläquivalent ausgewiesene – jedoch ebenfalls nicht existente – Treuhandgelder. Die Beklagte habe ihre Abschlussprüferpflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt, wobei die Prüfungen gerade auch im Interesse der kreditgebenden Banken – wie der Klägerin – erfolgt seien. Vor diesem Hintergrund habe sie Ansprüche gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten (§ 675 Abs. 1, § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 328 BGB) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 Fall 3 HGB, § 31 BGB analog. Die Klägerin werde aller Voraussicht nach mit ihren Ansprüchen aus den Kreditverträgen in einer Höhe von insgesamt 41.142.857,14 € ausfallen.
4
Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht wird unter anderem gegen die Beklagte ein Kapitalanleger-Musterverfahren (Az.: 101 Kap 1/22) geführt. Grundlage des Musterverfahrens ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az.: 3 OH 2767/22 KapMuG), der (auch) Feststellungsziele zum Gegenstand hat, die die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Pflichten bei der Prüfung der Konzernabschlüsse der W. AG und bei der Erteilung von uneingeschränkten Bestätigungsvermerken betreffen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 (veröffentlicht etwa in AG 2025, 265 ff) die gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsziele als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen. Das insoweit geführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist beim Senat anhängig (Az.: III ZB 7/25).
5
Mit Beschluss vom 7. September 2023 hat das Landgericht das von der Klägerin geführte Verfahren im Hinblick auf das Musterverfahren gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG 2012; im Folgenden aF) ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
6
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des landgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses und auf Fortsetzung des Rechtsstreits weiter.
II.
7
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und des erstinstanzlichen Aussetzungsbeschlusses. Dem Klageverfahren vor dem Landgericht ist Fortgang zu geben.
8
1. Anzuwenden ist gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG in der seit dem 20. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG nF; BGBl. I 2024 Nr. 240 S. 1) das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG aF). Das Oberlandesgericht hat das vorliegende Verfahren mit Blick auf das bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht geführte Musterverfahren ausgesetzt, das aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrührt.
9
2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht etwa in NZG 2024, 991 ff) – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Auch im Aussetzungsverfahren sei – entgegen der Auffassung zweier anderer Senate des Oberlandesgerichts – zu prüfen, ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff KapMuG aF vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der persönliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei im Hinblick auf die Klägerin eröffnet. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Begründung des Gesetzgebers enthielten einen Hinweis darauf, dass die Anwendung des § 1 KapMuG aF voraussetze, dass der Kläger „Kapitalanleger“ sei. Sinn der Regelung sei es, dass bei der Konzentration von Schadensersatzklagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich werde, um die beweiserheblichen Behauptungen zu klären, was zur Beschleunigung des Verfahrens führe sowie eine erhebliche Kostenersparnis für alle Beteiligten und die Entlastung der Gerichte bewirke. Durch die Bündelung der Verfahren solle das Kostenrisiko für den Einzelnen sowie die Gefahr divergierender Entscheidungen gesenkt werden. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine mehrfache – oftmals nur mit sachverständiger Hilfe zu bewältigende – Klärung derselben Sach- und Rechtsfrage habe vermeiden wollen. Im vorliegenden Fall wäre ebenfalls – parallel zu dem bereits eingeleiteten Kapitalanleger-Musterverfahren – die Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse festzustellen. Dies würde zu einer Mehrfachbelastung der Gerichte führen, zumal die Klägerin nicht die einzige Kreditgeberin sei, die die von der Beklagten testierten Jahresabschlüsse herangezogen habe. Ein ungeschriebenes Merkmal im Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aF, dass der Kläger Kapitalanleger sei, sei daher abzulehnen. Die Beklagte sei ferner taugliche Anspruchsgegnerin eines Musterverfahrens, weil sie als Urheber des Bestätigungsvermerks, der als öffentliche Kapitalmarktinformation anzusehen sei, unmittelbar verantwortlich sei. Schließlich seien das vorliegende Verfahren sowie die dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I zugrunde liegenden Ausgangsverfahren gleichgerichtet im Sinne des § 4 Abs. 1 KapMuG aF.
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3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Einer wirksamen Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF steht bereits entgegen, dass das von der Klägerin gegen die Beklagte geführte Verfahren nicht vom (persönlichen) Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrens erfasst ist. Es kann daher offenbleiben, ob es sich – wogegen sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls wendet – bei dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG aF handelt.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung musterverfahrensfähig werden (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 14 und vom 8. April 2014 – XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 23). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 KapMuG aF fehlen, sondern auch, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG aF in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 – XI ZB 21/19, BeckRS 2020, 22987 Rn. 19; vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19, BKR 2020, 658 Rn. 22; vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 aaO und XI ZB 1/17, BGHZ 222, 27 Rn. 15 sowie vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 11; jew. mwN; BeckOGK/Steinbrück KapMuG 2012 [Stand: 1. Januar 2026], § 8 Rn. 38; Rathmann in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 8 KapMuG 2012 Rn. 3). Es versteht sich von selbst und ist allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags auch voraussetzt, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes eröffnet ist (Herrmann, WM 2021, 261, 266). Dies bedeutet, dass das Gesetz auch in persönlicher Hinsicht anwendbar sein muss. Dem von zwei anderen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts (OLG München NJW-RR 2022, 1563 Rn. 26 ff; AG 2022, 824 ff und 829 ff) für ihre abweichende Ansicht in Bezug genommenen Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 (II ZB 30/19, BKR 2020, 662 Rn. 20) ist nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere lässt dessen Hinweis auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF – Abhängigkeit von den Feststellungszielen – keinen Rückschluss darauf zu, dass es in dem ausgesetzten Verfahren nicht auf die von der Art des Klageanspruchs und der Person des Anspruchstellers abhängige Musterverfahrensfähigkeit ankommen soll, welche nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt außer Zweifel standen. Denn § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF bezieht sich nur auf die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 aaO). Die Unanfechtbarkeit und Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF, der in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen ist, steht dem – entgegen der Auffassung des 8. und 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (vgl. NJW-RR 2022, 1563 Rn. 31 ff; AG 2022, 829, 830 und 824, 825 f) – nicht entgegen.
13
b) Der von der klagenden Bank geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage in der Bereitstellung und Erhöhung der Kreditlinie der W. AG hat, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
14
aa) Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, muss ein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG aF erfasster Anspruch der klagenden Partei in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger zustehen (LG Bonn, BeckRS 2016, 133421 Rn. 29 f; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1 KapMuG 2012 Rn. 60, 64 f; Hüntemann in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 97 Rn. 12; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG 2012 Rn. 76 ff; Möllers, BKR 2025, 97, 105; Waßmuth in Asmus/Waßmuth aaO § 1 KapMuG 2012 Rn. 65 ff; aA Götz, ZIP 2016, 351, 354). Andere Ansprüche als die in der Person eines Kapitalanlegers entstandenen fallen auch dann nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, wenn sie im Zusammenhang mit einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation stehen (Großerichter aaO; Hüntemann aaO).
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Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist kein Musterverfahren für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geschaffen worden. Sein Anwendungsbereich ist vielmehr auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/5695, S. 22; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drs. 17/8799, S. 13 f; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 – III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 15 f und vom 30. Oktober 2008 – III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 1 KapMuG 2012 Rn. 17). Der Gesetzgeber wollte vor dem Hintergrund der anlässlich des zweiten und dritten Börsengangs der D. AG massenhaft erhobenen Klagen die prozessualen Möglichkeiten der Anleger – häufig Kleinanleger – durch die kollektive Geltendmachung ihrer Ansprüche vor Gericht verbessern und dadurch das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte wiederherstellen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drs. 15/5091, S. 13; Möllers/Weichert NJW 2005, 2737 f). Durch die Bündelung ihrer Schadensersatzklagen sollte den Anlegern die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert und zugleich eine Entlastung der Justiz herbeigeführt werden. Für den einzelnen Anleger sollte der Anreiz geschaffen werden, sich dem Musterverfahren durch Klageerhebung auch dann anzuschließen, wenn er wegen der hohen Prozessrisiken und -kosten den eigenen Anspruch im Einzelrechtsstreit nicht durchsetzen würde (BT-Drs. aaO S. 16; BT-Drs. 15/5695, S. 22).
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Der Gegenstand des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen oder deren Verwendung beziehungsweise des Unterlassens der insoweit gebotenen Aufklärung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG aF muss daher im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen. Dementsprechend heißt es bei der Definition der öffentlichen Kapitalmarktinformationen in § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF, dass diese für eine Vielzahl von „Kapitalanlegern“ bestimmt sind und einen Emittenten von „Wertpapieren“ oder Anbieter von sonstigen „Vermögensanlagen“ betreffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 12). Nicht zuletzt ergibt sich eine solche Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Kapitalanleger als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 KapMuG aF schon aus der amtlichen Überschrift „Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (vgl. nur Großerichter aaO Rn. 64 f; Hüntemann aaO; Kruis aaO Rn. 78 f; Möllers, BKR 2025, 97, 105).
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bb) Allein der Umstand, dass falsche oder irreführende öffentliche Kapitalmarktinformationen auch für andere Adressaten von Bedeutung sein können und sie insoweit Schadensersatzansprüche erheben, vermag daher eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ebenso wenig zu rechtfertigen wie die vom Beschwerdegericht herangezogenen Aspekte der Verfahrensökonomie, der Vermeidung von Divergenzen sowie der Entlastung der Gerichte. Eine massenhafte Geltendmachung von Ansprüchen ist insoweit auch nicht zu befürchten. Zudem werden in solchen Verhältnissen ungeachtet der Bedeutung der öffentlichen Kapitalmarktinformation häufig die individuellen Besonderheiten des Vertragsverhältnisses im Vordergrund stehen (ähnlich Möllers aaO).
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c) Mit der Bereitstellung und Erhöhung der Kreditlinie für die W. AG und damit der Gewährung eines Gelddarlehens hat die klagende Bank nicht als Kapitalanleger, der Finanzdienstleistungen in Anspruch nimmt oder Finanzinstrumente erwirbt (vgl. zB § 1 Abs. 1a und Abs. 11 KWG), sondern als Kreditgeberin gehandelt und damit ein Bankgeschäft vorgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, Kreditwesengesetz mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, 4. Aufl., § 1 KWG Rn. 34).
III.
19
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – III ZB 47/19, WM 2020, 1625 Rn. 14 und vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 19).
20
Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (17.382.857,14 €) bemessen (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 15 und vom 28. Januar 2016 aaO).
Remmert Böttcher
