BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 26.02.2026, AZ 2 BvR 364/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 32 IRG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 19. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 16. Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 23. Januar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 25. November 2025, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.
