BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 10.02.2026, AZ 5 StR 432/25, ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR432.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 4. März 2025, Az: 622 KLs 16/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem jeweiligen Rügevorbringen nicht entnehmen lässt, welches konkrete gerichtliche Verhalten beanstandet wird. Der Sache nach greifen beide Beschwerdeführer allein die aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies genügt den Vortragsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 StR 341/25).
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner
