BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 10.02.2026, AZ 5 StR 573/25, ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR573.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Dresden, 15. April 2025, Az: 1 Ks 731 Js 50228/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erlangte der angetrunkene Angeklagte in der Tatnacht Gewissheit darüber, dass seine ehemalige Lebensgefährtin eine jahrelange Affäre mit einem Nachbarn geführt hatte. Aus Wut versetzte er ihr in verschiedenen Räumen seiner Wohnung über etwa eine halbe Stunde hinweg Tritte gegen den Körper und Schläge ins Gesicht. Im weiteren Verlauf drückte er ihr mit bedingtem Tötungsvorsatz für mindestens zwanzig Sekunden ein Kissen aufs Gesicht. Nachdem die Geschädigte sich aus dieser Notlage hatte befreien können, entschloss der Angeklagte sich in einer kurzen Phase der Ernüchterung, keine weiteren auf einen möglichen Tod abzielenden Handlungen mehr vorzunehmen. Ihren Fluchtversuch unterband er indes mit Gewalt und schlug sie fortan nurmehr mit Körperverletzungsvorsatz, unter anderem mit ihrem Mobiltelefon ins Gesicht, um sie zu bestrafen.
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b) Das Landgericht hat die Gewalttätigkeiten vor und nach der „kurzen Phase der Ernüchterung“ jeweils als eine gesonderte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einerseits und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB andererseits gewertet. Der mit einem Vorsatzwechsel verbundene Motivationswechsel während der kurzen Ernüchterungsphase stehe einer Verbindung der Körperverletzungshandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit entgegen.
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2. Während die rechtliche Würdigung der Gewalttätigkeiten des Angeklagten als tatbestandliche Körperverletzungshandlungen im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB rechtlich nicht zu beanstanden ist, hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Geschehens als zwei gesonderte materielle Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich daher nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (BGH, Urteil vom 7. August 2025 – 3 StR 545/24, NStZ-RR 2025, 310, 311 mwN).
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b) Gemessen daran stellt sich das Tatgeschehen als eine (einheitliche) gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB dar. Die Körperverletzungshandlungen fanden allesamt in der Wohnung des Angeklagten statt und gingen zeitlich ineinander über. Grund hierfür war die Entdeckung der Affäre der Geschädigten mit einem Nachbarn. Dass der Angeklagte zunächst aus Wut und dann aus einem Bestrafungsmotiv heraus handelte, stellt angesichts dessen keine relevante Zäsur dar, zumal da diese Beweggründe ohnehin kaum trennscharf voneinander abgegrenzt werden können. Das Gleiche gilt für den misslungenen Fluchtversuch der Geschädigten, weil dieser nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung und keiner nennenswerten räumlichen Verlagerung des Tatgeschehens führte (vgl. hierzu BGH, aaO).
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Eine relevante Zäsur ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Angeklagte die Geschädigte zunächst mit Körperverletzungsvorsatz trat und schlug, sie dann mit bedingtem Tötungsvorsatz würgte und ihr anschließend erneut mit Körperverletzungsvorsatz Schläge ins Gesicht versetzte. Zwar kann ein Vorsatzwechsel eine Zäsur begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983, – 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568 für einen Wechsel vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz, um die vorangegangene Körperverletzung zu verdecken; siehe jedoch auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1988 – 3 StR 139/88, BGHSt 35, 305, 306 zu einem Fall der Idealkonkurrenz). So liegt der Fall hier aber nicht. Weder lag ein relevanter Motivwechsel vor noch bildete der freiwillige Rücktritt vom Tötungsversuch eine Zäsur (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264). Vielmehr malträtierte der Angeklagte die Geschädigte ohne Unterlass über eine halbe Stunde hinweg in seiner Wohnung, in der sich diese – wie der durch den Angeklagten verhinderte Fluchtversuch belegt – in einer ausweglosen Zwangslage befand (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 243). Dabei drohte er ihr auch bei den Gewalttätigkeiten nach der „kurzen Phase der Ernüchterung“, dass sie „nicht mehr lebend rauskomme“ und es „ihre Todesnacht“ sei.
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Nach alledem erscheint das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun.
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c) Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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3. Aufgrund der Schuldspruchänderung kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die höchste der beiden vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten einerseits und von zwei Jahren und zehn Monaten andererseits als Freiheitsstrafe festgesetzt.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner
