BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2026, AZ I ZB 101/25, ECLI:DE:BGH:2026:090226BIZB101.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Augsburg, 28. November 2025, Az: 45 T 4166/25 e
vorgehend AG Augsburg, 22. Juli 2025, Az: 2 M 9429/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde – mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).
3
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
4
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
IV. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Odörfer
Wille
