BSG 1. Senat, Beschluss vom 21.11.2025, AZ B 1 KR 66/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:211125BB1KR6624B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter, die bei einer Krankenkasse (KK) familienversichert ist. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Tochter übersandte die KK einen Unfallfragebogen, weil die nach § 301 SGB V mitgeteilten Abrechnungsdaten Anhaltspunkte für einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte enthielten. Der Unfallfragebogen sah die Ankreuzmöglichkeit vor: „Ich mache von meinem Recht gem. §§ 65 Abs. 3 SGB I, 294a SGB V Gebrauch und verweigere die Mitwirkung. Den Fragebogen sende ich Ihnen unausgefüllt und unterschrieben wieder zurück“. Dem schloss sich nach einer weiteren Ankreuzrubrik zur schuldhaft verursachten Arbeitsunfähigkeit eine vorformulierte Erklärung über die Wahrheitsgemäßheit der Angaben und eine nicht durch bloßes Ankreuzen ausschließbare Schweigepflichtentbindungserklärung an, gefolgt von der Unterschriftszeile. Der Kläger füllte den Unfallfragebogen nicht aus. Er wandte sich mit einer „Beschwerde“ vom 11.7.2019 an die beklagte Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (damals noch „Der Bundesbeauftragte“) und führte ua aus: „Die (…) KK hat mir mitgeteilt, sie sei vom Bundesversicherungsamt dazu angehalten worden, bei mehrmaliger Nichtbeantwortung des Unfallfragebogens den Versicherten die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Somit habe ich nur die Wahl, ob ich den Fragebogen ausfülle oder die Krankenhausrechnung übernehme. Das bezeichnet man umgangssprachlich als Erpressung. Unklar bleibt auch, welche triftigen Gründe ich anführen könnte, um die Schweigepflichtentbindungserklärung zu widerrufen, da die (…) KK sich mit § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V auf eine Rechtsgrundlage beruft, die ihr anscheinend auch ohne oder widerrufener Schweigepflichtentbindungserklärung die Suche nach Drittschuldnern in den Behandlungsunterlagen des Krankenhauses erlaubt. Insgesamt ist der Fragenbogen unverständlich, weil er offen lässt, welche Rechte und Pflichten ich als Elternteil habe. Ich bitte darum, dass aufgrund meiner Beschwerde Unfallfragebögen verständlicher formuliert werden.“
2
- Die Beklagte fasste die Beschwerde als eine solche nach Art 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf und führte Ermittlungen bei der KK durch, die sich hierzu ausführlich äußerte
(Schreiben vom 13.9.2019) und ua mitteilte: - „In dem Ankreuzfeld zum Verweigerungsrecht wird darauf hingewiesen, dass man den Fragebogen unausgefüllt und unterschrieben zurück senden kann. Durch die Unterschrift wird in diesen Fällen lediglich der fett gedruckte Passus, insbesondere die Richtigkeit der Angaben bestätigt – in diesem Fall also die Verweigerung der Mitwirkung gemäß §§ 65 Abs. 3 SGB I, 294a SGB V.
- Im Falle der berechtigten Verweigerung läuft der Passus zur Schweigepflichtentbindung somit faktisch ins Leere. Es erfolgt in diesen Fällen ja gerade keine weitere Prüfung und Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüche.“
3
Die Beklagte übermittelte das KK-Schreiben dem Kläger zur Kenntnis unter Mitteilung ihrer Rechtsauffassung. Daraufhin stellte der Kläger acht Anträge, die allesamt unter verschiedenen Aspekten Verstöße gegen Art 13 DSGVO zum Gegenstand hatten. Die Beklagte wies die Beschwerde ab
(Bescheid vom 18.6.2020). Sie verneinte einen datenschutzrechtlichen Verstoß der KK und bezog sich dabei ua auf die oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der KK.
4
Das SG hat die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen
(Urteil vom 15.5.2024). Das LSG hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt: Soweit der Kläger hier ganz allgemein ein Einschreiten der Beklagten gegen die KK mit dem Ziel begehre, dass diese Unfallfragebögen verständlicher formuliere, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Eine Wiederholungsgefahr in seinem Fall habe der Kläger auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Bloß abstrakte oder theoretische Möglichkeiten reichten dazu nicht aus. Das Vorbringen des Klägers sei insgesamt fernliegend. Selbst wenn die Klagebefugnis unterstellt werde, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein weitergehendes Tätigwerden der Beklagten. Die Beklagte habe in Bezug auf die vom Kläger monierten Verstöße eine Datenschutzverletzung zu Recht verneint. Der Kläger sei von der KK mit Schreiben vom 15.6.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Unfallfragebogen in den Fällen des § 65 Abs 3 SGB I und § 294a SGB V zwar zurückgesendet, aber nicht beantwortet werden müsse. Der Kläger habe keine konkreten Angaben darüber gemacht, ob überhaupt eine berechtigte Verweigerung der Mitwirkung nach § 65 SGB I, § 294a SGB V vorliegen könne. Im Übrigen sei der Kläger auch zu Recht auf seine Mitwirkungspflicht aus §§ 60 ff SGB I hingewiesen worden. Diese Mitwirkungspflicht erstrecke sich auch auf die Schweigepflichtentbindung, da andernfalls ein potentieller Anspruch gegen Dritte nicht weiterverfolgt werden könne
(Beschluss vom 14.10.2024).
5
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
6
II. Die Beschwerde des Klägers
(dazu 1.) ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels
(dazu 2.), der grundsätzlichen Bedeutung
(dazu 3.) und der Divergenz
(dazu 4.).
7
1. Die vom Kläger mit der Beschwerdebegründung beantragte Rubrumsberichtigung wird abgelehnt. Eine Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung der Aktivpartei hat nicht zu erfolgen.
8
Der Kläger hat bereits das Verfahren bei der Beklagten und in den Vorinstanzen im eigenen Namen geführt. Im Berufungsschriftsatz führt er sogar wörtlich im Kontext des Angriffs auf die Kostenentscheidung des SG aus: „Da ich in meiner Eigenschaft als Versicherter der (…) KK klage, und dies die einzige Anforderung des § 183 Satz 1 SGG ist, ist das Verfahren kostenfrei.“ Damit stimmt überein, dass der im Rubrum aufgeführte Kläger die vorliegende Beschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom 18.11.2024 erhoben hat. Dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt haben könnte, ist nicht erkennbar.
9
Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn es erkennbar nur um die Interessen der Tochter des Klägers gehen könnte und dies für ein konkludentes Betreiben des Verfahrens durch den Vater als gesetzlichen Vertreter sprechen könnte, kann hier offenbleiben. Nach seinen Angaben verletzte sich die Tochter zuhause
(Berufungsschriftsatz vom 13.7.2024). Insoweit wendet der Kläger sich insbesondere dagegen, wie seine Ausführungen zu § 116 Abs 6 SGB X zeigen, dass er im Falle eines Unfalls seiner Tochter keine Erklärungen in ihrem Namen abgeben will, die ihn selbst (und die Mutter) in irgendeiner Weise belasten könnten; in diese Richtung weisen auch die acht Anträge in seinem Schreiben vom 2.3.2020. Damit stimmt überein, wenn er ausführt: „Insgesamt ist der Fragenbogen unverständlich, weil er offen lässt, welche Rechte und Pflichten ich als Elternteil habe.“ Hätte die Tochter durch eine nicht zu dem in § 116 Abs 6 SGB X genannten Personenkreis zählende Person einen Gesundheitsschaden erlitten, den die KK zu ihren Lasten versorgt hätte, ist nicht nachvollziehbar, dass es zu diesem Rechtsstreit gekommen wäre. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers wird nicht ersichtlich, dass er sich in anderen Fallgestaltungen gegen die Beantwortung der Fragen im Unfallfragebogen gewandt hätte.
10
2. Die erhobenen Gehörsrügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen.
11
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen
(vgl zB BSG vom 18.2.1980 – 10 BV 109/79 – SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 – B 1 KR 47/16 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
12
a) Der Kläger macht geltend, das LSG habe seinen Vortrag zum Recht auf ein sich zumindest aus Art 12 und 13 DSGVO ergebendes subjektives, von der Beklagten durchzusetzendes Recht auf Mitteilung einer korrekten Datenschutzerklärung übergangen. Insoweit rügt er einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK). Er bezeichnet diesen Verfahrensmangel aber nicht hinreichend.
13
Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen
(BVerfG vom 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205, 216 = juris RdNr 43). Die Gerichte müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten, soweit es nach ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich ist
(vgl zum Ganzen BSG vom 11.2.2025 – B 7 AS 79/24 B – juris RdNr 4 mwN zur Rspr des BVerfG; BSG vom 22.4.2024 – B 9 BL 1/23 B – juris RdNr 9 mwN; BSG vom 14.4.2022 – B 5 R 4/22 C – juris RdNr 4 mwN zur Rspr des BVerfG).
14
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt. Das LSG hat, wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, dessen Vorbringen ausweislich der Ausführungen im Tatbestand des Beschlusses zur Kenntnis genommen. Es ist ihm aber nicht darin gefolgt, dass er aus Art 7, 12 und 13 DSGVO ein Recht darauf habe, dass ihm in zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache die Rechte und Pflichten bezüglich der Schweigepflichtentbindungserklärung darzulegen seien. Selbst wenn sich das LSG im Rahmen einer materiellen Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs mit dieser Auffassung hätte auseinandersetzen müssen, legt der Kläger jedenfalls nicht dar, warum sich das LSG im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung damit hätte auseinandersetzen müssen. Dazu hätte Veranlassung bestanden, da das LSG die Klage bereits deswegen abgewiesen hat, weil nach seiner Auffassung für eine Klagebefugnis hier entweder eine – nicht ersichtliche – Wiederholungsgefahr oder eine – ebenfalls nicht ersichtliche – Geltendmachung eines Regressanspruchs der KK erforderlich sei. Bloß abstrakte oder theoretische Möglichkeiten reichten nicht aus. Ungeachtet ihrer Überzeugungskraft hat sich das LSG damit auf Argumente gestützt, für die der Kläger nicht aufzeigt, dass eine Befassung mit der Reichweite von Art 12 und 13 DSGVO zwingend erforderlich gewesen wäre.
15
b) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe seinen Rechtsvortrag zur Gerichtskostenpflicht nach § 183 SGG übergangen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann und warum es sich um das wesentliche Vorbringen zur Rechtsverfolgung handeln soll.
16
Die Beschwerdebegründung verweist auf den Beschluss des Bayerischen LSG vom 29.6.2005
(L 1/3 U 291/04 – juris, dort zum Beitragsstreit eines kraft Gesetzes in der Unfallversicherung versicherten selbstständigen Landwirts) und hebt darauf ab, dass die Klägerin – gemeint ist die Tochter des Klägers – den Rechtsstreit als Versicherte führe. Die Beschwerdebegründung beachtet dabei nicht, dass das LSG – zu Recht
(vgl oben 1.) – vom Kläger ausgeht, der mit Blick auf die erfolgte stationäre Behandlung seiner Tochter nicht als vom Verwaltungshandeln der KK betroffener Versicherter, sondern als Dritter sich an die Beklagte gewandt hat. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, weshalb gleichwohl zwischen ihm und der Beklagten in erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des im Ausgangsrechtsverhältnis angesiedelten konkreten Datenschutzsachverhalts ein Rechtsverhältnis iS des § 183 SGG bestehen könnte
(vgl dazu den vom Kläger angeführten, dort nicht näher begründeten Beschluss des BSG vom 10.1.2024 – B 7 AS 211/23 AR – juris RdNr 6) und deshalb das LSG gehalten gewesen wäre, sich mit seiner Rechtsauffassung auseinanderzusetzen.
17
Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, warum sich das LSG, das sich auf eine eindeutige und ebenso eindeutig begründete höchstrichterliche Entscheidung
(BSG vom 29.2.2024 – B 8 SO 2/23 R – BSGE 137, 268 = SozR 4-1300 § 69 Nr 1, RdNr 38) stützen kann, mit dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren befassen muss, wenn hiergegen letztlich nur pauschal vorgebracht wird, das BSG habe Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 183 SGG nicht beachtet.
18
3. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist
(vgl zB BSG vom 17.4.2012 – B 13 R 347/11 B – SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 – 1 BvR 2856/07 – SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
19
- Der Kläger stellt die Rechtsfragen,
- „ob eine Klage gegen die Aufsichtsbehörde auf Maßnahmen zur Korrektur einer falschen Datenschutzerklärung zulässig ist“
- und
- „ob alleine eine falsche Datenschutzerklärung bereits eine subjektive Rechtsverletzung darstellt, oder ob sich aus der falschen Datenschutzerklärung erst ein zusätzlicher konkreter Schaden ergeben haben muss“.
20
a) Auch verfahrensrechtliche Fragen können grundsätzliche Bedeutung haben. Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage legt der Kläger aber schon nicht die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage dar. Denn das LSG hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Es hat sich dabei aber nicht auf den in der Rechtsfrage genannten Umstand gestützt. Auch hat der Kläger den vom LSG genannten Grund nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen
(dazu oben 2. a).
21
b) Zu der zweiten Rechtsfrage, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte betrifft, entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen. Denn auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist
(vgl BSG vom 13.1.2017 – B 12 R 23/16 B – juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 – 1 BvR 1411/91 – SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8).
22
Der Kläger verhält sich nicht dazu, dass das LSG die Klage mangels unmittelbarer Betroffenheit des Klägers bereits wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen hat. Er legt nicht dar, warum das BSG bei dieser Sachlage noch über die materielle Frage einer Rechtsverletzung entscheiden müsste. In der Beschwerdebegründung wird zwar – zu Recht – sinngemäß mit ausgeführt, der Kläger sei auch beschwert, weil ihm gegenüber ein Ablehnungsbescheid ergangen sei. Dies prüft die Beschwerdebegründung jedoch nur im Zusammenhang mit der Beschwer durch den LSG-Beschluss. Die Beschwerdebegründung rügt gerade nicht, dass das LSG deswegen zu Unrecht das die Klage als unzulässig verwerfende SG-Urteil auch hinsichtlich der Annahme der Unzulässigkeit der Klage bestätigt und schon dadurch einen Verfahrensfehler begangen habe. Insoweit hat sie sich auf die nicht durchgreifende Gehörsrüge hinsichtlich der Art 12 und 13 DSGVO beschränkt
(dazu oben 2. a).
23
4. Schließlich rügt der Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung eine Divergenz zwischen dem Obersatz des LSG, der sich mit dem Urteil des 8. BSG-Senats vom 29.2.2024
(B 8 SO 2/23 R – BSGE 137, 268 = SozR 4-1300 § 69 Nr 1, RdNr 38) deckt, und dem Beschluss des 7. BSG-Senats vom 10.1.2024
(B 7 AS 211/23 AR – juris RdNr 6).
24
Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz
(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen
(vgl zB BSG vom 19.9.2007 – B 1 KR 52/07 B – juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 – B 1 KR 55/17 B – juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 – 2 BvR 676/81 – juris RdNr 8).
25
Die Beschwerdebegründung geht nicht darauf ein, dass der Beschluss des BSG vom 10.1.2024
(B 7 AS 211/23 AR – juris RdNr 6) maßgeblich auf den im Ausgangsrechtsverhältnis angesiedelten Datenschutzsachverhalt abstellt und daraus im Verhältnis zur Behörde des Datenschutzbeauftragten ein Rechtsverhältnis iS des § 183 SGG annimmt. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdebegründung zu Unrecht davon ausgeht, dass die Tochter des Klägers hier die Klägerposition einnehme
(dazu oben 1.). Deshalb fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung der Divergenz zur BSG-Entscheidung vom 10.1.2024.
26
5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
27
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als unterliegendem Beteiligten waren dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens
(Art 57 Abs 3 DSGVO) gilt nach den Grundsätzen der DSGVO nicht für das Gerichtsverfahren
(zutreffend BSG vom 29.2.2024 – B 8 SO 2/23 R – BSGE 137, 268 = SozR 4-1300 § 69 Nr 1, RdNr 38; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl 2024, Art 78 DS-GVO RdNr 25). Für Streitigkeiten iS des § 81a Abs 1 SGB X ist in Ermangelung spezieller Regelungen vielmehr das SGG anzuwenden
(§ 81a Abs 2 SGB X). Nach § 197a Abs 1 SGG sind Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben und die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. Dies ist hier der Fall, da weder Kläger noch Beklagter iS des § 183 Satz 1 SGG zum Kreis der Versicherten, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I gehören. Vorliegend klagt der Kläger nicht als Leistungsempfänger gegen den Sozialleistungsträger, sondern begehrt als Dritter von der Beklagten als Datenschutzaufsichtsbehörde den Erlass effektiver Aufsichtsmaßnahmen.
28
Unabhängig davon wurzelt der vorliegende Rechtsstreit aber auch nicht in diesem Rechtsverhältnis
(dazu oben 2. b und 4.), sondern in einem alleine datenschutzrechtlich zu beurteilenden behaupteten Verstoß gegen die DSGVO und das sie konkretisierende nationale Verfahrensrecht, den der Kläger mit dem ihm eingeräumten Klagerecht sui generis nach Art 78 DSGVO, § 81a SGB X verfolgt
(vgl BSG vom 29.2.2024 – B 8 SO 2/23 R – BSGE 137, 268 = SozR 4-1300 § 69 Nr 1, RdNr 38; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 611). Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des 7. BSG-Senats vom 10.1.2024
(B 7 AS 211/23 AR – juris RdNr 6) ergäbe sich hier keine andere Kostenentscheidung. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter mit dem Unfallfragebogen befasst war. Dies war nicht sein Rechtsverhältnis zur KK, sondern das seiner Tochter.
29
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5000 Euro für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 47, 52 Abs 2 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine hinreichenden Anhaltspunkte, sodass der Auffangstreitwert maßgeblich ist.
