BFH 8. Senat, Beschluss vom 15.12.2020, AZ VIII B 5/20, ECLI:DE:BFH:2020:B.151220.VIIIB5.20.0
§ 90a FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 15 EUV 2016/679
Leitsatz
NV: Hat ein FG-Urteil lediglich zum Gegenstand, dass der gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil wirkt, und wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind.
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. November 2019, Az: 1 K 1155/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2019 – 1 K 1155/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar.
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1. Das Vorbringen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, hat keinen Erfolg.
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a) Hat ein Urteil –wie im Streitfall– lediglich zum Gegenstand, dass der gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil wirkt, und wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.06.2012 – IV B 147/11, BFH/NV 2012, 1614, Rz 2; vom 20.11.2002 – VI B 90/02, BFH/NV 2003, 336).
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b) Daran fehlt es hier.
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Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ihm vom Finanzgericht (FG) gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) –DSGVO– Kopien der Einspruchsentscheidung zu übersenden sind, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie weist keinen Bezug zum Inhalt der Vorentscheidung, der Kläger habe keinen rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt, auf. Im Übrigen ist durch den BFH bereits entschieden worden, dass Prozessordnungen wie die FGO auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vorgehen (BFH-Beschluss vom 29.08.2019 – X S 6/19, BFH/NV 2020, 25, Rz 22). Mithin ist auch die Übersendung von Kopien aus den dem FG vorliegenden Akten an die Beteiligten in § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO abschließend geregelt.
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Mit dem Vorbringen des Klägers, sein Gewinn sei nicht zutreffend festgestellt worden und um die im Klageantrag genannten Posten zu korrigieren, rügt der Kläger vermeintliche materiell-rechtliche Fehler des FG, legt aber weder eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls noch einen anderen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO dar. Ob das FG die Höhe des Gewinns im Gerichtsbescheid fehlerhaft beurteilt hat, wäre im Übrigen in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn es geht im vorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage, ob der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen des Gerichtsbescheids rechtzeitig und wirksam gestellt hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.