BSG 6. Senat, Beschluss vom 20.11.2025, AZ B 6a KR 17/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:201125BB6aKR1725B0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1.1.2019.
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Die Klägerin ist als hauptberuflich Selbstständige freiwilliges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Sie bezieht neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Versorgungsleistungen der Santander Consumer Bank AG. Fragen der Beklagen zu ihren Einkommensverhältnissen beantwortete die Klägerin seit 2017 nicht und wies darauf hin, dass sie bereits den „Höchstbeitrag“ zahle. Die Beklagten setzten die Beiträge zunächst vorläufig und – wie gegenüber der Klägerin angekündigt – nach Ablauf von drei Jahren endgültig unter Berücksichtigung des Bezugs der gesetzlichen Rente und des Einkommens der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit sowie – nachdem ihr eine entsprechende Mitteilung der Santander Consumer Bank AG zugegangen war – auch der Versorgungsbezüge fest und berücksichtigte dabei das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bezogen auf die Rente und die Versorgungsbezüge legte sie dabei einen Beitragssatz von 14,6 % und bezogen auf das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von 14 % zugrunde. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 9.6.2022; SG Berlin Gerichtsbescheid vom 3.4.2023). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG einen die Beitragsfestsetzung für die Monate Januar bis April 2025 betreffenden Bescheid der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, dass die Beiträge für diese Monate bereits zuvor endgültig festgesetzt worden seien. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler
(Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) geltend macht.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch der geltend gemachte Verfahrensfehler werden den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.
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1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 – B 2 U 401/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 – B 12 KR 114/10 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 – B 6 KA 12/18 B – juris RdNr 5, jeweils mwN).
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- Die Klägerin bezeichnet als klärungsbedürftig die folgenden drei Fragen:
- „1. Verstößt die fortlaufende Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und der daraus resultierende Anstieg des ‚Höchstbeitrags‘ zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gegen den Grundsatz der Beitragsäquivalenz, wenn die Leistungsansprüche unverändert bleiben?
- 2. Ist die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ältere Versicherte faktisch keine Wechselmöglichkeit (§ 175 SGB V) und keinen Zugang zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mehr haben?
- 3. Ist es systemgerecht und verhältnismäßig, Versicherte ohne reale Wahlfreiheit weiterhin den Höchstbeitrag entrichten zu lassen, obwohl ihre Beitragslast permanent steigt und ihre Einflussmöglichkeiten entfallen?“
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Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass diese Fragen den Kern des Solidarprinzips und der Systemgerechtigkeit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträfen. Sie hätten erhebliche Bedeutung für eine große Zahl von Versicherten, insbesondere für ältere Beitragszahler mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Ferner rügt die Klägerin die ihres Erachtens fehlende Möglichkeit älterer Versicherter, die Krankenkasse zu wechseln. Aus der dadurch bedingten strukturellen Benachteiligung älterer Versicherter folge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG. Auch widerspreche die fehlende Möglichkeit von Versicherten, ihre Beitragshöhe zu beeinflussen, „sozialstaatlichen Grundwerten (Art. 20 Abs. 1 GG)“.
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a) Eine grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin bezeichnet in den formulierten Fragen überwiegend Prinzipien und Grundsätze, ohne deren Rechtsgrundlage anzugeben. Insofern fehlt es bereits an ausreichenden Darlegungen zu einem Zusammenhang zwischen den formulierten Fragen und der Verletzung von Bundesrecht, auf die die Revision nach § 162 SGG allein gestützt werden könnte und damit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
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b) Auch soweit die Klägerin Verfassungsnormen
(Art 3 Abs 1, Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 1 GG) bezeichnet und deren Verletzung rügt, werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll
(vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 – B 6 KA 45/17 B – juris RdNr 8 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Eine solche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl etwa zu den aus dem Gleichheitssatz folgenden Anforderungen an die Beitragsbelastung: BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 – 1 BvL 3/18 ua – BVerfGE 161, 163; zu den nach stRspr mit höherrangigem Gesetzesrecht und Verfassungsrecht in Einklang stehenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler vom 27.10.2008 <eBAnz vom 4.11.2008, heute gültig in der am 20.3.2024 geänderten Fassung> und des dort näher ausgestalteten Grundsatzes der Beitragsbelastung unter Zugrundelegung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds, § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V vgl zB BSG Urteil vom 5.11.2024 – B 12 KR 3/23 R – juris RdNr 12 mwN; grundlegend: BSG Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R – BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17) lässt die Beschwerde bereits vermissen. Die Klägerin befasst sich in ihrer rechtlichen Würdigung mit keiner Gerichtsentscheidung.
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c) Zudem unterstellt die Klägerin in den formulierten Rechtsfragen Tatsachen, die vom LSG nicht festgestellt worden sind und die auch nicht ohne Weiteres als generelle Tatsachen vom BSG festgestellt werden könnten. Auch aus diesem Grunde wird die Entscheidungserheblichkeit nicht wie erforderlich dargelegt:
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So kommt es auf die erste der von der Klägerin formulierten Rechtsfragen nur unter der Voraussetzung an, dass die Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert bleiben. Das Vorliegen dieser Bedingung wird von der Klägerin unterstellt, aber nicht begründet. Die Klägerin befasst sich insbesondere nicht mit der naheliegenden Frage, ob der Anstieg der Ausgaben jedenfalls teilweise durch den medizinischen Fortschritt bedingt ist, der ihr im Krankheitsfall zu Gute käme. Im Übrigen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Grundsatz der Entwicklung der Bruttolöhne folgt
(vgl § 223 Abs 3, § 6 Abs 7 Satz 2 iVm Abs 6 Satz 2 bis 4 SGB V). Zudem liegt es nahe, dass die Leistungsansprüche in der GKV ohne eine Erhöhung der Beitragseinnahmen schon aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung nicht aufrechterhalten werden könnten. Jedenfalls sind auch die Ausgaben der GKV in den letzten Jahren erheblich angestiegen
(vgl dazu zB die im Internet auf der Seite des GKV-Spitzenverbands abrufbaren GKV-Kennzahlen).
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d) Ähnlich verhält es sich mit dem geltend gemachten Verstoß gegen das in § 175 SGB V geregelte Recht zur Wahl der Krankenkasse. Abgesehen davon, dass diese Frage nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sind den den Senat bindenden, von der Klägerin nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG) keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Klägerin ein Wechsel der Krankenkasse verweigert worden wäre.
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Bezogen auf die Wahl einer privaten Krankenversicherung bemängelt die Klägerin nicht in erster Linie, dass private Krankenversicherungsunternehmen sie nicht versichern würden, sondern sie wendet sich gegen die Höhe der Beiträge, die Versicherten in höherem Lebensalter einen Wechsel in die private Krankenversicherung faktisch unmöglich machten. Sie legt aber nicht dar, gegen welche Bundesnorm die ua nach § 203 Abs 1 Satz 2 VVG ausdrücklich zulässigen risikobezogenen Beiträge in der privaten Krankenversicherung verstoßen sollten, sondern behauptet nur ganz allgemein und ohne die erforderliche Befassung mit der dazu vorliegenden Rechtsprechung
(vgl zB BGH Urteil vom 15.7.2015 – IV ZR 70/15 – NJW-RR 2015, 1309 = juris RdNr 11) einen Verstoß gegen „Grundprinzipien des sozialen Rechtsstaats“. Sie wendet sich damit sowohl gegen das die private Krankenversicherung beherrschende Äquivalenzprinzip
(vgl zB BVerfG Beschluss vom 4.2.2004 – 1 BvR 1103/03 – BVerfGK 2, 283-290 = SozR 4-2500 § 5 Nr 1, RdNr 20) als auch gegen das vom sozialen Ausgleich geprägte System der GKV mit im Grundsatz einkommensabhängigen Beiträgen, ohne dass nachvollzogen werden könnte, nach welchen Grundsätzen eine Krankenversicherung ihres Erachtens organisiert sein müsste, um verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
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2. Auch soweit die Klägerin ihre Beschwerde auf einen Verfahrensfehler
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) stützt, ist sie unzulässig.
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Wer sich – wie die Klägerin – auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten
(vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2003 – B 13 RJ 179/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein – wie hier die Klägerin – anwaltlich vertretener Beteiligter zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO iVm § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder aufrechterhalten hat
(vgl BSG Beschluss vom 24.2.2021 – B 1 KR 50/20 B – juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 30.10.2013 – B 6 KA 22/13 B – juris RdNr 4, jeweils mwN). Ein solcher Vortrag fehlt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
