Soziales

Beschluss des BSG 9. Senat vom 21.11.2025, AZ B 9 SB 25/25 B

BSG 9. Senat, Beschluss vom 21.11.2025, AZ B 9 SB 25/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:211125BB9SB2525B0

Tenor

Dem Kläger wird auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2025 gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 80 auf 70.

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Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben
(Urteil des SG vom 26.6.2023; Urteil des LSG ohne mündliche Verhandlung vom 11.6.2025). Zur Begründung hat das LSG auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen, das SG habe das beim Kläger festgestellte Darmleiden in Gestalt einer Colitis Ulcerosa zutreffend mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Entgegen der Ansicht des Klägers führe auch die bei ihm festgestellte Funktionsbeeinträchtigung auf dem Gebiet der Psyche und deren Wechselwirkungen mit den übrigen Funktionsbeeinträchtigungen nicht zur Annahme eines höheren Gesamt-GdB als 70.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.7.2025 zugestellten Entscheidung des LSG hat dieser mit am 4.8.2025 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde erhoben. Am 5.9.2025 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 SGG um einen Monat zu verlängern. Nach Hinweis des Vorsitzenden auf den verspäteten Eingang des Fristverlängerungsantrags vom 21.9.2025, dem Prozessbevollmächtigten am 22.9.2025 zugestellt, hat dieser unter dem 22.10.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und diese mit einem Verfahrensfehler des LSG begründet.

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II. 1. Dem Kläger ist auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden
(§ 67 Abs 1 und 2 Satz 1 und 2 SGG). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist
(vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 – B 9 V 3/23 B – juris RdNr 6 mwN). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen
(§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. In diesem Sinne ist das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat
(vgl BSG aaO, mwN).

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war vorliegend ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Er hat unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen seiner Mitarbeiterinnen Sch und B hinreichend glaubhaft gemacht, dass versehentlich das Versanddatum der Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 8.9.2025 anstelle des tatsächlichen Abgabedatums als Eingangsdatum notiert worden und dies trotz üblicher Kontrollmaßnahmen nicht aufgefallen sei. Ebenso hat der Prozessbevollmächtigte die Begründung der Beschwerde innerhalb eines Monats gemäß § 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG am 22.10.2025 rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.

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2. Die Beschwerde des Klägers ist dennoch unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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Der Kläger hat keine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des LSG dargetan, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

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a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Der Kläger rügt in erster Linie die Beweiserhebung durch das LSG im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen
(§ 103 SGG). Dabei bezieht er sich jedoch entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dafür muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter – wie der Kläger – aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur ein solcher Vortrag versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen
(zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 29.4.2020 – B 9 V 33/19 B – juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass ein Beweisantrag gegebenenfalls bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist
(zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 – B 9 SB 22/24 B – juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen. Macht das LSG – wie vorliegend – von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter bei seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung
(vgl § 153 Abs 1 SGG iVm § 124 Abs 2 SGG) schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen
(vgl BSG Beschluss vom 10.2.2025 – B 9 SB 46/24 B – juris RdNr 9 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie die Erwähnung eines Beweisantrags durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung
(vgl BSG Beschluss vom 10.5.2024 – B 9 SB 7/24 B – juris RdNr 8). Er behauptet selbst nicht, trotz seines Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darauf „beharrt“ zu haben, im Berufungsverfahren sei noch eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.

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b) Ferner trägt der Kläger auch nicht schlüssig vor, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Der bloße Hinweis, das LSG hätte sich nicht allein auf die Feststellung des Gutachters M zu den beim Kläger vorliegenden Funktionsstörungen stützen dürfen, genügt insoweit nicht. Es gehört zu den Aufgaben des Tatsachengerichts, sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch mit einander entgegengesetzten Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht jedoch eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört – wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse – zur Beweiswürdigung selbst. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum
(BSG Beschluss vom 18.10.2023 – B 9 V 9/23 B – juris RdNr 20 mwN). Lediglich dann, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.5.2020 – B 13 R 49/19 B – juris RdNr 16 mwN). Solche Umstände hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Tatsächlich kritisiert der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Auswertung und Würdigung der vorliegenden medizinischen Ermittlungen durch das LSG dessen Beweiswürdigung
(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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