BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 05.11.2025, AZ 5 StR 434/25, ECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR434.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Görlitz, 12. Mai 2025, Az: 2 KLs 430 Js 7614/21
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten F. und die Revision des Angeklagten D. werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: die Angeklagte F. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten D. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel der Angeklagten F. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es, ebenso wie die Revision des Angeklagten D. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die auf die Sachrüge der Angeklagten F. gebotene Überprüfung des Urteils führt bei ihr zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10.
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a) Nach den Feststellungen bezog die Angeklagte Methamphetamin (Einzelmengen von 14 bis 30 Gramm, Wirkstoffgehalt an Methamphetaminbase von fast 70 % im Fall II.10 und jeweils 60 % in den übrigen Fällen) von einem Händler in Polen. In den Fällen II.1, II.5, II.7 und II.9 holte sie die Betäubungsmittel selbst ab und brachte sie nach Deutschland. In den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10 beauftragte sie damit den Angeklagten D. .
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b) Der Schuldspruch der Angeklagten F. wegen mittäterschaftlicher Einfuhr gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB wird in den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10 durch die Feststellungen nicht getragen.
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Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2024 – 5 StR 238/24 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210/23, NStZ-RR 2023, 346 f.; jeweils mwN).
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Diese Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II.2 bis II.4, II.6, II.8 und II.10 nicht vor. Eine Tatherrschaft der Angeklagten F. nach den oben genannten Maßstäben ist ihnen nicht zu entnehmen. Das bloße Veranlassen einer grenzüberschreitenden Beschaffung ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dafür nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210/23, NStZ-RR 2023, 346 f.).
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c) Die Feststellungen belegen jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten F. wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Die in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn sie der Strafzumessungsentscheidung die zutreffende rechtliche Würdigung zu Grunde gelegt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen bleibt unberührt. Mit Blick auf die Stellung der Angeklagten als Initiatorin der Taten ergibt sich auch kein veränderter Unrechtsgehalt derselben. Vielmehr lassen sich alle von der Strafkammer konkret angestellten Strafzumessungserwägungen mit der rechtlichen Einordnung als Anstiftung in Einklang bringen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit dessen gesamten Kosten zu belasten.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
