Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 11.09.2025, AZ V ZR 64/25

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.09.2025, AZ V ZR 64/25, ECLI:DE:BGH:2025:110925BVZR64.25.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Februar 2025, Az: 3 U 155/24
vorgehend LG Tübingen, 6. September 2024, Az: 2 O 36/24

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart – 3. Zivilsenat – vom 25. Februar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 1. September 2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

2

2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Selbst wenn den Klägern Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gewährt würde, hätte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € erreicht ist, woran Zweifel bestehen, weil das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 9.000 € festgesetzt hat. Denn wie der Senat bereits auf den ersten Prozesskostenhilfeantrag hin geprüft hat, wirft die Rechtssache jedenfalls keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

3. Aus diesem Grund ist auch die bereits abgelehnte und nunmehr erneut beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Brückner                         Haberkamp                           Hamdorf

                         Malik                                 Laube

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