Nichtannahmebeschluss: Zu Voraussetzungen und Inhalt eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Vorliegen einer erheblichen Straftat als Voraussetzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung nicht dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 757/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr075717

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 6. Februar 2017, Az: 3 Ws 6/17 KL, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren, das ein Ermittlungsverfahren gegen namentlich unbekannte Täter zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und begehrt die Wiederaufnahme der Ermittlungen.

I.

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1. Der Beschwerdeführer war als Anhänger der Fußballbundesligamannschaft Bayer 04 Leverkusen am 5. März 2016 vor einem Spiel in der WWK Arena in Augsburg in handgreifliche Auseinandersetzungen zunächst mit dem Ordnungsdienst im Stadion und sodann mit der Bereitschaftspolizei verwickelt, weswegen das Amtsgericht Augsburg gegen ihn unter dem 24. Oktober 2016 einen Strafbefehl erließ. Danach soll der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Mitgliedern seiner Gruppe ein gegen ihnen bekannte Beschränkungen zur Größe verstoßendes Transparent in Einzelteilen in das Stadion verbracht und in der Toilettenanlage zusammengesetzt haben.

3

Unter dem 17. August 2016 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige wegen Raubes und aller infrage kommenden Delikte gegen Unbekannt, da die Ordner die Fahne mit Gewalt an sich genommen und erst nach dem Spiel zurückgegeben hätten.

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2. Die Staatsanwaltschaft Augsburg stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. August 2016 ein. Die auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 5. September 2016 zunächst durch die Staatsanwaltschaft Augsburg verfügte Vernehmung der von dem Beschwerdeführer benannten – im Zusammenhang mit den Ausschreitungen jeweils gesondert verfolgte – Zeugen erfolgte letztlich nicht, da diese trotz entsprechender Ladung nicht zur Vernehmung erschienen. Mit Verfügung vom 15. November 2016 legte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft München unter Hinweis darauf, dass die benannten Zeugen nicht vernommen werden konnten, zur Entscheidung vor. Die Generalstaatsanwaltschaft half der Beschwerde mit Bescheid vom 24. November 2016 nicht ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Zeugen sich in ihren eigenen Verfahren nicht zur Sache geäußert hätten und zu ihrer auf die Beschwerde hin angesetzten Vernehmungen nicht erschienen seien.

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3. Den daraufhin unter dem 2. Januar 2017 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 6. Februar 2017 als unzulässig, da ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf das Ziel gerichtet sein könne, die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungsmaßnahmen anzuweisen. Einem Antrag auf Erzwingung von Ermittlungen stehe der eindeutige Wortlaut der § 171, § 172, § 173 Abs. 3, § 175 StPO entgegen, wonach eine Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen sei.

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4. Die vom Beschwerdeführer mit der Begründung, das Gericht habe nicht auf seine Ansicht zur Unzulässigkeit hingewiesen, am 22. Februar 2017 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 6. März 2017 zurück. Der unterbliebene Hinweis sei nicht entscheidungserheblich gewesen, da dem Senat die Existenz der Gegenauffassung – wie aus den Entscheidungsgründen ersichtlich – bekannt sei und er auch unter Berücksichtigung ihrer Argumente keine Veranlassung sehe, von seiner gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Weitere Rechtsausführungen hätten hieran nichts geändert.

II.

7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es bestehe ein Anspruch auf weitere Ermittlungen, da die namentlich nicht bekannten Beschuldigten der Gruppe der Ordner im Stadion angehörten, die sich Befugnisse angemaßt hätten, die über die ihnen tatsächlich zustehenden weit hinausgingen. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. Dieser garantiere zwar keinen Instanzenzug, wohl aber eine gerichtliche Entscheidung. Die dem Beschluss zugrundeliegende Auffassung des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags stehe hierzu im Widerspruch.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektive Strafverfolgung nicht erkennen (1.). Dass das Oberlandesgericht diesen verkannt und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes damit nicht hinreichend Rechnung getragen hat, kann deshalb dahinstehen (2.).

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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff. und vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 – 2 BvR 498/15 -, Rn. 13). Dass eine erhebliche Straftat im Sinne dieser Rechtsprechung vorläge, trägt der Beschwerdeführer indes nicht vor. Insbesondere finden sich keine Ausführungen dazu, dass das angezeigte Tatgeschehen beim Beschwerdeführer zu feststellbaren Verletzungen geführt hätte.

12

2. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts, die gerichtliche Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts der § 171, § 172, § 173 Abs. 3, § 175 StPO auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen sich der Antragsteller auf einen verfassungskräftigen Anspruch auf effektive Strafverfolgung berufen kann, verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.

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a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den gesetzlich vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, Rn. 13). Dies muss der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, Rn. 13). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, Rn. 13 und vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 -, Rn. 17). Soweit die einschlägigen Verfahrensregeln einen Auslegungsspielraum lassen, darf er diesen nicht in einem Sinn ausfüllen, der mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz in Widerspruch stünde (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>).

14

b) Der kategorische Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft wird diesen Anforderungen jedenfalls in den Fällen nicht gerecht, in denen sich aus Art. 2 Abs. 2 GG oder einem anderen Grundrecht ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung ergibt, der Stand der Sachverhaltsaufklärung eine unmittelbar auf die Erhebung der öffentlichen Klage gerichtete Antragstellung aber nicht ermöglicht und die Staatsanwaltschaft aufgrund rechtsfehlerhafter Verneinung des Anfangsverdachts nicht oder ersichtlich unzureichend ermittelt hat. In Fällen, in denen eine auf einen konkreten nachprüfbaren Sachvortrag gestützte Strafanzeige einen subjektiven Anspruch auf effektive Strafverfolgung geltend macht, muss die gerichtliche Überprüfung die Durchsetzung dieses Anspruchs sicherstellen und gewährleisten, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung erfüllen. Insoweit müssen insbesondere die Staatsanwaltschaft und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15 und vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17).

15

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.