Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.05.2025, AZ 5 StR 120/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2025, AZ 5 StR 120/25, ECLI:DE:BGH:2025:210525B5STR120.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, 30. Juli 2024, Az: 6 Ks 315 Js 13912/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB.

Cirener                      Gericke                      Mosbacher

                  Köhler                    von Häfen

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