Erfolgloser Eilantrag betreffend die Sicherung möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs 1 Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzTEHG; juris: TEHG 2011 (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.12.2020, AZ 1 BvQ 160/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201229.1bvq016020

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 9 Abs 1 TEHG 2011, ZuV 2020

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 11. Juni 2020, Az: 10 K 164/18, EuGH-Vorlage

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu schützen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte. Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.