BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.01.2021, AZ 2 BvR 673/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210104.2bvr067320
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG
Verfahrensgang
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 16. März 2020, Az: 203 StObWs 82/20, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 14. Dezember 2019, Az: 2 NöStVK 795/19, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg – Auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Nördlingen – vom 14. Dezember 2019 – 2 NöStVK 795/18 – so wie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. März 2020 – 203 StObWs 82/20 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
2. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
1
Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Haftverlegung.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer hatte sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt K. befunden und war von dort am 23. November 2018 wegen negativer Äußerungen über eine Anstaltspsychologin in einem Brief in die Justizvollzugsanstalt L. verlegt worden. Von dort wurde er im Laufe des Jahres 2019 in die Justizvollzugsanstalt A. weiterverlegt. Anschließend befand er sich bis zu seiner Entlassung im September 2020 in der Justizvollzugsanstalt B.
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2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. November 2018 gegen seine erste Verlegung in die Justizvollzugsanstalt L. Die Verlegung sei aufzuheben und seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt K. anzuordnen.
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3. Mit Stellungnahme vom 15. April 2019 führte die Justizvollzugsanstalt K. aus, die Verlegung sei aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach der Anhaltung des ersten Briefs in einem weiteren angehaltenen Brief herabwürdigende Äußerungen über die Anstaltspsychologin getätigt. Diese habe außerdem am 14. November 2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gegen sie bei anderen Gefangenen „Stimmung mache“. Er habe ihr rechtliche Maßnahmen angekündigt, die zu ihrer Entlassung führen sollten. Daher sei der Beschwerdeführer von der Außenbeschäftigung abgelöst und getrennt untergebracht worden. Es sei davon auszugehen, dass er versuche, Mitgefangene zu manipulieren und sie gegen die Anstaltspsychologin aufzubringen sowie weitere Informationen über eine ehemalige Bedienstete zu beschaffen. Die Verlegung sei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig gewesen. Mildere Mittel als seine getrennte Unterbringung wären nicht effektiv gewesen.
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4. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2019 bat der Beschwerdeführer um richterlichen Hinweis, ob ein Feststellungsantrag für zulässig erachtet werde, da er nunmehr nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt werden wolle.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich zwar nicht erledigt und die Beschwer sei nicht entfallen. Die Gründe, aus denen er ursprünglich eine Rückverlegung begehrt habe, seien aber weggefallen. Die Fortsetzung von Vollzugslockerungen und das zeitnahe Anknüpfen an alte soziale Kontakte seien wegen des Widerrufs von Lockerungen und der voraussichtlichen Unterbringung in einer anderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt K. nunmehr nicht mehr möglich. Auch das erneute Einschreiben in beispielsweise Sportgruppen beanspruche Zeit, sodass sich seine Situation durch eine Rückverlegung verschlechtern und nicht verbessern würde. Allerdings habe er durch die Verlegung erhebliche Nachteile erlitten, unter anderem durch den Verlust über Jahre entstandener sozialer Kontakte, die Unterbrechung von Gruppen und eingeschränkte Hofgangzeiten. Wegen der geänderten Zuständigkeit des Landgerichts habe sich zudem die Aussicht verschlechtert, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Dies stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Aufgrund dessen gehe er von der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags aus. Überdies sei die Verlegung rechtswidrig gewesen. Sie sei ermessensfehlerhaft, da er aus Resozialisierungsgesichtspunkten und wegen bestehender Kontakte in die wohnortnahe Justizvollzugsanstalt B. statt in die weiter entfernt liegende Justizvollzugsanstalt L. hätte verlegt werden müssen.
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Es liege kein tragfähiger Grund für die Verlegung vor. Die Anhaltung der Briefe, die zu den Folgeproblemen geführt habe, sei rechtswidrig gewesen. Deswegen sei sein Vorgehen gegen die Anstaltspsychologin gerechtfertigt gewesen. Es liege keine Aufwiegelung gegen diese vor; er habe Fragen von Mitgefangenen lediglich wahrheitsgemäß beantwortet. Eine abschließende Bewertung sei nicht möglich, da ihm der Bescheid noch nicht vorliege. Es gehöre zum gelingenden Behandlungsvollzug, dass Konflikte in der betreffenden Justizvollzugsanstalt gelöst würden. Ein zu weit verstandener Verlegungstatbestand könne sich als verdeckte Disziplinarmaßnahme darstellen und tangiere das Behandlungskonzept des Vollzugs.
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5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 führte das Landgericht aus, ein richterlicher Hinweis ergehe nicht; die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ergebe sich erst, wenn ein solcher gestellt sei.
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6. Der Beschwerdeführer wurde in der Folgezeit in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt.
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7. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter ein. Es sei absurd, dass ein richterlicher Hinweis zur Umstellung eines Antrags mit der Begründung abgelehnt werde, der Antrag müsse erst gestellt werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
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8. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. Dezember 2019 wies das Landgericht den Antrag vom 24. November 2018 als unzulässig zurück. Zur Begründung bringe der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt K. fehlerhaft sei.
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Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt A., sodass nur ein Feststellungsantrag in Betracht komme. Diesen habe er nicht gestellt. Ein solcher sei mangels Feststellungsinteresses im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG auch unzulässig. Ein Feststellungsinteresse liege nur vor, wenn der diskriminierende Charakter der Maßnahme anhalte, also Folgen über ihre Erledigung hinaus habe, oder wenn sich die angefochtene Maßnahme später für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken könne oder sich konkret abzeichne, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Ein Feststellungsinteresse sei auch unter dem Aspekt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nicht gegeben. Ein solcher liege nur bei Maßnahmen vor, die vom Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt seien. Unter dem Aspekt der Vorbereitung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen ergebe sich ebenfalls kein Feststellungsinteresse.
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9. Der Beschwerdeführer legte am 27. Januar 2020 Rechtsbeschwerde ein. Das Landgericht habe vor der Abweisung des Antrags als unzulässig entgegen seiner prozessualen Fürsorgepflicht keinen Hinweis erteilt und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2019 nicht berücksichtigt. Er habe um einen Hinweis gebeten; bei Hinweiserteilung hätte er den Antrag umgestellt. Spätestens mit der zwischenzeitlichen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. hätte ein Hinweis von Amts wegen erteilt werden müssen.
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Unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Resozialisierungsinteresses sei ein Feststellungsinteresse gegeben. Das Landgericht habe die Anforderungen an das Feststellungsinteresse überspannt. Aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich ein solches unter dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs.
15
Im Übrigen sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Erledigung ausgegangen. Die sich aus der Maßnahme ergebende Beschwer sei nicht nachträglich weggefallen. Die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt K. sei trotz der erneuten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. weiterhin möglich. Entweder sei Erledigung eingetreten mit der Folge, dass diese festzustellen und sein Antrag umzustellen gewesen sei, worauf hätte hingewiesen werden müssen, oder sein Ansinnen auf eine Antragsumstellung habe nicht zu einer Erledigung geführt. Dann aber sei eine Sachentscheidung geboten gewesen. Bei Hinweiserteilung hätte er den Antrag umgestellt.
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10. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 erwiderte die Generalstaatsanwaltschaft, die angefochtene Entscheidung lasse keine Rechtsfehler erkennen. Es sei zwar keine Erledigung eingetreten, es bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschwerdeführer nicht in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt werden wolle.
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11. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. März 2020, dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zugestellt, verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Nachprüfung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Entscheidung, da er selbst nachvollziehbar dargelegt habe, warum er keine Zurückverlegung mehr begehre. Ein isoliertes und lediglich subsidiäres Feststellungsinteresse könne er nicht geltend machen, da die Rückverlegung noch möglich sei und sich die Rechtsbeschwerde mithin nicht erledigt habe.
II.
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1. Mit am 16. April 2020 fristgerecht eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts und rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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Der Beschwerdeführer stellt den Gewährleistungsumfang der gerügten Grundrechte dar. Die angegriffenen Entscheidungen höhlten durch willkürliche Anwendung des Prozessrechts das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer Erledigung ausgegangen. Jedenfalls habe es den Antrag nicht ohne Hinweiserteilung als unzulässig verwerfen dürfen. Aufgrund der offensichtlichen Abweichung auch der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 u.a. – zur Gefangenenverlegung sei keine wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Es sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn die Fachgerichte von Erledigung aufgrund eines nachträglich weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses ausgingen. Die Gerichte müssten dann jedenfalls die Erledigung feststellen und einen Hinweis erteilen. Der Wegfall einer Beschwer sei hier aber ohnehin zweifelhaft. Vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgrundsatzes müsse die Haftverlegung überprüfbar sein; sie stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der sonst gerichtlicher Kontrolle entzogen wäre. Das Bayerische Oberste Landesgericht hätte es ihm jedenfalls durch eine Rückverweisung ermöglichen müssen, einen Feststellungsantrag zu stellen.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 9. November 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet.
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3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
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1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Augsburg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil er unzumutbare Anforderungen an das Vorliegen (a) sowie die Zulässigkeit (b) eines Feststellungsantrags stellt.
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a) Indem das Landgericht ohne vorherige Erteilung eines richterlichen Hinweises und ohne sachdienliche Auslegung des Begehrs des Beschwerdeführers darauf abgestellt hat, er habe keinen Feststellungsantrag gestellt, vereitelt es die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
26
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 77, 275 <284>; 134, 106 <117 Rn. 34>). Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den Zugang zum Gericht unangemessen erschwert oder für den geltend gemachten Verfahrensgegenstand keinen der an sich eröffneten Rechtswege für gegeben hält und dabei verkennt, dass der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zum Verfahrensgegenstand macht, bei dem auf der Grundlage des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ihn in Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 57, 9 <21 f.>). Die Fachgerichte sind verpflichtet, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist, und die Anträge sachdienlich auszulegen (vgl. BVerfGE 96, 44 <50>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2020 – 2 BvR 1719/19 -, Rn. 21 m.w.N.).
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Der rechtsuchende Bürger muss erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>; BVerfGK 2, 213 <218>; 6, 72 <76>; 20, 177 <182>). Er darf nicht mit einem für ihn nicht übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <293>; BVerfGK 6, 72 <76>; 16, 362 <366>; 20, 177 <182>). Geht es um den Rechtsschutz in Strafvollzugssachen, so ist bei der Anwendung dieser Maßstäbe zu berücksichtigen, dass die Rechtsschutzsuchenden hier typischerweise nach Bildungsstand, materiellen Ressourcen und Kommunikationsmöglichkeiten für den Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung nicht gut gerüstet sind. Wenn ein Gericht geltende Rechtsvorschriften in einer Weise auszulegen gedenkt, die für den Rechtsschutzsuchenden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, muss es prüfen, ob hinreichend gewichtige Gründe die Erschwerung des Rechtsschutzes rechtfertigen. Nur wenn solche hinreichend gewichtigen Gründe vorliegen, kann die Erschwerung dem Rechtsschutzsuchenden zumutbar sein (BVerfGK 20, 177 <182 f. m.w.N.>).
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bb) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Er beschränkt den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz in unverhältnismäßiger, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
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Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2019 ist dessen Begehr, die getroffene und bereits vollzogene Haftverlegungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt K. vom 23. November 2018 gerichtlich überprüfen zu lassen, eindeutig zu entnehmen. Er legt nachvollziehbare Gründe dafür dar, warum er eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt K. zwar nicht mehr begehrt, die Verlegungsentscheidung aber dennoch als rechtswidrig ansieht und das Erleiden erheblicher Nachteile geltend macht. Diesem Begehr des Beschwerdeführers entspräche am ehesten ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verlegung. Dass ein solcher Feststellungsantrag gestellt worden sei, lehnt das Landgericht ab, obwohl von einem zumindest im Wege der Auslegung anzunehmenden, konkludent gestellten Feststellungsantrag hätte ausgegangen werden können und müssen. Diese Verweigerung einer sachdienlichen Auslegung des Begehrs des Beschwerdeführers ist angesichts seines eindeutig geäußerten und erkennbaren Rechtsschutzziels nicht nachvollziehbar. Die explizite Stellung eines entsprechenden Antrags hat das Landgericht zudem verhindert, indem es einen richterlichen Hinweis zur möglichen Zulässigkeit eines Feststellungsantrags mit dem Verweis auf das Fehlen eines solchen Antrags abgelehnt hat. Der zwar rechtlich nicht unerfahrene, aber mit den rechtlichen Details im konkreten Fall ersichtlich nicht vertraute Beschwerdeführer hatte einen solchen Hinweis in der von ihm selbst mitgeteilten und als relevant erkannten Verfahrenssituation sogar erbeten.
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b) Darüber hinaus verletzt der landgerichtliche Beschluss den Beschwerdeführer auch dadurch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Landgericht unzumutbare Anforderungen an die Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Sinne der §§ 109, 115 StVollzG stellt.
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Das Landgericht berücksichtigt die aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgenden Anforderungen an Haftverlegungen (aa) nicht, welche sich auf die Beurteilung eines Feststellungsinteresses (bb) auswirken.
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aa) Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutz- beziehungsweise Feststellungsinteresses abhängig zu machen. Dabei dürfen die Anforderungen hieran jedoch nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden. So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77 <85>; BVerfGK 4, 287 <292>; 7, 87 <104>; 20, 207 <213>; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 39 m.w.N.). Ein anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse besteht, solange ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <85>). Bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung einer Maßnahme besteht, ist auch zu berücksichtigen, ob und inwiefern Grundrechte berührt werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).
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Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>). Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss. Darüber hinaus kann eine Verlegung -nicht nur aus den genannten Gründen -auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>; 116, 69 <85 f.>; BVerfGK 19, 157 <162>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>), berühren (BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 28 m.w.N.).
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In Bezug auf Haftverlegungen ist ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung wegen der fortwirkenden Beeinträchtigung der Resozialisierungschancen schon dann anzunehmen, wenn ein Beschwerdeführer gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es auch nicht entgegen, wenn ein Beschwerdeführer – obwohl dies weiterhin möglich wäre – keine Rückverlegung mehr begehrt, sondern aus sachlichen Gründen nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verlegung. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 39 f.).
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bb) Gemessen hieran überspannt das Landgericht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse, indem es die berührten Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ausführungen zum fehlenden Feststellungsinteresse außer Acht lässt.
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(1) Zunächst stellt das Landgericht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise fest, dass sich aufgrund der zweiten Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt A. die zugrundeliegende Maßnahme erledigt habe und daher keine fortwirkende Beeinträchtigung seiner Rechte mehr erkennbar sei. Die Ausführungen sowohl zur Erledigung als auch zur fehlenden fortwirkenden Beeinträchtigung beruhen erkennbar auf der Erwägung, dass die erste Haftverlegung in die Justizvollzugsanstalt L. den Beschwerdeführer jedenfalls wegen der zweiten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. nicht weiter beeinträchtige. Hierbei lassen die Ausführungen des Landgerichts eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob sich die erste Verlegung – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – auch weiterhin auf dessen Resozialisierungschancen auswirkt, deshalb eine fortwirkende Beeinträchtigung vorliegt und bei einer gegen den Willen des Gefangenen erfolgten Verlegung ein Feststellungsinteresse grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 40). Somit hätte das Landgericht zumindest nicht ohne weitere Begründung von einer Erledigung durch die zweite Verlegung ausgehen dürfen, zumal der Beschwerdeführer in der Sache entsprechend vorgetragen hat.
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(2) Darüber hinaus wendet das Landgericht den Prüfungsmaßstab für das Feststellungsinteresse unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG an. Unzutreffend stellt es fest, dass ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt des „tiefgreifenden Grundrechtseingriffs“ allenfalls dann in Betracht komme, wenn schon das Grundgesetz den Eingriff unter Richtervorbehalt gestellt habe. Hierbei verkennt das Gericht, dass ein solch schwerwiegender Grundrechtseingriff nicht ausschließlich, sondern nur insbesondere bei Maßnahmen vorliegt, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>). Daher setzt es sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Beschwerdeführers nicht damit auseinander, ob jedenfalls aufgrund der Auswirkungen der Verlegung auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>) wegen des Vorliegens eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein Feststellungsinteresse besteht.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die fachgerichtliche Auslegung des § 116 Abs. 1 StVollzG wird der Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).
40
b) § 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt, von einer Begründung der Rechtsbeschwerde-entscheidung abzusehen, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet, was der zuständige Senat vorliegend getan hat. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Weitergehende Entscheidungsgründe als die wiedergegebenen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden könnten, liegen nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Beschluss selbst verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. nur BVerfGK 19, 306 <317 f. m.w.N.>). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des Beschlusses des Landgerichts Augsburg von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier der Fall.
41
c) Indem das Bayerische Oberste Landesgericht darüber hinaus in seinen Ausführungen dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich seines Begehrs auf Feststellung abspricht, hat es ebenso wie das Landgericht die Auswirkungen einer Haftverlegung auf dessen verfassungsrechtlich gebotene Resozialisierung nicht berücksichtigt. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Resozialisierungsmöglichkeiten plausibel geltend gemacht hat. Dass dieser keine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt K. (mehr) begehrt hat, betrifft allein seine innere Motivation, nicht sein Rechtsschutzinteresse. In der Sache geht es ihm um die möglichst zeitnahe Umsetzung von Resozialisierungsmaßnahmen, für die ihm eine Rückverlegung nicht förderlich erschien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, und deshalb nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 u.a. -, Rn. 40).
42
Indem das Bayerische Oberste Landesgericht dem Beschwerdeführer weder ein Feststellungsinteresse noch das Rechtsschutzbedürfnis zuerkennt, ist ihm eine gerichtliche Entscheidung in der Sache gänzlich verwehrt und damit effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vollends vereitelt worden.
43
3. Da die Entscheidungen des Landgerichts Augsburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 <268>).
IV.
44
Die Entscheidungen des Landgerichts Augsburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
V.
45
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.