BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 26.09.2024, AZ 1 WB 8/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B1WB8.24.0
§ 24 Abs 1 Nr 1 SBG 2016, § 24 Abs 3 SBG 2016, § 21 SBG 2016, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 17 Abs 1 S 2 WBO
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Der Antrag betrifft mehrere Versetzungsangelegenheiten.
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Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September 2030. Er ist Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Seit September 2013 wurde er im … in …, zuletzt als Einsatzstabsoffizier (Referent) im Referat …, verwendet.
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Zum 1. März 2021 wurde er von dort auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim … versetzt. Rechtsbehelfe gegen die Wegversetzung sind erfolglos geblieben. Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und dies darauf gestützt, dass für die Wegversetzung vom … wegen den Dienstbetrieb belastenden Spannungen ein dienstliches Erfordernis bestanden habe. Dass der frühere Disziplinarvorgesetzte in der Folge ebenfalls zum … versetzt worden sei, habe auf die Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers keine Auswirkung (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 – 1 WB 47.21 – Rn. 29 ff. insb. Rn. 40).
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1. Am 22. März 2023 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zum … in das Referat … zum 1. April 2023. Sein früherer Vorgesetzter, mit dem angeblich – was er bestreite – Spannungen bestanden hätten, sei zwischenzeitlich ebenfalls zum … versetzt worden, so dass dort nun den Dienstbetrieb belastende Spannungen entstehen könnten. Diese ließen sich durch seine Rückversetzung zum … vermeiden. Außerdem sei seine Wegversetzung vom … rechtswidrig gewesen und belaste ihn ebenso wie die Gefahr, beim … mit seinem früheren Vorgesetzten zusammen zu treffen. Die Belastungssituation habe sich durch seine mehrjährige Verwendung auf dienstpostenähnlichen Konstrukten und durch die erheblichen Fahrtzeiten zum … verschärft. Er sei für die angestrebte Verwendung die Idealbesetzung und ein Glücksfall für das …
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Der Gruppensprecher der Offiziere und Vorsitzende des Personalrates beim … nahm als Quasi-Vertrauensperson unter dem 18. August 2023 nach zahlreichen Telefonaten mit dem Antragsteller schriftlich Stellung und begrüßte die Bereitschaft der Dienststelle des Antragstellers, diesen ohne Forderung nach Ersatzgestellung für eine anderweitige Veränderung jederzeit frei zu geben.
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Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers erörterte am 29. August 2023 mit dem Antragsteller fernmündlich den Entwurf zu seiner Stellungnahme zu dessen Versetzungsantrag und übersandte diese unter dem 30. August 2023 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Hiernach seien Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem früheren Vorgesetzten während der Verwendung Beider im … nicht bekannt geworden. Es entstünde aber im Falle einer Wegversetzung des Antragstellers von dem dienstpostenähnlichen Konstrukt im … kein Nachbesetzungsbedarf. Er werde unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Übergabe der Dienstgeschäfte freigegeben.
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Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 2023 ab. Derzeit bestehe aktuell oder absehbar kein zu besetzender Dienstposten im … Die Bemühungen, den Antragsteller von einer Planstelle zur besonderen Verwendung auf einen etatisierten Dienstposten zu versetzen, würden fortgesetzt. Der Bescheid wurde per Einschreiben mit Rückschreiben an die Wohnanschrift des Antragstellers übersandt, von diesem aber nicht abgeholt.
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Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2023 bekannt gegebenen Bescheid beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. November 2023, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am 22. November 2023. Bei der Antragstellung sei er auf der Grundlage zweier nicht rechtskräftiger Verfügungen voraussichtlich bis Ende September 2023 auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet worden. Er sei zwischenzeitlich ab November 2023 zum … versetzt worden, wogegen er sich ebenfalls beschwert habe. Die Begründung für die Ablehnung seines Versetzungsantrages sei nicht stichhaltig. Da er über 32 Monate auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werde, könne mit Bedarf nicht argumentiert werden. Der Bedarf für die angestrebte Verwendung sei nicht geringer als der für seine Verwendung auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt. Der Bescheid setzte sich nicht hinreichend mit dem von ihm vorgetragenen Gründen auseinander. Die Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf seine Belastungssituation sei nicht erkannt worden. Die Fürsorgepflicht gebiete die Abwendung gesundheitlicher Beeinträchtigungen wegen der außergewöhnlichen Belastung.
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Unter dem 19. Dezember 2023, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 20. Dezember 2023, legte er Untätigkeitsbeschwerde ein und rügte, dass auf seine Beschwerde vom 15. November 2023 noch nicht entschieden sei.
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2. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Oktober 2023, dem Antragsteller ausgehändigt am 27. Oktober 2023, wurde er zum 1. November 2023 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum … der Bundeswehr in … versetzt.
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Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023. Die Vertrauensperson sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Den Versetzungsverfügungen fehle die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung. Sie sei ihm nicht so frühzeitig wie möglich bekannt gegeben worden. Außerdem sei die Schutzfrist nicht gewahrt. Die Versetzung gehe irrig davon aus, dass er auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum … versetzt werden könne. Dies sei mangels einer Entscheidung über seine Rechtsbehelfe aber noch offen. Die Entscheidung darüber dürfe nicht durch die Versetzung vorweggenommen werden. Vielmehr müsse dies vor einer Versetzung zum … geklärt sein. Er bitte um zeitnahe Einbeziehung des örtlichen Personalrates beim … vor Bescheid dieser Beschwerde. Die neue Versetzungsverfügung ab dem 1. November 2023 schließe an eine Versetzung bis zum 30. September 2023 an. Es gebe aber keine – insbesondere keine rechtskräftige – Verfügung für eine Verwendungsdauer bis zum 30. Oktober 2023. Es sei aber zwingend, zunächst den der Versetzung vorgelagerten Zeitraum abzudecken.
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Unter dem 8. November 2023 nahm die Quasi-Vertrauensperson zu der Versetzung des Antragstellers vom 17. Oktober 2023 und dessen Beschwerde hiergegen Stellung und stimmte der Versetzung zu.
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Unter dem 19. Dezember 2023, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 20. Dezember 2023, legte er auch in dieser Angelegenheit „weitere Beschwerde (Weitere Untätigkeitsbeschwerde)“ ein und rügte, dass auf seine Beschwerde vom 30. Oktober 2023 noch nicht entschieden sei.
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3. Am 8. Februar 2024 stellte der Antragsteller direkt beim Bundesverwaltungsgericht Untätigkeitsantrag, mit dem er seinen Versetzungsantrag vom 22. März 2023 weiterverfolgte und sich gegen die Versetzung vom 17. Oktober 2023 wandte.
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Der Antrag sei nach § 75 VwGO zulässig, da weder über die Beschwerden noch über die weiteren Beschwerden binnen Monatsfrist entschieden worden sei.
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Der Antragsteller verfolgt seinen Versetzungsantrag vom 22. März 2023 unter Bezugnahme auf die dort und in der diesbezüglichen Beschwerde geltend gemachten Gründe weiter. Er habe sich kurzfristig zu dem Versetzungsantrag entschlossen, weil er nicht über seine weitere Verwendung nach dem 31. März 2023 informiert worden sei. Zu dem Versetzungsantrag habe es kein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SBG gegeben. Das zuständige Beteiligungsorgan sei am 18. August 2023 nicht frühzeitig beteiligt worden. Die beabsichtigte Entscheidung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Da er zuvor langjährig auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet worden sei, hätte eine solche Verwendung auch im … erfolgen können. Bei der Behandlung des Versetzungsantrages sei dem Antragsteller nicht ermöglicht worden, sich dienstlich und privat auf Veränderungen bzw. die Beibehaltung der Dienstausübung einstellen zu können. Er habe vielmehr so lange wie möglich unter belastenden Umständen in Unklarheit über die weitere Verwendung bleiben sollen.
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Er wendet sich außerdem gegen die Versetzung vom 17. Oktober 2023 und verweist insoweit auf die mit der Beschwerde angeführten Einwände. Ergänzend verweist er darauf, dass die Versetzung zum … im Hinblick auf Ort und Tätigkeit seine Belange missachte. Zur Beendigung einer jahrelangen rechtswidrigen Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei eine mit größtmöglichen Belastungen für ihn verbundene Verwendung gewählt worden. Dies diskriminiere ihn und verstoße gegen Vorgaben aus der AR A-1420/37, insbesondere den Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Die Veränderung sei nicht wunschgemäß erfolgt. Er habe sich um ein Ende der nach Inhalt und Arbeitsweg belastenden Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt am Standort des … bemüht. Die Personalratsbeteiligung sei erst nach der Versetzung und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er habe auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich um eine Beteiligung nach § 63 Abs. 2 SBG gebeten. Die Versetzung zum … sei mit unnötigen Belastungen für ihn verbunden und damit ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich des Arbeitsweges liege keine entscheidende Verbesserung vor. Die wegen der Verkehrsverhältnisse in … erforderliche Nutzung des ÖPNV führe zu einem längeren Arbeitsweg. Bisher habe er auch keine Möglichkeit für Homeoffice. Unter Beachtung der Schutzfrist hätte ihm die Versetzung spätestens zum 30. April 2023 bekannt gegeben werden müssen.
18
Der Antragsteller beantragt,
durch das Bundesverwaltungsgericht über die Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2023 über die Ablehnung der vom Antragsteller am 22. März 2023 beantragten Versetzung, zugegangen am 31. Oktober 2023 und die Aufhebung des Bescheides über die Versetzung Nr. … vom 17. Oktober 2023, zugegangen am 27. Oktober 2023 zu entscheiden und seinen Beschwerden gegen diese Bescheide stattzugeben.
19
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
20
Der die Ablehnung des Versetzungsantrages betreffende Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der einzige, für den Antragsteller in Betracht kommende Dienstposten in dem vom Antragsteller angestrebten Referat des … sei seit Februar 2023 mit einem anderen Soldaten besetzt. Er habe keinen Anspruch darauf, dass dieser wegversetzt werde. Sein Antrag sei daher mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen.
21
Soweit der Antrag sich gegen die Versetzung zum … wende, könne er mangels eines Rechtsschutzinteresses bzw. wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bereits unzulässig sein. Der Antragsteller strebe seine zügige Versetzung aus dem … auf einen etatisierten Dienstposten an. Diesem Begehren trage die Versetzung Rechnung. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Erfordernis, weil der fragliche Dienstposten frei und zu besetzen sei. Die Schutzfrist, deren Verletzung nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung berühre, habe nicht gewahrt werden müssen, da zwischen dem Wohnort des Antragstellers und der neuen Dienststelle weniger als 30 km lägen. Die Anhörung des Personalrates beim … sei ordnungsgemäß nachgeholt worden.
22
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
23
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
24
1. Der Antragsteller hat konkrete Anträge formuliert. Diese sind im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO). Hiernach begehrt er zum einen die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. August 2023 und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihn zum … nach … zu versetzen. Zum anderen begehrt er die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 17. Oktober 2023.
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2. Der Antrag ist zwar insgesamt zulässig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller seinen Untätigkeitsantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht gestellt hat.
26
Einem Antragsteller ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 – 1 WB 32.21 – Rn. 24 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn sowohl in Bezug auf die Ablehnung seines Versetzungsantrages als auch wegen der Versetzung zum … hat der Antragsteller nicht nur Beschwerden eingelegt, sondern jeweils unter dem 19. Dezember 2023 weitere Untätigkeitsbeschwerden erhoben, die als Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten sind. Beide Anträge sind nicht binnen eines Monats dem Senat vorgelegt worden.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung besteht auch für den gegen die Versetzung gerichtete Antrag ein Rechtsschutzinteresse. Auch wenn der Antragsteller selbst bereits seine Versetzung auf einen etatisierten Dienstposten verlangt hatte, handelt er nicht treuwidrig oder widersprüchlich, wenn er sich gegen die Versetzung auf einen ganz konkreten etatisierten Dienstposten wendet. Ob diese Verwendungsentscheidung eigene Rechte des Antragstellers formell oder materiell-rechtlich verletzt, kann er mit der Beschwerde und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen. Ein Einverständnis mit jedweder Verwendung auf jedem beliebigen Dienstposten ist mit dem Verlangen, die Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt zu beenden, nicht verbunden.
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3. Der Antrag ist aber in jedem seiner Teile unbegründet.
29
a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 – 1 WB 30.02 – juris Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur „Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten“ ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57.02 – BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 32).
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b) Der Antragsteller kann hiernach nicht verlangen, erneut beim … im Referat … verwendet zu werden. Er hat im Hinblick auf die geltend gemachten Gründe keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung. Die Versetzung ist vielmehr mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. August 2023 ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.
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aa) Nr. 204 Buchst. b AR A-1420/37 sieht vor, dass Soldaten versetzt werden können, wenn die Versetzung von ihnen beantragt wird und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Nach Nr. 206 AR A-1420/37 können Soldaten auf ihren Antrag hin versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Nr. 208 AR A-1420/37 kann ein Soldat auch dann versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und die Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.
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bb) Hiernach durfte die beantragte Versetzung abgelehnt werden, weil sie mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen war. Ihr stand bereits entgegen, dass der frühere Dienstposten des Antragstellers beim … im Referat … bereits mit einem anderen Soldaten besetzt war. Voraussetzung für eine Versetzung auf diesen Dienstposten wäre die Vakanz des Dienstpostens gewesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ein mit einem anderen Soldaten besetzter Dienstposten für ihn freigezogen wird.
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Der Dienstherr war auch nicht verpflichtet, für den Antragsteller ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim … zu schaffen. Die Frage, ob solche Konstrukte für die Verwendung von Soldaten erforderlich sind, und wo sie geschaffen werden, fällt in den organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, dessen Überschreitung weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal für den Antragsteller ein freier etatisierter Dienstposten beim … in … besteht. Nach Nr. 106 AR A-1360/3 dürfen Planstellen zur besonderen Verwendung unter den in der Anlage 8.1 geregelten Voraussetzungen für außerhalb von Dienstposten eingesetzte Soldaten verwendet werden. Nach Punkt 2.1.1 dieser Anlage darf eine Planstelle als Planstelle z. b. V. erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Dass diese Voraussetzungen hier eingreifen, ist bereits wegen eines freien etatisierten Dienstpostens für den Antragsteller ermessensfehlerfrei verneint worden.
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Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 206, Nr. 207 AR A-1420/37 sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Dies gilt auch für hinreichend gewichtige, andere persönliche Umstände gemäß Nr. 208 AR A-1420/37. Die vom Antragsteller mit seinem Antrag in Bezug genommenen persönlichen Erwägungen – die belastenden Umstände im Zusammenhang mit seiner Wegversetzung vom … und der langen Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt – konnten rechtsfehlerfrei hinter den sich aus dem Fehlen eines vakanten Dienstpostens ergebenden dienstlichen Belangen zurückgesetzt werden.
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cc) Der Ablehnungsbescheid ist auch nicht aus formellen Gründen aufzuheben und der Dienstherr zu einer Neubescheidung zu verpflichten.
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Insbesondere ist dem zuständigen Beteiligungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zum Versetzungsantrag des Antragstellers gegeben worden. Diese hat von der Gelegenheit schriftlich Gebrauch gemacht und in dieser Stellungnahme auf zahlreichen Telefonate mit dem Antragsteller und darauf, dass er diesen über den Fortgang der Sachbearbeitung informiert habe, verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist dem aus § 21 Satz 1 SBG folgenden Gebot, das Beteiligungsorgan so rechtzeitig und umfassend über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abgeben kann, Rechnung getragen worden. Die Quasi-Vertrauensperson war hier auf der Grundlage der fortlaufenden Information über die Angelegenheit, über die er den Antragsteller telefonisch unterrichten konnte, ohne Weiteres in der Lage, der Freigabe des Antragstellers durch dessen Dienststelle beizupflichten und dadurch den Antrag zu unterstützen. Allerdings hätte das Beteiligungsorgan auch über die beabsichtigte Ablehnung des Antrages informiert werden müssen, weil § 24 Abs. 1 SBG nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch die Anhörung vor Ablehnung vorschreibt (vgl. Gronimus, SBG, 2020, § 24 Rn. 3, 17 ff. m. w. N.). Auf diesem Mangel beruht die Entscheidung jedoch nicht, weil sich die mit dem komplexen Sachverhalt mehrfach befasste Quasi-Vertrauensperson unter dem 8. November 2023 zustimmend zu der Versetzung des Antragstellers an das … geäußert und dadurch zumindest über die Ablehnungsabsicht, wenn auch nicht über die Ablehnungsgründe informiert war. Vor allem wäre bei der im Rahmen des § 46 VwVfG gebotenen konkreten Betrachtung hier eine andere Entscheidung als die Antragsablehnung mangels verfügbaren Dienstpostens im … nicht ermessensgerecht.
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Auch die im Ablehnungsbescheid nur rudimentär angelegte Begründung konnte im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG).
38
c) Nach den oben angeführten Grundsätzen ist auch die Versetzung vom 17. Oktober 2023 zum … nicht zu beanstanden.
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aa) Die angegriffene Versetzung ist nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
40
aaa) Zwar müssen nach Nr. 211 AR A-1420/37 Soldaten zu den Gründen für beabsichtigte Versetzungen angehört werden und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses aus § 28 Abs. 1 VwVfG folgende Erfordernis ist hier nicht gewahrt. Allerdings ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mögliche Heilung im Rahmen des gerichtlichen Antragsverfahrens erfolgt. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG auch für die in der angefochtenen Personalverfügung nicht enthaltene Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG.
41
bbb) Das Bundesministerium der Verteidigung räumt ein, dass die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SBG) vor der Versetzung unterblieben ist. Die zunächst unterbliebene Anhörung wurde aber, was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 – 1 WB 60.04 – juris Rn. 5 f. und vom 11. Januar 2007 – 1 WDS-VR 7.06 – juris Rn. 27), am 8. November 2023 nachgeholt. Das Beteiligungsorgan hat hierbei auch dezidiert zur Beschwerde des Antragstellers Stellung genommen, so dass auch im Lichte von § 31 SBG eine Aufhebung der Versetzungsverfügung nicht in Betracht kommt.
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ccc) Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 226 Satz 2 AR A-1420/37) – deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. zur Vorläufervorschrift der Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46 BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 WB 34.15 – juris Rn. 30 m. w. N.) – musste nicht gewahrt werden, weil zwischen der alten und der neuen Dienststelle weniger als 30 Kilometer Fahrtstrecke liegen (Nr. 226 Satz 4 Buchst. a AR A-1420/37). Den Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Fahrtstrecke ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Sein Verweis auf die konkreten Verkehrsverhältnisse in … und die Probleme des Öffentlichen Personennahverkehrs ist hierfür unerheblich. Der Antragsteller führt aus, dass sich für ihn durch die Versetzung keine entscheidende Verbesserung im Hinblick auf den Weg zwischen Dienststelle und Wohnort ergibt. Für das Nichteingreifen der Schutzfrist kommt es aber nicht auf eine Verbesserung an.
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bb) Die Versetzungsverfügung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
44
aaa) Nach Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Erfordernis besteht, im Ausgangspunkt nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebenso wenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 1 WDS-VR 8.16 – juris Rn. 28, vom 7. Juni 2018 – 1 WB 32.17 – juris Rn. 28 und vom 25. Juni 2020 – 1 WB 7.20 – juris Rn. 20). Ein dienstliches Erfordernis für die Versetzung liegt nach Nr. 205 Buchst. a AR A-1420/37 regelmäßig vor, wenn ein freier Dienstposten zu besetzen ist.
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Dies war vor der Versetzung des Antragstellers beim … der Fall. Der fragliche Dienstposten ist nach A 15 bewertet und entspricht damit der Besoldungsstufe des Antragstellers. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Antragsteller den Anforderungen des Dienstpostens nach seiner fachlichen Qualifikation nicht gerecht werden könnte. Ob die Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers auf einem Dienstposten beim … besser verwendet wären, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines auf militärfachliche Zweckmäßigkeitsentscheidungen bezogenen Einschätzungsspielraumes. Auch die Entscheidung darüber, welcher Soldat an welchem Dienstort eingesetzt wird, ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 WB 7.20 – juris Rn. 24).
46
bbb) Die Versetzungsverfügung ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil ihr ein höher zu bewertender, persönlicher Grund des Antragstellers entgegenstehen würde.
47
Nach Nr. 206 Satz 2 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 208 Satz 2 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung darüber hinaus abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und das Absehen von der Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.
48
Dies ist hier weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Insbesondere wird das dienstliche Interesse an der Versetzung nicht durch das private Interesse des Antragstellers an der Möglichkeit von Homeoffice, die an der neuen Dienststelle seinem Vortrag nach nicht besteht, überwogen. Der Antragsteller hat auch keine konkreten familiären und aus der Versetzung entstehenden Belastungen aufgezeigt, die das dienstliche Interesse an der Besetzung eines vakanten Dienstpostens überwiegen könnten. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Rüge der fehlenden Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst sich der Sache nach auf die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2645/6 „Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst“ beruft, ist deren Außerachtlassung ebenfalls nicht konkret dargetan. Im Übrigen enthält diese Dienstvorschrift an verschiedenen Stellen nur personalpolitische Programmsätze, aus denen sich keine subjektiven Rechtspositionen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2015 – 1 WDS-VR 3.14 – juris Rn. 42 m. w. N. und vom 29. Januar 2020 – 1 WB 65.19 – juris Rn. 24).
49
Etwas anders folgt auch nicht aus seiner vorangegangenen Wegversetzung vom …, die wie vom Senat am 25. April 2023 (1 WB 47.21) entschieden, rechtmäßig gewesen ist. Der Dienstherr war auch nicht gehalten, vor einer Versetzung des Antragstellers den Ausgang von dessen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Wegversetzung vom … oder Änderungen der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf dienstpostenähnlichen Konstrukten abzuwarten.
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Die Versetzung wird auch nicht wegen der langdauernden Verwendung des Antragstellers auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt ermessensfehlerhaft. Vielmehr war es hiernach geboten, den Antragsteller so zügig wie möglich und wie von ihm auch mehrfach mit Recht angemahnt, auf einen etatisierten Dienstposten zu versetzen. Ein Anspruch auf eine den Wünschen entsprechende Verwendung folgt hieraus aber nicht.