BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 22.10.2024, AZ 4 StR 369/24, ECLI:DE:BGH:2024:221024B4STR369.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Siegen, 22. Oktober 2024, Az: 21 KLs 43/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. April 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der „Cannabiskekse mit einem Nettogesamtgewicht von 13,52“, der „3 Kartuschen mit Cannabisextrakt“ sowie der „weiteren sichergestellten Betäubungsmittel, Verpackungsutensilien, Konsumutensilien und Mobiltelefone“ aufgehoben und insoweit von einer Einziehung abgesehen wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Tschakert