Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 08.10.2024, AZ 5 StR 271/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2024, AZ 5 StR 271/24, ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR271.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 17. Januar 2024, Az: 18 KLs 387 Js 16061/22

Tenor

1.    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Januar 2024 in den Aussprüchen über die verhängten Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber und über die Kosten des Rechtsmittels eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2.    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 24. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (Springmesser) hat es ihn – nach Aufhebung eines Gesamtstrafenbeschlusses – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 27. Juni und 5. August 2022 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafen und zu den Einziehungsanordnungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die beiden Gesamtstrafen können hingegen keinen Bestand haben, ohne dass es insoweit auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift geäußerten Rechtsbedenken hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels ankommt. Denn die Urteilsgründe ermöglichen schon nicht die Prüfung, ob das Landgericht zurecht Gesamtfreiheitsstrafen nur mit einerseits der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 24. September 2021 und andererseits mit den Strafen aus den beiden Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 27. Juni und 5. August 2022 gebildet hat.

4

Zwischen diesen Entscheidungen lag noch ein weiterer Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 9. Dezember 2021 wegen Betrugs in zwei Fällen. Zur Tatzeit der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Taten und zu dessen Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nichts mit; auf diese Daten kommt es aber für die Beurteilung der Gesamtstrafenlage an. Denn gegebenenfalls hätte eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der vor diesem Strafbefehl liegenden Tat zu II.2 der Urteilsgründe gebildet werden müssen.

5

3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt zum Gesamtstrafenausspruch dessen Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 1 StR 191/11, NStZ-RR 2011, 306).

Cirener                Gericke                 Köhler

             Resch                  Werner

Kategorien: Allgemein