Unzulässiger isolierter Eilantrag bzgl der Auszahlung von Versorgungsbezügen – unzureichende Antragsbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.10.2024, AZ 2 BvQ 63/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241009.1bvq006324

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 – 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 – 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Der Antragsteller hat den bisherigen Gang der Verfahren hinsichtlich der Anrechnung einer anderweitigen Altersversorgung und der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nicht in einer nachvollziehbaren Form aufbereitet und die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt die hierzu ergangenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen haben und welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen dabei in Streit stehen. Zudem fehlte es angesichts der derzeit anhängigen Klage in der Hauptsache an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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